Normen
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;
StGB §229 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs1 litb;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;
StGB §229 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vom 12. März 1990 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 64 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 darf die Lenkerberechtigung nur Personen erteilt werden, die unter anderem im Sinne des § 66 KFG 1967 verkehrszuverlässig sind. Nach § 66 Abs. 1 leg. cit. hat die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Vorliegens erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) zu erfolgen.
Bei der Aufzählung bestimmter Tatsachen in § 66 Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - nur um eine demonstrative. Auch andere, den ausdrücklich genannten vergleichbare strafbare Handlungen können, insofern sie auf eine gleiche schädliche Sinnesart des Beschwerdeführers schließen lassen, als bestimmte Tatsache bei Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit herangezogen werden. Die belangte Behörde ging von der Tatsache aus, daß der Beschwerdeführer am 8. Februar 1991 eine verfälschte inländische öffentliche Urkunde, nämlich den von der Bundespolizeidirektion Wien am 15. Oktober 1990 für eine namentlich genannte Person für die Gruppe B ausgestellten Führerschein, in dem das Lichtbild gegen das des Beschwerdeführers ausgetauscht und die ausradierten persönlichen Daten mit einem Stempelaufdruck mit den Daten des Beschwerdeführers überstempelt waren, durch Vorweisen bei einer Verkehrskontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, nämlich der Lenkerberechtigung, gebraucht hatte und weiters zwischen 26. Jänner 1991 und 8. Februar 1991 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den zuvor genannten Führerschein, durch Ansichnahme und Bewirken der angeführten Verfälschung mit dem Vorsatz unterdrückt hatte, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werde. Hiefür wurde er mit Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 3. Juli 1991 des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. November 1991 keine Folge gegeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die belangte Behörde an diese rechtskräftige Verurteilung gebunden. Die belangte Behörde hat daher zutreffend über die Verantwortung des Beschwerdeführers, daß er "keinen Führerschein gefälscht hatte", keine weiteren Ermittlungen angestellt.
Der Beschwerdeführer rügt ferner unter dem Gesichtspunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, daß die belangte Behörde den Akt der Bundespolizeidirektion Wien-Verkehrsamt nicht beigeschafft habe. Er hätte darin Einsicht nehmen und eine Stellungnahme dazu abgeben können, daß er über die "erforderliche Verkehrszuverlässigkeit" verfüge. Dasselbe gelte für eine Bestätigung des Verkehrsamtes Zürich sowie die Erklärung der Österreichischen Botschaft in Bern. Damit macht der Beschwerdeführer jedoch gleichfalls keinen relevanten Verfahrensmangel geltend. Welchen konkreten Sachverhalt die belangte Behörde festzustellen unterlassen hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer selbst in seinem Schreiben vom 13. Juni 1992 mitgeteilt hatte, daß der ihm in Zürich "erteilte Führerschein", der auf "eigenen Wunsch auch nur beschränkt ausgestellt worden war", bereits ungültig gewesen sei.
Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, die ihm zur Last gelegten Verhaltensweisen würden die Verwehrung der Lenkerberechtigung nicht rechtfertigen, ist ihm zu entgegnen, daß die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen in ihrer Gesamtheit dahin zu beurteilen waren, ob sich daraus eine Sinnesart ergibt, die die Stellung einer nachteiligen Prognose im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b KFG 1967 rechtfertigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. April 1986, Zl. 85/11/0264) ist bei einer derartigen Tat entscheidend, ob der Führerschein tatsächlich (bzw. wofür er) verwendet worden ist. Daher kommt im vorliegenden Fall dem Umstand besondere Bedeutung zu, daß der Beschwerdeführer - was er gar nicht bestreitet - den gefälschten Führerschein durch Vorweisen bei einer Verkehrskontrolle gebrauchte, somit vortäuschte, er besitze die entsprechende Lenkerberechtigung. Zutreffend ging die belangte Behörde im Rahmen der Wertung nach Abs. 3 des § 66 KFG 1967 darauf ein, daß der Beschwerdeführer auch nach der genannten Verurteilung durch sein Verhalten gezeigt hat, daß er nicht bereit ist, die Rechtsvorschriften, die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges zu beachten sind, einzuhalten. Der Beschwerdeführer selbst läßt in seinen Eingaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keinen Zweifel daran, daß er auch ohne im Besitze einer in Österreich gültigen Lenkerberechtigung zu sein, weiterhin sein Fahrzeug lenkt und nicht gewillt ist, dieses Verhalten einzustellen. Der Beschwerdeführer hat somit gegen Vorschriften gehandelt, die der Verkehrssicherheit insofern dienen, als nur solche Personen als Lenker zum Verkehr zugelassen werden, die sämtliche Voraussetzungen im Sinne des § 64 Abs. 2 KFG 1967 erfüllen, um so eine Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit durch Teilnehmer am Verkehr, die diese Voraussetzungen nicht erbringen, hintanzuhalten. Durch sein Verhalten zeigte der Beschwerdeführer eine Sinnesart auf, auf Grund welcher angenommen werden muß, er werde sich auch in Zukunft beim Lenken von Kraftfahrzeugen über die zum Schutz der Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften hinwegsetzen. Insoweit sich der Beschwerdeführer schließlich darauf beruft, es sei seit der letzten Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung ein großer Zeitraum verstrichen und daß er "bei Benützung des Kraftfahrzeuges selbst keine Straftaten begangen habe" und "insbesondere auch sein Fahrverhalten der StVO gemäß war", ist dem zu entgegnen, daß daraus schon deshalb für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist, weil das Lenken des Kraftfahrzeuges nicht berechtigterweise erfolgte.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers angenommen.
Da sich somit die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 begründet.
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