VwGH 92/12/0066

VwGH92/12/006628.4.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des Dr. J in G, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 18. Februar 1992, Zl. 219.697/5-7/87, betreffend Verwendungsabgeltung, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §32 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §32 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberkommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Landesinvalidenamt für Oberösterreich.

Mit Schreiben vom 4. September 1986 beantragte er die Bemessung einer Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 5 der genannten Bestimmung des Gehaltsgesetzes 1956 (GG 1956) in der Höhe von

2,5 Vorrückungsbeträgen rückwirkend ab 1. August 1986. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer nämlich als Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, für die Dauer des Karenzurlaubes der an sich mit der Leitung der Präsidialabteilung C des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich betrauten Oberkommissärin mit dieser Funktion betraut worden. Er erhielt aber bereits bis zu seiner mit 1. Jänner 1987 erfolgten Beförderung die Bezüge der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 6.

Mit Bescheid vom 25. März 1987 stellte das Landesinvalidenamt für Oberösterreich fest, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs. 5 GG 1956 ab 1. August 1986, befristet für die Dauer des Karenzurlaubes der namentlich genannten Funktionsinhaberin, längstens jedoch für die Dauer der damaligen Verwendung, eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in der Höhe von 1 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe A gebühre. Das Begehren des Beschwerdeführers, diese Verwendungsabgeltung mit

2 1/2 Vorrückungsbeträgen zu bemessen, wurde gemäß § 30a Abs. 2 GG 1956 abgewiesen.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete sich der Beschwerdeführer gegen das Ausmaß der Verwendungsabgeltung für die Zeit ab 1. August 1986 bis 31. Dezember 1986 und beantragte, diese für den genannten Zeitraum mit 2 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse IV zu bemessen. Der Beschwerdeführer begründete seine Berufung im wesentlichen damit, daß bei der Ermittlung der Anzahl der Vorrückungsbeträge von der dienstrechtlichen Stellung auszugehen sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung gemäß § 1 Abs. 1 DVG 1984 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG und § 30a Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und Abs. 5 GG 1956 keine Folge.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im wesentlichen weiter ausgeführt, bei der Bemessung der Verwendungsabgeltung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß sie nach § 30a Abs. 2 GG 1956 einerseits nur mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen erfolgen dürfe und andererseits eine solche Zulage auch im Falle der höchstmöglichen Höherwertigkeit der Leistung drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen dürfe. Dazu müsse berücksichtigt werden, daß nach dem System der Besoldung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der sogenannte "Dienstklassenunterschied" offensichtlich bei Bemessung einer Verwendungszulage in geringerem Maße honoriert werden müsse als ein sogenannter "Verwendungsgruppenunterschied". Um nun der Forderung gerecht zu werden, nahezu jeden in der Praxis denkbaren "Dienstklassenunterschied" angemessen zu honorieren, ergebe sich im Zusammenhang mit der zwingenden Vorschrift, daß eine über halbe Vorrückungsbeträge hinausgehende Differenzierung der Zulage nicht gestattet sei, die Bemessung einer Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 für einen Dienst der regelmäßig nur von Beamten, der unmittelbar nächsthöheren Dienstklasse erwartet werden könne, mit einem halben Vorrückungsbetrag. Der erkennbare und hauptsächliche Sinn der Regelung in allen drei Fällen des § 30a GG 1956 in der Fassung der 24. GG-Novelle sei es, einen allfälligen Unterschied zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung oder seinem besonderen Maß an Verantwortung zu berücksichtigen. Der Komparativ (Höherwertigkeit der Leistung) weise auf die Maßgeblichkeit dieses Unterschiedes hin.

