Normen
ABGB §383;
ABGB §384;
AVG §3 Z2;
AVG §3 Z3;
TierschutzG Vlbg 1982 §18 Abs1 litc;
TierschutzG Vlbg 1982 §3 Abs1;
TierschutzG Vlbg 1982 §3 Abs2;
TierschutzG Vlbg 1982 §5 Abs2;
TierschutzG Vlbg 1982 §5;
ABGB §383;
ABGB §384;
AVG §3 Z2;
AVG §3 Z3;
TierschutzG Vlbg 1982 §18 Abs1 litc;
TierschutzG Vlbg 1982 §3 Abs1;
TierschutzG Vlbg 1982 §3 Abs2;
TierschutzG Vlbg 1982 §5 Abs2;
TierschutzG Vlbg 1982 §5;
Spruch:
Die Beschwerde wird, soweit sie die Haltung der im Kopf des angefochtenen Bescheides unter 20., 21. und 25. bis 27. genannten Tiere betrifft, zurückgewiesen.
Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Spruchteiles I.b, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 29. November 1990, konkretisiert mit weiterer Eingabe vom 28. Juni 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft A eine "Haltegenehmigung" ab 1. Jänner 1991 für folgende, im "Kinderzoo X" befindliche Tiere beantragt:
- 1. junge Löwin, 2. Löwe, 3. Jaguar, 4. Luchs, 5. Ozelot,
- 6. Braunbär, 7. Waschbär, 8. Nasenbär, 9. Polarfuchs,
- 10. Frettchen, 11. Marder, 12. Stachelschwein, 13. Jowaaffe,
- 14. Totenkopfaffe, 15. Meerkatze, 16. Schnee-Eule, 17. Uhu,
- 18. Schleiereule, 19. Kolkraben, 20. Fasan, 21. Pfau,
- 22. div. Gänse, 23. Schwan, 24. div. Enten, 25. Taube,
- 26. Papageien, 27. Großsittiche und 28. Esel.
Mit Bescheid vom 15. Juli 1991 versagte die Bezirkshauptmannschaft A gemäß § 5 Abs. 2 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1982, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Haltung der genannten Tiere, ausgenommen jener, die unter 22. bis 24. und 28. angeführt sind. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 4. März 1992 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben, indem der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich der Versagung der Bewilligung zum Halten "der unter 25. genannten Tiere" aufgehoben und weiters dahingehend abgeändert wurde, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes die Bewilligung zum Halten der unter 20., 21., 26. und 27. genannten "Wildtiere" erteilt wird (I.a) im übrigen aber der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich der Versagung der Bewilligung zum Halten der unter 1. bis 19. genannten Wildtiere bestätigt (I.b).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. September 1992,
B 517/92, abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die Haltung der unter 1. bis 19. genannten Tiere versagt, nicht aber jene, die unter 20., 21. und 25. bis 27. (siehe I.a des Spruches des angefochtenen Bescheides) angeführt sind. Wenn daher der Beschwerdeführer schon in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde den Antrag gestellt hat, den angefochtenen Bescheid "seinem gesamten Umfang nach aufzuheben", wobei sich daraus auch sonst keine Einschränkung hinsichtlich des Umfanges der Anfechtung ergibt, und er in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 12. Jänner 1993 den Beschwerdepunkt dahingehend bezeichnet hat, daß er durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei, "entgegen der Bestimmung des Vorarlberger Tierschutzgesetzes die Bewilligung zum Halten der im Spruch" dieses Bescheides "genannten Tiere unter 1.-21. und 25.-27. zu bewilligen", so ist ihm entgegenzuhalten, daß es ihm in Ansehung der unter 20., 21. und 25. bis 27. angeführten Tiere an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG fehlt.
