VwGH 92/02/0270

VwGH92/02/027020.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. Juli 1992, Zl. MA 64-11/74/92/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §863;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §5 Abs7;
ABGB §863;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §5 Abs7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 22. September 1990 um 21.35 Uhr an einem näher beschriebenen Ort in Wien ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Was zunächst die Rüge in der Beschwerde betrifft, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Identität des Beschwerdeführers mit jener Person, welcher (um 23.40 Uhr des Tattages) im Krankenhaus Blut abgenommen worden sei - wobei sich ein Blutalkoholgehalt, bezogen auf den Zeitpunkt der Blutabnahme, von 1,5 Promille ergeben hat -, bejaht, so ist dem zu entgegnen, daß die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) standhält:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt der Art des Kopfverbandes jener Person, bei welcher die Blutabnahme erfolgte, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, wobei insbesondere die zeugenschaftliche Aussage des hiebei anwesenden Polizeibeamten L., jene Person habe mit Sicherheit keinen auffälligen Kopfverband getragen, der "einen Großteil des Gesichts verdeckt hat", keineswegs im Gegensatz zu anders lautenden Aussagen stehen muß, wonach jene Person einen Kopfverband getragen habe. Wesentlich erscheint allerdings - worauf sogar in der Beschwerde Bezug genommen wird -, daß dieser Polizeibeamte auf die Überprüfung der Identität des Beschwerdeführers mit jener Person, an welcher die Blutabnahme erfolgte, auf Grund des Führerscheines verwies. Daß aber diese Art der Identitätsfeststellung der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegt werden konnte, wird auch in der Beschwerde nicht bezweifelt.

Im Hinblick auf die insoweit somit geschlossene Beweiskette war die Aufnahme weiterer Beweise, insbesondere die Einvernahme des vom Beschwerdeführer angeführten technischen Sachverständigen sowie die Einholung eines "spezifischen Gutachtens zur Reaktionsfrage" entbehrlich.

Aber auch mit dem Hinweis, die gegenständliche Blutabnahme habe gegen die Verfassungsbestimmung des § 5 Abs. 6 StVO verstoßen, weil außer dem Beschwerdeführer keine weitere Person verletzt worden sei, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen: Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 27. November 1979, Slg. Nr. 9975/A, unter Hinweis auf das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 25. Mai 1964, Zl. 1839/62, die Rechtsansicht vertreten, daß die Ergebnisse einer Blutalkoholuntersuchung zur Erbringung des Nachweises der Begehung einer Verwaltungsübertretung gegen einen Verkehrsteilnehmer als Beschuldigten, dem ohne dessen Verlangen oder ohne dessen Zustimmung das Blut abgenommen worden ist, im Verwaltungsstrafverfahren nur unter der Voraussetzung verwertet werden dürfen, daß die Blutabnahme nicht gegen § 5 Abs. 6 StVO verstoßen hat. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge im Erkenntnis vom 23. März 1984, Slg. Nr. 11 378/A, und in dem von der belangten Behörde zutreffend zitierten Erkenntnis vom 19. April 1988, Zl. 87/11/0214 (= Slg. Nr. 12 706/A) ausgeführt, daß eine Zustimmungserklärung zur Blutabnahme auch konkludent erfolgen könne, wozu erforderlich sei, daß der betreffenden Person vorher zur Kenntnis gebracht worden sei, aus welchem Grunde man ihr Blut abnehmen wolle. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1981, Zl. 02/2524/79, geht fehl, weil es dort um die Frage ging, ob der damalige Beschwerdeführer auf Grund seines körperlichen Zustandes überhaupt in der Lage war, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Daß aber der Beschwerdeführer im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung konkludent der Blutabnahme zugestimmt hat, konnte die belangte Behörde auf Grund der insoweit unbedenklichen Aktenlage frei von Rechtsirrtum annehmen. Danach war der Beschwerdeführer keineswegs bewußtlos und verhielt sich der behandelnden Ärztin gegenüber durchaus normal und kontaktbereit. Das ihm mitgeteilte Verlangen der Polizeibeamten auf Blutabnahme nahm er ohne Einwände zur Kenntnis.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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