Da der Zweck der Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 also darin bestehe, eine allfällige Diskrepanz zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung abzugelten, sei im Falle des Beschwerdeführers der Ermittlung des Dienstklassenunterschiedes für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1986 die Dienstklasse IV zugrunde zu legen gewesen; es sei daher von der besoldungsrechtlichen und nicht von der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Der Umstand, daß die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten für die Bemessung der Verwendungsabgeltung entscheidend sei, ergebe sich auch aus den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Zusammentreffen von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 GG 1956. Danach sei bei der Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 eines Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, der eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 beziehe und in bezug auf seine qualitative Mehrleistung mithin wie ein Beamter der Verwendungsgruppe A behandelt werden müsse, wenn er im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe A aber bereits die Dienstklasse IV hätte erreicht gehabt, die Dienstklasse IV zugrunde zu legen sei. Obwohl der Beamte dienstrechtlich einer niedrigeren Dienstklasse angehöre, werde er bei der Bemessung der Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 wie ein Beamter einer höheren Dienstklasse behandelt, weil die wertmäßige Abgeltung durch die Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 der genannten Bestimmung berücksichtigt werde. Der gleiche Grundsatz müsse auch dann gelten, wenn ein Beamter bereits den Bezug einer höheren Dienstklasse als der, der er dienstrechtlich angehöre, beziehe.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Berufung darauf verwiesen habe, daß die im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV lediglich für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge zu berücksichtigen seien, die Berücksichtigung aber bei der Bemessung der Zulage der Höhe nach ausgeschlossen sei, sei hiezu folgendes festzustellen:

Das Wesen der Zeitvorrückung bestehe darin, daß der Beamte, der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe einer bestimmten Dienstklasse verbracht habe, das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse erreiche, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt worden zu sein. Der Inhalt der Regelung des § 32 GG 1956 bestehe darin, daß Gehaltsansätze einer höheren Dienstklasse jener Dienstklasse zugeordnet würden, der der Beamte (dienstrechtlich) angehöre. So gesehen sei die Regelung des § 32 GG 1956 nichts anderes als ein Ersatz für eine drucktechnisch nicht vorteilhafte Hinzufügung von Gehaltsstufen und Gehaltsansätzen bei den einzelnen Dienstklassen in der Gehaltstabelle des § 28 Abs. 2 GG 1956.

Daraus ergebe sich, daß die Vorrückungsbeträge im Fall des Beschwerdeführers von der Dienstklasse IV, Verwendungsgruppe A, ausgehend zu bemessen seien. Durch die Bestimmung des § 30a Abs. 2 zweiter Satz GG 1956 werde lediglich dem Umstand Rechnung getragen, daß durch die 38. GG-Novelle für die Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse III nur mehr eine einzige Gehaltsstufe vorgesehen sei und damit ein Vorrückungsbetrag innerhalb der Dienstklasse III nicht habe ermittelt werden können. Eine weitergehende Bedeutung dahin gehend, daß in allen übrigen Fällen, abgesehen von der Ermittlung der Vorrückungsbeträge, die im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV nicht berücksichtigt werden dürften, könne dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Auch die historische Entstehungsgeschichte des § 30a Abs. 2 zweiter Satz GG 1956, der durch Art. I Z. 3 der 38. GG-Novelle eingefügt worden sei und mit dieser Novelle in unmittelbarem Zusammenhang stehe, zeige, daß dieser Bestimmung keine weitergehende Bedeutung entnommen werden könne.

Der Beschwerdeführer verkenne in seiner Berufung offenbar die Bedeutung des § 30a GG 1956. Wie schon vorher ausgeführt, solle damit ein Ausgleich zwischen der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten und dem Wert seiner Dienstleistung bzw. seiner Verantwortung geschaffen werden. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1986 Bezüge der Dienstklasse IV bezogen. Im erstinstanzlichen Bescheid werde damit keineswegs für diesen Zeitraum die dienstrechtliche Zugehörigkeit zur Dienstklasse IV fingiert.

