Normen
AVG §1;
GGSt §33 Abs3 Z1;
GGSt §72 Abs2 Z25;
VStG §44a Z1;
AVG §1;
GGSt §33 Abs3 Z1;
GGSt §72 Abs2 Z25;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. September 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Halter a) die Beförderungseinheit (dem Kennzeichen nach bestimmtes Tankfahrzeug) mit insgesamt
4.800 l Dieselöl und 6.000 l Ofenöl, somit Gefahrgut der Klasse 3, am 30. Oktober 1990 vor 12,20 Uhr seinem Sohn R. zum Lenken überlassen, sodaß dieser die Beförderungseinheit am 30. Oktober 1990 um 12,20 Uhr in Salzburg auf der Nonntaler Brücke in Richtung Rudolfsplatz lenken konnte, obwohl er das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und b) die Beförderungseinheit (den Kennzeichen nach bestimmtes Tankfahrzeug und Tankanhänger) mit insgesamt 25.108 kg Kraftstoff Euro-Super, somit Gefahrgut der Klasse 3, am 6. November 1990 vor 6,15 Uhr seinem Sohn R. zum Lenken überlassen, sodaß dieser die Beförderungseinheit am 6. November 1990 um 6,15 Uhr in Salzburg auf der Westautobahn bis zum Shell-Tanklager Itzling in der Plainstraße lenken konnte, obwohl er das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und dadurch (zwei) Übertretungen nach § 42 Abs. 2 Z. 25 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Z. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 181/1988 (GGSt), begangen. Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 25 leg. cit. wurde über ihn eine Geldstrafe von zu a) S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) und zu b) S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) verhängt. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß der Beschwerdeführer am Standort Salzburg, ...Gasse, die Berechtigung zur Ausübung des Güterfernverkehrs besitze und die gegenständlichen Tankfahrzeuge auf besagtem Standort zugelassen seien. Dem Beschwerdeführer habe es auf Grund seiner Eigenschaft als Firmeninhaber bekannt sein müssen, daß sein noch nicht 24-jähriger, knapp über 22 Jahre alter, Sohn R. nicht zum Lenken der Tankfahrzeuge berechtigt sei. Er hätte seinen als Disponent für alle Fahrzeuge im Unternehmen tätigen Sohn R. entsprechend überwachen müssen, daß dieser nicht selbst ein Tankfahrzeug lenke oder es z.B. auch an einen anderen zum Lenken nicht Berechtigten übergebe. Die Rechtfertigung, daß der Sohn R. ausschließlich und ohne sein Wissen über den Fahrzeugeinsatz entscheide, könne nicht die Schuld des Beschwerdeführers (als Fahrzeughalter) beseitigen. Die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers über die angebliche örtliche Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz seien nicht nachvollziehbar, werde doch am besagten Standort vom Beschwerdeführer das Frächtergewerbe ausgeübt und sei für diesen Tatort gemäß § 41 Abs. 1 Z. 1 lit. b GGSt die Bundespolizeidirektion Salzburg örtlich zuständige Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz. Das GGSt sehe des weiteren zwar gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 in zweiter Instanz die Zuständigkeit des Landeshauptmannes vor, doch sei diese Bestimmung durch die spätere Regelung des § 51 Abs. 1 VStG (Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz) als derogiert anzusehen. Es folgen Ausführungen zur Straffrage, insbesondere unter Hinweis auf eine einschlägige durch die Bezirkshauptmannschaft Hallein erfolgte Vorstrafe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des GGSt
von Bedeutung:
"§ 33
(3) Der Halter darf das Lenken einer Beförderungseinheit nur Personen überlassen, die
1. das 24. Lebensjahr vollendet haben,
...
§ 42
(2) Wer
...
25. als Halter entgegen § 33 Abs. 3 das Lenken einer Beförderungseinheit Personen überläßt, die nicht die dort angeführten Voraussetzungen erfüllen,
...
begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen."
Der Beschwerdeführer erblickt zunächst eine Rechtswidrigkeit darin, daß die beiden maßgebenden Tankfahrzeuge und der Anhänger entgegen den Feststellungen der belangten Behörde nicht in Salzburg, sondern an seinem Betriebsstandort in K zugelassen seien, weshalb für das Verfahren in erster Instanz örtlich die für K zuständige Bezirkshauptmannschaft Hallein zuständig gewesen sei.
Diesem Vorbringen kommt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Berechtigung zu.
Tatort der Übertretung nach § 33 Abs. 3 Z. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Z. 25 GGSt ist grundsätzlich der Ort, an dem das Lenken der Beförderungseinheit einer hiezu nicht berechtigten Person überlassen wurde. Tatort und Tatzeit dieser Übertretung werden meist mit Tatort und Tatzeit der Beanstandung des Lenkers des Fahrzeuges nicht ident sein. In der Regel wird die Behörde davon ausgehen können, daß das Überlassen am Sitze des Unternehmens des Halters stattgefunden hat.
Im gegenständlichen Fall fehlen entsprechende Erhebungen über den Tatort. Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, es seien die Fahrzeuge an einem Standort des Beschwerdeführers in der Stadt Salzburg zugelassen, finden in der Aktenlage keine Deckung. Sie sind, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zugeben mußte, unrichtig, zumal die Fahrzeuge tatsächlich am Standort K zugelassen sind. Schon aus den Polizeianzeigen ist überdies zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer (Fahrzeughalter) in K wohnhaft ist. Auch die deshalb von der Bezirkshauptmannschaft Hallein schon durch die Erstbehörde eingeholte Auskunft aus dem Vorstrafenregister zeigt, daß in Hallein mehrere Verurteilungen nach dem GGSt erfolgten, darunter auch eine einschlägige. Obwohl der Beschwerdeführer in der Berufung auf die Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Salzburg und die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Hallein als Behörde erster Instanz verwiesen hat, hielt die belangte Behörde lediglich in einem Amtsvermerk vom 7. August 1991 eine telefonische Auskunft des Magistrates Salzburg fest, daß der Beschwerdeführer auch eine Konzession zur Ausübung des Güterfernverkehrs am Standort in Salzburg (Stadt) besitze, unterließ es aber, dem Beschwerdeführer hiefür Parteiengehör einzuräumen, um eine Klärung der Frage des Tatortes zu erreichen. Die Verwaltungsbehörden haben des weiteren nicht einmal den Lenker des Fahrzeuges zu diesem Thema befragt. Deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Hingegen hat die belangte Behörde zutreffend im Hinblick auf die ab 1. Jänner 1991 geltende Fassung des § 51 Abs. 1 VStG ausgeführt, daß damit die Zuständigkeitsregelung des § 41 Abs. 1 Z. 2 GGSt, nach der der Landeshauptmann in zweiter Instanz zuständig ist, derogiert wurde.
Die belangte Behörde handelte auch nicht rechtswidrig, wenn sie ein Verschulden des Beschwerdeführers darin erblickte, daß der Beschwerdeführer es unterließ, seinen als Disponent im Betrieb für die Fahrzeuge tätigen Sohn entsprechend zu überwachen, um das Einhalten auch der Vorschriften des GGSt zu gewährleisten.
Da nach den obigen Ausführungen jedoch der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Aufklärung bedarf bzw. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Damit hatte ein Eingehen auf das gegen die Strafhöhe gerichtete Beschwerdevorbringen zu unterbleiben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. An Schriftsatzaufwand kann nur der in der zitierten Verordnung vorgesehene Pauschalbetrag von S 11.120,-- zugesprochen werden. Des weiteren sind Stempelgebühren für die in dreifacher Ausfertigung erforderliche Beschwerde (je Ausfertigung S 120,--) und für eine Kopie des angefochtenen Bescheides (S 60,--) zuzuerkennen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
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