Es war daher die Beschwerde insoweit - durch einen gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
2. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei für die Erledigung seines Antrages in erster Instanz nicht die Bezirkshauptmannschaft A (bei der das Ansuchen eingebracht wurde), sondern im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft B habe, diese Behörde gemäß § 3 (Z. 3) AVG örtlich zuständig gewesen. Diese Einrede hat der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren erhoben, worauf jedoch die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht auf § 3 "lit. b" (richtig: Z. 2) AVG hingewiesen hat. Nach dieser Gesetzesstelle richtet sich, soweit - wie im vorliegenden Falle - die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, diese in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung oder sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Es ist unbestritten, daß der "Kinderzoo X" im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft A gelegen ist und die Haltung der gegenständlichen Tiere demnach dort ausgeübt wird bzw. weiterhin ausgeübt werden soll. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe nie behauptet, Eigentümer dieser Tiere zu sein, schlägt fehl, weil es im gegebenen Zusammenhang nur auf den Ort der Tätigkeit, nicht aber auf die Eigenschaft desjenigen, der sie ausübt, ankommt.
Die belangte Behörde hat § 5 Abs. 1 und 2 des Vorarlberger Tierschutzgesetzes (im folgenden kurz: TSchG) über die "Haltung von Wildtieren" angewendet. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
"(1) Die Haltung von Wildtieren, die ihrer Art nach ein großes Bewegungsbedürfnis haben, ist verboten, sofern diese Haltung nicht im Interesse des Lebens oder der Gesundheit des Tieres notwendig ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Haltung anderer Wildtiere verbieten, wenn diese besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen.
(2) Die Behörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß den besonderen Bedürfnissen des Tieres Rechnung getragen wird oder die Tierhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Bedarf die Haltung von Wildtieren noch der Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, so darf die Bewilligung nach diesem Gesetz erst nach Eintritt der Rechtskraft der anderen Bewilligung erteilt werden. Die Behörde kann die Bewilligung befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, daß den Erfordernissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird."
Die belangte Behörde hat zur Beurteilung des Vorliegens der im § 5 TSchG normierten Voraussetzungen das Gutachten eines ihr beigegebenen Amtssachverständigen der Veterinärmedizin vom 25. November 1991 eingeholt. Dazu zählten auch die Fragen, bei welchen der Tiere, auf die sich der Antrag des Beschwerdeführers bezieht, es sich um "Wildtiere" handelt und ob sie "ihrer Art nach ein großes Bewegungsbedürfnis haben", wobei diese Fragen vom Sachverständigen (und ihm folgend von der belangten Behörde) hinsichtlich sämtlicher unter 1. bis 19. genannten Tiere bejaht wurden. Der Beschwerdeführer wendet sich zwar auch gegen die - letztlich der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende - Qualifikation dieser Tiere als "Wildtiere", ohne daß er aber eine hiefür taugliche Begründung gibt. Was unter dem Begriff "Wildtiere" zu verstehen ist, läßt sich dem TSchG nicht entnehmen. Die Absicht des Gesetzgebers kommt aber darin eindeutig zum Ausdruck, daß in den Gesetzesmaterialien zu § 5 TSchG (36. Beilage im Jahre 1981 zu den Sitzungsberichten des XXIII. Vorarlberger Landtages) einerseits zwischen den "Haustierrassen", die durch entsprechende Zuchtwahl an das Leben unter Obhut des Menschen weitgehend angepaßt sind, und andererseits den Wildtieren, für die die Gefangenschaft immer einen Ausnahmezustand darstellt, weshalb es notwendig erscheine, besondere Maßnahmen zu ergreifen, um Wildtieren in Gefangenschaft eine artgerechte Haltungsweise zu gewährleisten, unterschieden wird. Da die gegenständlichen Tiere zweifellos nicht den "Haustieren" zuzurechnen sind, haben sie als "Wildtiere" im Sinne des § 5 TSchG zu gelten. Bemerkt sei, daß auch eine aufgrund der Lehre zu den §§ 383 f ABGB vorgenommene Unterscheidung zwischen den Tieren (vgl. dazu das unter Bezug auf Klang in Klang, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch 2, II, 245 und 252, ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 90/01/0125) zu keinem anderen Ergebnis führen würde, besteht doch aufgrund des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt dafür, daß die gegenständlichen Tiere als "zahm" oder zumindest als "gezähmt" anzusehen wären. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe diese Frage nur "abstrakt" geprüft, anstatt sich mit den "vorhandenen" Tieren im einzelnen zu befassen, geht demnach ins Leere. Da der Beschwerdeführer weiters nicht in Abrede stellt, daß diese Tiere ihrer Art nach ein großes Bewegungsbedürfnis haben, und er auch nicht behauptet, daß die Haltung der Tiere im Interesse des Lebens oder der Gesundheit dieser Tiere notwendig sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer insoweit einer (von ihm auch tatsächlich begehrten) Ausnahmebewilligung gemäß § 5 Abs. 2 TSchG bedarf.
Der Beschwerdeführer rügt die im angefochtenen Bescheid (als außer Streit stehend) getroffene Feststellung, er sei als "Geschäftsführer des Kinderzoos X" tätig, als aktenwidrig. Abgesehen davon, daß sich der Beschwerdeführer selbst in seiner Eingabe vom 29. November 1990 ausdrücklich als solcher bezeichnet hat, kommt diesem Umstand keine rechtliche Relevanz zu. Auch wenn er - im Sinne des Beschwerdevorbringens - "lediglich Tierbetreuer" sein sollte, wäre er in Verbindung mit dem übrigen Akteninhalt als die Person anzusehen, die diese Tiere in ihre "Obhut" genommen hat (siehe § 3 Abs. 1 TSchG) und die daher die Pflichten, die ihr dieses Gesetz für die Tierhaltung auferlegen, treffen. § 5 TSchG sagt nichts darüber aus, wer zur Stellung eines Antrages auf Ausnahmebewilligung legitimiert ist. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich aber, daß dies jeder ist, der ein rechtliches Interesse an einer derartigen Bewilligung hat, also auch der Halter, der nicht Eigentümer der betreffenden Tiere ist (siehe dazu § 3 Abs. 3 leg. cit.), weil auch er sich deswegen, weil er die Tiere ohne erforderliche Bewilligung hält, gemäß § 18 Abs. 1 lit. c TSchG strafbar machen würde. Dem Beschwerdeführer kann demnach nicht - wie dies im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit den Parteien erörtert wurde - die Antragsberechtigung abgesprochen werden.
Der Beschwerdeführer beruft sich auch darauf, daß mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 28. Oktober 1987 dem H gemäß § 5 Abs. 2 TSchG "die Haltung von Wildtieren unter verschiedenen Auflagen" bewilligt worden sei, eine Änderung des zugrundeliegenden Sachverhaltes seither nicht eingetreten sei und es daher "völlig unverständlich bleibe, weshalb dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag" nicht stattgegeben worden sei, zumal die belangte Behörde "personenbezogene Gründe zumindestens nicht ins Treffen geführt" habe. Er nimmt dabei nicht den Standpunkt ein, daß die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an ihn zufolge der an H erteilten Ausnahmebewilligung überflüssig wäre. Es sei auch darauf hingewiesen, daß - nach der vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen Feststellung der belangten Behörde - H am 15. Juni 1989 einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, demzufolge er und seine Gattin ihr Eigentum an der betreffenden Liegenschaft "samt den darauf befindlichen Zootieren" zugunsten bestimmter dritter Personen aufgegeben haben. Daraus, daß H eine derartige Ausnahmebewilligung erteilt wurde, kann der Beschwerdeführer - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit sich der hier maßgebliche Tierbestand nicht in der Zwischenzeit verändert hat - keinen Rechtsanspruch für sich selbst ableiten. Es war vielmehr von der belangten Behörde bei Erledigung seines Ansuchens neuerlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 5 Abs. 2 TSchG gegeben sind.
