VwGH 92/06/0244

VwGH92/06/024411.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde

1) des KR in K und 2) der TK in S, beide vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. September 1992, Zl. 1/02-33.130/1-1992, betreffend einen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 lita;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs2;
BauPolG Slbg 1973 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 lita;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. November 1991 wurde gegenüber den Beschwerdeführern der Auftrag erlassen, die auf dem Grundstück Nr. nn/1, KG X, ohne baubehördliche Bewilligung errichtete Baulichkeit innerhalb von sechs Monaten ab der Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Die Baubehörde stützte sich dabei darauf, daß nach Rückziehung des Antrages auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes das Bauwerk nicht nur ohne erforderliche baubehördliche Bewilligung errichtet worden sei, sondern auch eine nachträgliche Bewilligung wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung nicht in Betracht komme.

In der Berufung dagegen machten die Beschwerdeführer abgesehen von Verfahrensrügen im wesentlichen geltend, daß der Erstbeschwerdeführer das Bauwerk in den Jahren 1971/72 "mit Kenntnis und Zustimmung" des Bürgermeisters als Baubehörde errichtet habe, wenn auch ein schriftlicher Baubewilligungsbescheid nicht erlassen worden sei. Das Bauwerk sei auch im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan planlich aufgenommen und als bestehendes Objekt ausgewiesen worden, es widerspreche weder dem räumlichen Entwicklungskonzept noch der grundsätzlich erkennbaren Planungsabsicht der Gemeinde; schließlich sei schon ein von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eingeleitetes Beseitigungsverfahren eingestellt worden, sodaß der Beseitigungsauftrag dem Grundsatz der res judicata widerspreche. Schließlich wurde auf die Übergangsbestimmung des § 24 Abs. 2 des Salzburger Baupolizeigesetzes hingewiesen, wonach Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baupolizeigesetzes bereits rechtskräftig erfolgt seien, als im Sinn dieses Gesetzes bewilligte bauliche Maßnahmen gälten.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. August 1992 wurden die eingebrachten Berufungen als unbegründet "zurückgewiesen".

Die dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Nach entsprechenden Erhebungen ging sie davon aus, daß nach wie vor die Widmung Grünland-ländliches Gebiet mit landwirtschaftlicher Nutzung gelte. Die baubehördliche Bewilligungspflicht nach § 2 Abs. 1 lit. a des Salzburger Baupolizeigesetzes sei nie bestritten worden; die angeblich mündlich erteilte Zustimmung des Bürgermeisters im Jahre 1971 stelle jedoch keine rechtmäßige Baubewilligung dar, sodaß die Übergangsbestimmung des § 24 Abs. 2 Baupolizeigesetz mangels rechtmäßiger Aufstellung des Baues nicht zur Anwendung gelange. Richtig sei, daß der Widerspruch des Bauvorhabens zur Flächenwidmung nicht darin bestehe (wie die Baubehörden auf Grund der tatsächlichen Nutzung angenommen hatten), daß ein Widerspruch zur Nutzungsart "Wochenendsiedlung" gegeben sei, wohl aber zu der nach wie vor bestehenden Nutzungsart "Grünland". Der Hinweis der Beschwerdeführer auf ein eingestelltes Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung gehe ins Leere, da dieses Verfahren nicht nach baurechtlichen Bestimmungen, sondern nach dem Salzburger Naturschutzgesetz abgewickelt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, in der hier noch anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 75/1988, hat die Behörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt worden ist, dem Veranlasser oder Eigentümer aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist entweder um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen, oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Liegt ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vor, so ist lediglich die Beseitigung der baulichen Anlage Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages. Die Beschwerdeführer vermeinen nun einerseits, daß die bloße mündliche Zustimmung des Bürgermeisters anläßlich der als Neuerrichtung zu wertenden Versetzung eines alten "Troadkastens" vom Nachbargrundstück auf das gegenständliche Grundstück eine Baubewilligung ersetze, andererseits das Objekt nicht in Widerspruch zu den "Absichten" des Flächenwidmungsplanes stehe, zumal es dort "aufgenommen" worden sei.

Ein Objekt ist als konsenslos anzusehen, wenn es sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt des Beseitigungsauftrages seine Errichtung bewilligungspflichtig war und eine entsprechende Baubewilligung nicht vorliegt. Die Versetzung des "Troadkastens" und damit die Neuerrichtung des Gebäudes bedurfte auch nach der Salzburger Bauordnung (LGBl. Nr. 84/1968) einer Baubewilligung. Auch wenn dieses Gesetz eine schriftliche Baubewilligung nicht ausdrücklich angeordnet hat, stellt eine "Zustimmung" zu einer baulichen Maßnahme noch keinen mündlich verkündeten (förmlichen) Bescheid dar, der als Baubewilligung angesehen werden könnte. Vielmehr setzt die Wirksamkeit eines mündlich verkündeten Bescheides nach der schon damals geltenden Bestimmung des § 62 Abs. 2 AVG 1950 die schriftliche Festhaltung in einer besonderen Niederschrift voraus; bei deren Fehlen kann von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden (vgl. die unter Nr. 1 zu § 62 Abs. 2 AVG bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, zitierten Erkenntnisse).

Mangels eines entsprechenden Baukonsenses erging also zu Recht ein Auftrag nach § 16 Abs. 3 des Salzburger Baupolizeigesetzes.

Die Beschwerdeführer wenden sich aber auch zu Unrecht dagegen, daß lediglich die Beseitigung aufgetragen und keine Frist zur Erlangung einer nachträglichen Bewilligung eingeräumt wurde. Das vorliegende - nicht nur landwirtschaftlichen Zwecken dienende - Gebäude steht jedenfalls im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, der - von den Beschwerdeführern unbestritten - Grünland-ländliches Gebiet ausweist. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf "Absichten" und dgl. des Flächenwidmungsplanes verweisen, verwechseln sie die Frage des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan offensichtlich mit den Vorschriften über die Erlangung einer Ausnahme vom Flächenwidmungsplan (Einzelbewilligung) nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes, wo es auf die erkennbare grundsätzliche Planungsabsicht ankommt. Im vorliegenden Verfahren sind derartige Umstände ohne rechtliche Bedeutung. Es kann auch keine Rede davon sein, daß das Objekt deshalb, weil es als Bestand im Flächenwidmungsplan ausgewiesen ist (wie alle bestehenden Objekte), dadurch eine "Genehmigung" und dgl. erlangt hätte. Die bloße Ausweisung des Bestandes hat weder auf die Widmung noch auf die Konsensmäßigkeit irgendeinen Einfluß.

Daß seitens der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung "bereits EIN Verfahren eingeleitet und schließlich eingestellt worden sei", geht an der von den Beschwerdeführern nicht bekämpften Feststellung vorbei, daß es sich dabei um ein Verfahren nach dem Naturschutzgesetz handelte, daher die Heranziehung dieses Umstandes als "res judicata" von vornherein ausgeschlossen erscheint.

Schließlich lassen Übergangsbestimmungen in einer Novelle des Baupolizeigesetzes keinerlei Schluß auf die Anwendbarkeit der Stammfassung dieses Gesetzes auch für verwirklichte Sachverhaltes zu, sodaß auch die Ausführungen zu Art. III der Novelle LGBl. Nr. 108/1983 umsoweniger zutreffen, als es sich dabei um die Novellierung der Übergangsbestimmungen der Novelle LGBl. Nr. 48/1983 handelt.

Da der maßgebliche Sachverhalt daher ohnehin feststeht, geht die Rüge behaupteter Verfahrensmängel ins Leere.

Da sich sohin bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, daß die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt hat, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte