Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BAO §183 Abs1 impl;
DVG 1958 §8 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §4 Abs5 Z5;
GehG 1956 §5 Abs6;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BAO §183 Abs1 impl;
DVG 1958 §8 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §4 Abs5 Z5;
GehG 1956 §5 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landwehrstammregiment nn/Stabskompanie.
Mit Formular vom 17. November 1987 teilte der Beschwerdeführer seiner vorgesetzten Dienststelle seine am 13. November 1987 erfolgte Verehelichung mit SW, geboren 19. September 1957, mit; dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe, seine Gattin sei nicht berufstätig und habe keine Einkünfte, in seinem Haushalt lebten die Stiefkinder HW, geboren 1979, und MW, geboren 1981. Vom November 1987 an bezog er nur eine Haushaltszulage im Ausmaß von S 300,-- bestehend aus dem Grundbetrag der Haushaltszulage im Ausmaß von S 150,-- sowie den Steigerungsbetrag der Haushaltszulage im Ausmaß von ebenfalls S 150,-- für den ehelichen Sohn Manfred; seit Oktober 1991 bezieht der Beschwerdeführer Haushaltszulage im Betrag von S 300,-- bestehend aus dem Grundbetrag der Haushaltszulage im Ausmaß von S 150,-- und dem Steigerungsbetrag der Haushaltszulage im Ausmaß von S 150,-- für den ehelichen Sohn Thomas, geboren 12. Mai 1989.
Am 22. Oktober 1991 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, ihm rückwirkend ab 1. November 1987 für die in seinem Haushalt lebenden, aus erster Ehe seiner Ehegattin stammenden Kinder HW und MW die Steigerungsbeträge zur Haushaltszulage gemäß § 4 Abs. 5 Z. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 zu gewähren. Beide Kinder seien ledig und hätten kein eigenes Einkommen. Der Vater der Kinder leiste ab 1. November 1987 für beide Kinder einen monatlichen Unterhalt von S 4.070,-- und seit 1. Juli 1989 einen solchen von S 4.640,--; er (der Kindesvater) beziehe keinen Steigerungsbetrag oder ähnliches. Aufgrund der geringen Unterhaltsleistung des Kindesvaters komme er (der Beschwerdeführer) seit 13. November 1987 überwiegend für den Unterhalt dieser Kinder auf.
Mit Bescheid des Kommandos der Panzergrenadierdivision (jetzt Korpskommando III) vom 11. November 1991 wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. November 1991 gemäß § 4 Abs. 5 Z. 5 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 in der geltenden Fassung für die Stiefkinder HW, geboren 1979 und MW, geboren 1981, der Steigerungsbetrag von jeweils S 150,-- gebühre und darauf verwiesen, daß die Anspruchsberechtigung nur gegeben sei, solange die angeführten Kinder dem Haushalt des Beschwerdeführers angehörten und er überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkomme, sowie daß der Anspruch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 18. Lebensjahr vollende, befristet sei.
Eine weitere Begründung enthält dieser Bescheid nicht.
Gegen diesen Bescheid, soweit er die Feststellung der Gebührlichkeit des Steigerungsbetrages nicht auch für den Zeitraum vom 1. Dezember 1987 bis zum 31. Oktober 1991 enthielt, richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers mit der Begründung, er habe bereits mit seiner am 18. November 1987 bei seiner Dienststelle eingelangten Meldung unter Nachweis der polizeilichen Meldung bekannt gegeben, daß seine Stiefkinder HW und MW in seinem Haushalt lebten. Wie sich aus einem Schreiben seiner Dienststelle an das Militärkommando Niederösterreich ergebe, sei unter Berufung auf einen Erlaß des Bundesministeriums für Landesverteidigung vom 16.November 1982 die Rechtsauffassung vertreten worden, er sei nicht überwiegend für die Kosten des Unterhaltes seiner Stiefkinder aufgekommen, weshalb die Meldung (Antrag) nur für die Anweisung des Grundbetrages der Haushaltszulage herangezogen worden sei. Zu dieser Schlußfolgerung sei die Dienststelle gekommen, weil sie die Familienbeihilfe bei der Berechnung für die Kosten des Unterhaltes miteinbezogen habe. Eine Änderung der Rechtsprechung sei durch das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 9. Juli 1991, Zl. 90/12/0104 herbeigeführt worden, wonach es sich bei der Familienbeihilfe um ein Einkommen des Anspruchsberechtigten handle, weshalb diese zu seinen (des Beschwerdeführers) "eigenen Mitteln" zähle, daher die Familienbeihilfe in den von ihm geleisteten Gesamtbetrag für Unterhalt einzubeziehen gewesen sei, woraus sich ein "Überwiegen" des Aufkommens für die Kosten des Unterhaltes durch ihn ergeben hätte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Z. 5 und § 5 Abs. 6 sowie § 6 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 ab und bestätigte den bekämpften