VwGH 92/03/0205

VwGH92/03/020527.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der C in E, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 3. Juli 1992, Zl. 16/138-4/1992, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird wegen unterlassener Mängelbehebung gemäß § 33 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte gegen den angefochtenen Bescheid am 8. September 1992 eine selbst verfaßte Beschwerde in zweifacher Ausfertigung ein. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die mittlerweile durch einen Verfahrenshelfer vertretene Beschwerdeführerin unter Rückmittlung ihrer Beschwerde zur Behebung von insgesamt fünf näher angeführten Mängeln aufgefordert, wobei ihr insbesondere unter Punkt 5) dieser Verfügung die Beibringung einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde samt Abschriften der Beilage für die Tiroler Landesregierung aufgetragen wurde.

Innerhalb der gesetzten Frist ist die Beschwerdeführerin den ihr in den Punkten 1) bis 4) der angeführten hg. Verfügung erteilten Aufträgen durch Vorlage eines ergänzendenBeschwerdeschriftsatzes in - wie vorgeschrieben - dreifacher Ausfertigung zwar nachgekommen, doch hat sie es unterlassen eine - wie in Punkt 5) der Verfügung aufgetragen - weitere Ausfertigung ihrer (ursprünglichen) Beschwerde beizubringen.

Die Beschwerdeführerin ist somit den ihr erteilten Verbesserungsaufträgen nur zum Teil nachgekommen. Auch die nur teilweise Befolgung eines Verbesserungsauftrages schließt den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 18. März 1975, Slg. NF Nr. 8788/A, und vom 18. September 1991, Zl. 91/01/0085).

Es war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

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