Normen
AVG §58 Abs2;
SchUG 1986 §75 Abs1;
SchUG 1986 §75 Abs3;
SchUG 1986 §75 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
SchUG 1986 §75 Abs1;
SchUG 1986 §75 Abs3;
SchUG 1986 §75 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 1991 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesminister für Unterricht und Kunst die Nostrifikation ihres in Kolumbien erworbenen Reifezeugnisses.
Die belangte Behörde erließ daraufhin am 5. August 1991 einen Bescheid, dessen Spruch - soweit hier von Belang - wie folgt lautet:
"Das Maturazeugnis vom 12. Juni 1991, ausgestellt von der Academie G, für A, geboren 1972 in S, wird gemäß § 75 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, nach erfolgreicher Ablegung der im folgenden angeführten Prüfungen als ein Reifezeugnis eines österreichischen Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik (ohne Latein) gleichwertig anerkannt.
Sodann gewährt das nostrifizierte Zeugnis gemäß § 75 Abs. 5 leg. cit. die gleichen Berechtigungen wie das österreichische Reifezeugnis, mit dem es gleichgehalten wird.
Die Nostrifikation wird nach dem Nachweis der erfolgreichen Ablegung der im folgenden angeführten Prüfungen gemäß § 75 Abs. 6 leg. cit. auf dem Zeugnis (oder auf einem damit fest verbundenen Anhang) beurkundet.
Prüfungen, von deren erfolgreicher Ablegung die Anerkennung (Nostrifikation) abhängig ist:
- 1. Mathematik (8. Klasse)
- 2. Physik (8. Klasse)."
Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen damit, daß die Gegenstände Mathematik sowie Physik negativ abgeschlossen seien.
Mit Beschluß vom 17. Juni 1992, B 1099/91-4, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In ihrer auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Anerkennung des von ihr erworbenen ausländischen Reifezeugnisses als gleichwertig mit einem inländischen Reifezeugnis verletzt. Der Bescheid der belangten Behörde wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Maturazeugnis in Mathematik von zwanzig möglichen Punkten sechs Punkte erhalten. Die belangte Behörde gehe offensichtlich davon aus, daß alle Bewertungen unter sieben Punktezahlen als negativ anzusehen seien. Abgesehen davon, daß diese Regeln nicht einsichtig seien und im angefochtenen Bescheid nicht wiedergegeben würden, beziehe sich auch das Maturazeugnis überhaupt nicht auf den Unterrichtsgegenstand Physik. Die belangte Behörde hätte bei ihrer Entscheidung auch die Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse, BGBl. Nr. 44/1957, und das Übereinnkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycee Francais in Wien, BGBl. Nr. 84/1983, berücksichtigen müssen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens - das Zeugnis, hinsichtlich dessen die Nostrifikation angestrebt wird, ist weder im Original noch in Ablichtung Bestandteil dieser Akten - vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde bantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, sind Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgern mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland auf deren Ansuchen vom Bundesminister für Unterricht und Kunst mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 75 Abs. 3 leg. cit. hat der Bundesminister für Unterricht und Kunst zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird. Soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nur zum Teil entsprochen wird, ist zufolge des Abs. 4 des § 75 des Schulunterrichtsgesetzes die Nostrifikation vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher Schüler oder von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen.
Dadurch, daß die belangte Behörde die beantragte Nostrifikation von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht hat, wurde dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung getragen. Insoweit war der bekämpfte Bescheid daher im Hinblick auf § 58 Abs. 2 AVG zu begründen; dabei oblag es der belangten Behörde im Grunde des § 60 leg. cit., die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesen gesetzlichen Anforderungen wird die Begründung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise gerecht. Der eine Satz, in dem sich die Begründung für die Abhängigkeit der Nostrifikation von der erfolgreichen Ablegung näher bezeichneter Prüfungen letztlich erschöpft - "Die Gegenstände Mathematik sowie Physik sind negativ abgeschlossen." -, läßt nicht erkennen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse und aufgrund welcher rechtlicher Überlegungen (vgl. dazu etwa die Ausführungen in den Erkenntnissen vom 24. März 1980, Zl. 2121/77, und vom 22. März 1993, Zl. 92/10/0403) die belangte Behörde zu der im Beschwerdefall entscheidungswesentlichen rechtlichen Schlußfolgerung von zwei negativen Beurteilungen gelangte.
Kommt die belangte Behörde ihrer dargelegten Begründungspflicht nicht nach, dann ist einerseits die beschwerdeführende Partei an der Verfolgung ihrer Rechte gehindert, da sie über die Ergebnisse des Beweisverfahrens und die für die rechtliche Subsumtion maßgebenden Erwägungen keine Kenntnis erlangt, andererseits ist der Verwaltungsgerichtshof nicht in Lage, die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die bestrittene Rechtmäßigkeit seines Inhaltes vorzunehmen.
Aufgrund dieser Erwägungen hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Kosten konnten mangels eines entsprechenden Begehrens nicht zugesprochen werden.
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