Zu dem weiteren Berufungseinwand, die Bemessungsmethode für die Verwendungsabgeltung, wonach für die Differenz von einer Dienstklasse zur anderen nur je ein halber Vorrückungsbetrag gebühre, finde im Gesetz keine Entsprechung und widerspräche auch der bislang geübten Praxis, sei festzuhalten, daß nach der schon vorher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 für einen Dienst, der regelmäßig nur von Beamten der unmittelbar nächsthöheren Dienstklasse erwartet werden könne, mit einem halben Vorrückungsbetrag zu bemessen sei. Weiters sei zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach diese Bemessung der bisher geübten Praxis angeblich widerspräche, festzustellen, daß die Bemessung der Verwendungsabgeltung allein auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen habe und ein Beamter aus einem allfälligen Fehlverhalten der Behörde anderen Beamten gegenüber keinen Anspruch auf ein gleiches Fehlverhalten für sich geltend machen könne.

Zu der im Ermittlungsverfahren vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers, aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 1982, Zl. 82/12/0005, betreffend den Zulagenanspruch nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956, lasse sich der Umkehrschluß ziehen, daß der Zulagenanspruch nach § 30a Abs. 1 Z. 2 der genannten Bestimmung seinen Hauptbezug zur dienstklassenmäßigen und nicht zur besoldungsrechtlichen Einstufung des Beamten habe, sei festzuhalten, daß in der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nur vom Bezug zur dienstklassenmäßigen Einstufung des Beamten die Rede gewesen sei, ohne daß darauf näher eingegangen worden wäre, ob diese Einstufung in dienstrechtlicher oder besoldungsrechtlicher Hinsicht gemeint sei. Eine dienstklassenmäßige Einstufung sei in beiden Fällen gegeben. Aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes lasse sich daher für die gegenständliche Problematik nichts gewinnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungsabgeltung in gesetzlicher Höhe nach § 30a Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 und Abs. 3 (richtig wohl: Abs. 5) GG 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen (insbesondere der beiden erstgenannten) verletzt.

Im Beschwerdefall ist nach dem gesamten Vorbringen allein die Frage strittig, ob bei der Bemessung der Verwendungsabgeltung in Form der sogenannten Dienstklassenzulage für die Zeit, in der der Beschwerdeführer dienstrechtlich noch nicht in die Dienstklasse IV ernannt war, obwohl er bereits im Wege der Zeitvorrückung besoldungsrechtlich diese Dienstklasse erreicht hatte (Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1986), von der dienstrechtlichen oder von der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers auszugehen ist.

Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann.

Diese Verwendungszulage (im folgenden kurz: Dienstklassenzulage) ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung idF BGBl. Nr. 565/1981 mit Vorrückungsbeträgen oder halben Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. In der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach der Höherwertigkeit der Leistung zu bemessen.

Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür gemäß Abs. 5 der genannten Bestimmung eine nicht ruhgenußfähige Verwendungsabgeltung, für deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2 maßgebend sind.

§ 28 GG 1956 legt fest, daß das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe, bestimmt wird. Im Zusammenhang mit der Regelung des § 31 GG 1956 bedeutet dies, daß der Beamte das Gehalt einer höheren Dienstklasse der gleichen Verwendungsgruppe entweder durch Zeitvorrückung oder durch Beförderung erreicht. Besoldungsrechtlich gesehen gehört daher auch der Beamte, der eine höhere Dienstklasse im Wege der Zeitvorrückung erreicht hat, dieser Dienstklasse an.

Entsprechend dem erklärten Ziel der 24. GG-Novelle, nämlich einer stärkeren Betonung des Leistungsprinzipes im Rahmen der Besoldungsrechtes, soll durch die Dienstklassenzulage ein gewisser finanzieller Ausgleich der besoldungsrechtlichen Diskrepanz zwischen der vom Beamten erreichten besoldungsrechtlichen Position und der Höherwertigkeit seiner Dienstleistung, die regelmäßig nur von Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden kann, erzielt werden. Diese Überlegung findet ihre Deckung sowohl im Gesetzeswortlaut als auch in den Materialien zu § 30a GG 1956 (vgl. 323 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XIII. GP), in denen im Zusammenhang mit der Regelung der qualifizierten Mehrleistungsvergütung ausgeführt wird, daß unterschiedliche Verantwortungs- und Leistungsinhalte von Dienstposten, deren Inhaber sich in gleicher BESOLDUNGSRECHTLICHER STELLUNG befinden, durch diese Zulage ausgeglichen werden sollen.

Da durch die Regelung des § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 dem Beamten ein bezugsmäßiger Ausgleich zusteht, wenn er mehr leistet als seinen Bezügen entspricht, ist die belangte Behörde zu Recht von der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers ausgegangen. Die Regelung des § 32 Abs. 1 GG 1956 besagt, daß der Beamte durch Zeitvorrückung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse erreicht, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen folgt aus dieser Formulierung nicht, daß besoldungsrechtlich gesehen, nur der Beamte, der in die nächsthöhere Dienstklasse ernannt worden ist, als Angehöriger dieser Dienstklasse im Sinne des § 30a Abs. 2 GG 1956 zu werten ist. Besoldungsrechtlich gehört vielmehr auch der im Wege der Zeitvorrückung in die Dienstklasse IV gelangte Beschwerdeführer dieser Dienstklasse an.

Für den Standpunkt des Beschwerdeführers ist aber auch aus der Regelung des zweiten Satzes des § 30a Abs. 2 GG 1956 nichts zu gewinnen, weil im Hinblick darauf, daß für die Verwendungsgruppe A in der Dienstklasse III seit der 38. GG-Novelle nur mehr eine einzige Gehaltsstufe vorgesehen ist, ohne diese Norm die Ermittlung des Vorrückungsbetrages gesetzlich nicht bestimmt wäre. Im Ergebnis Gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Überlappen der höchsten Gehaltsstufe(n) der niedrigeren Dienstklassen mit den jeweils untersten Gehaltsstufen der nächsthöheren Dienstklasse und für die Überlegungen zur Bedeutung des dienstrechtlichen Erreichens einer höheren Dienstklasse, die in der Möglichkeit der Vorrückung auf höherem Niveau gesehen wird. Auch daraus läßt sich nicht ableiten, daß unter der im § 30a Abs. 2 GG 1956 verwendeten Formulierung des Angehörens nur die Ernennung und nicht auch der Fall der Zeitvorrückung zu verstehen wäre.

Zutreffend hat die belangte Behörde bereits in der Begründung ihres Bescheides und in ihrer Gegenschrift hinsichtlich der Maßgeblichkeit der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten für die Bemessung der Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956 auch auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Zusammentreffen von Verwendungszulagen gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 GG 1956 hingewiesen. Danach ist bei der Bemessung einer Dienstklassenzulage eines Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III, der eine Verwendungsgruppenzulage (§ 30a Abs. 1 Z. 1 GG 1956) bezieht und in bezug auf seine qualitative Mehrleistung mithin wie ein Beamter der Verwendungsgruppe A behandelt werden muß, er im Falle einer Überstellung in die Verwendungsgruppe A aber bereits die Dienstklasse IV erreicht gehabt hätte, die Dienstklasse IV zugrunde zu legen (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1987, Zl. 85/12/0192).

Daraus folgt, daß ein Beamter, der dienstrechtlich einer niedrigeren Dienstklasse angehört, bei der Bemessung der Dienstklassenzulage wie ein Beamter einer höheren Dienstklasse behandelt wird, weil die besoldungsmäßige Abgeltung durch die Verwendungsgruppenzulage mitberücksichtigt wird. Gleiches muß auch dann gelten, wenn ein Beamter bereits den Bezug einer höheren Dienstklasse als der, der er dienstrechtlich angehört, bezieht. Es kann nämlich nicht Sinn und Zweck dieser Regelung über die Verwendungszulage bzw. Verwendungsabgeltung sein, einen Beamten, der auf Grund der Zeitvorrückung bereits die Bezüge der höheren Dienstklasse erhält, bei der Bemessung der genannten Zulage bzw. Abgeltung durch eine von der niedrigeren Dienstklasse ausgehende Ermittlung der Anzahl der Vorrückungsbeträge finanziell besser zu stellen, als einen Beamten, der das Gehalt der höheren Dienstklasse durch Beförderung erreicht hat.

Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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