Bescheid. Nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung der in Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 17. November 1987 gemeldet, daß er sich am 13. November 1987 verheiratet habe, seine Gattin nicht berufstätig sei und keine Einkünfte beziehe und die zwei minderjährigen Stiefkinder in seinem Haushalt lebten. Die Tatsache, daß die Stiefkinder dem Haushalt des Beschwerdeführers angehörten, sei für den Anfall der Haushaltszulage gemäß § 4 Abs. 5 Z. 5 des Gehaltsgesetzes von Bedeutung und sei rechtzeitig im Sinne des § 5 Abs. 6 leg. cit. gemeldet worden. Für den Anfall der Haushaltszulage gemäß § 4 Abs. 5 Z. 5 leg. cit. sei jedoch weiters von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufgekommen sei. Dies gehe aus der Meldung vom 17. November 1987 jedoch nicht hervor. Allein aus der Meldung, daß die Ehegattin nicht berufstätig sei und keine Einkünfte habe, könne dies jedenfalls nicht abgeleitet werden, weil neben der Kindesmutter noch andere Personen als Unterhaltsverpflichtete in Betracht kämen. Diese Tatsache sei vom Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 22. Oktober 1991 gemeldet worden. Er habe daher nicht alle Tatsachen, die für den Anfall der Haushaltszulage, im konkreten des Steigerungsbetrages der Haushaltszulage, von Bedeutung gewesen seien, binnen einem Monat nach Eintritt der Tatsachen, also rechtzeitig gemeldet. Sohin gebühre gemäß § 6 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 die Erhöhung der Haushaltszulage erst von dem Monatsersten an, der auf den Tag der vollständigen Meldung aller für den Anfall bedeutsamen Tatsachen folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde im vorbezeichneten Umfange, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt, und hat die Verwaltungsakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt ein Steigerungsbetrag von S 150,-- monatlich - soweit in den Abs. 6 bis 12 nichts anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder:
- 1. eheliche Kinder,
- 2. legitimierte Kinder,
- 3. Wahlkinder,
- 4. uneheliche Kinder,
- 5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
Unbestritten ist, daß dem Beschwerdeführer für die beiden in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Stiefkinder Steigerungsbeträge gemäß § 4 Abs. 5 Z. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 zustehen. Strittig ist allein die Frage, ob die vom Beschwerdeführer am 17. November 1987 erstattete Meldung den Kriterien des § 5 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 entsprach und damit als rechtzeitig im Sinne des § 6 Abs. 4 leg. cit. anzusehen ist.
Gemäß § 5 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist der Beamte verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden.
Daraus ergibt sich, daß Tatsachen meldepflichtig sind, die
- 1.) einen noch nicht bestehenden Anspruch entstehen lassen,
- 2.) zu einer Einstellung der Haushaltszulage führen,
- 3.) eine Änderung der Haushaltszulage bewirken.
Im Beschwerdefall scheiden die letzten zwei der genannten Fälle von vornherein aus. Ausschlaggebend ist damit, ob der Beschwerdeführer im Sinne des erstgenannten Falles alle Tatsachen gemeldet hat, die einen noch nicht bestehenden Anspruch entstehen ließen.
Nach dem unstrittigen Sachverhalt ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in seiner Meldung vom 17. November 1987 nicht nur seine Verehelichung, sondern auch gemeldet hat, daß er die zwei minderjährigen Kinder seiner nunmehrigen Ehefrau, welche selbst einkommens- und vermögenslos sei, in seinen Haushalt aufgenommen habe. Er hat hingegen über eine allenfalls bestehende Unterhaltspflicht des Kindesvaters ebensowenig Angaben gemacht, wie darüber, inwieweit er - allenfalls überwiegend - für den Unterhalt dieser Kinder aufkommt. Auch unter Bedachtnahme auf die §§ 8 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes sowie 37 und 39 Abs. 2 des AVG ist eine Beweisaufnahme geradezu unmöglich, wenn Umstände vorliegen, die die belangte Behörde ohne Mitwirkung des Beamten nur unvollständig oder gar nicht ermitteln kann (vgl. auch hg. Erkenntnisse vom 21. Oktober 1982, Zl. 82/16/0032 und vom 14. November 1983, Zl. 83/12/0004). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist nur die im Beschwerdefall erstattete Meldung untauglich für den Anfall des Anspruchs, da sich aus ihr die vom Gesetz verlangten Tatbestandselemente für die Zuerkennung des Steigerungsbetrages nicht ergeben. Eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde erster Instanz wurde nicht ausgelöst. Aus diesem Grunde erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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