Die Frage, ob sichergestellt ist, daß den besonderen Bedürfnissen der Tiere Rechnung getragen wird, wurde vom Amtssachverständigen der belangten Behörde hinsichtlich der unter 1. bis 19. genannten Tiere verneint. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er habe in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 1991 "gerügt, daß die Frage der artgerechten Haltung durch einen Sachverständigen abgeklärt wird, der zu diesem Zeitpunkt zu keinem der beteiligten Personen in einem nahen Verhältnis steht", und "dieser Aufforderung" sei die belangte Behörde "nicht nachgekommen", so übersieht er, daß diese Stellungnahme in Beantwortung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft A vom 3. Mai 1991, mit dem dem Beschwerdeführer das bisherige Ermittlungsergebnis bekanntgegeben wurde, erfolgte, im Berufungsverfahren unter Beachtung des § 52 Abs. 1 AVG das erwähnte Gutachten vom 25. November 1991 erstellt wurde und er selbst keinen Grund nennt, der auf das Vorliegen einer Befangenheit des Amtssachverständigen gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 AVG schließen lassen würde. Der Beschwerdeführer hat zwar im Verwaltungsverfahren seiner Meinung nach vorliegende Befangenheitsgründe behauptet, nämlich daß der Amtsachverständige "bereits in früheren Angelegenheiten mit dieser Rechtssache befaßt war" und er am 4. Jänner 1992 (also nach Erstattung des Gutachtens) "in einer Fernsehaussendung Äußerungen in Richtung Vorwegnahme des Verfahrens getätigt" habe, die aber die belangte Behörde nicht für gegeben erachtet hat, auf die in der Beschwerde auch nicht mehr zurückgekommen wird und deren Vorliegen auch nach der Aktenlage nicht erkennbar ist.
Der Amtssachverständige hat das Fehlen der zuletzt genannten Voraussetzung mit dem Ergebnis laufender Kontrollen begründet, bei denen festgestellt worden sei, "daß grobe Mängel bezüglich des Flächenangebotes, der Raumstruktur bzw. Bodenbeschaffenheit, des Beschäftigungs- und Futteranreizes, der artgemäßen Gruppenstruktur und der fachlichen Betreuung bestehen". Der Beschwerdeführer macht zwar mit Recht geltend, daß der Sachverständige "jedes Tier zur Frage der artgerechten Haltung im einzelnen hätte prüfen müssen", womit sinngemäß der Vorwurf verbunden ist, daß die belangte Behörde, die sich dem Gutachten auch diesbezüglich angeschlossen hat, in Ansehung jedes dieser Tiere konkrete Feststellungen über die tatsächlich vorherrschenden maßgebliche Verhältnisse im Vergleich zu jenen, wie sie "einer artgerechten Haltung" entsprechen würden, hätte treffen müssen. Eine Wesentlichkeit dieses Verfahrensmangels ist aber bei Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung insgesamt nicht zu erkennen, hat doch der Beschwerdeführer nicht einmal hinsichtlich der Haltung eines dieser Tiere Umstände dargetan, die die Annahme rechtfertigen könnten, es sei sichergestellt, daß den besonderen Bedürfnissen des Tieres Rechnung getragen wird.
Zur weiteren Frage, ob die Tierhaltung im öffentlichen Interesse liegt, finden sich in den Verwaltungsakten zwei Stellungnahmen, auf die sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezogen hat. Sie führte diesbezüglich aus, daß der (Vorarlberger) Landesverband für Tourismus zwar die Einrichtung des "Kinderzoos" befürworte, da er eine Bereicherung des Freizeitangebotes darstelle und Vorarlberger Familien Gelegenheit biete, Kindern einen ersten Einblick in den Reichtum der Tierwelt zu geben, dies jedoch nur unter der Voraussetzung einer artgerechten Tierhaltung, und daß der Landesschulrat für Vorarlberg keine gravierende Gefahr der Nichterfüllung des Lehrplanes bei einer Schließung des Zoos sehe. Letztere Stellungnahme wurde insofern nicht vollständig bzw. unrichtig wiedergegeben, als es dort heißt, daß "hieramts nicht bekannt" sei, "inwiefern der Kinderzoo X in der heutigen Art in Form von Lehrausgängen der Schulen frequentiert wurde oder nicht", "jedenfalls auch während der länger andauernden Diskussionen um Erhalt oder Auflösung keine Reaktionen durch Schulgemeinschaften beim Landesschulrat erfolgt sind", "die persönliche Unkenntnis der Örtlichkeit auch die Beurteilung einer tierangepaßten Unterbringung, die jedenfalls auch "pädagogisch" zu beurteilen wäre, verhindert" und "eine gravierende Gefahr der Nichterfüllung des Lehrplanes bei einer notwendigen Auflösung (Tierhaltung ....) des Kinderzoos X wahrscheinlich nicht zu erwarten ist". Die belangte Behörde zog aus diesen Stellungnahmen den Schluß, daß sich daraus ein öffentliches Interesse nicht ableiten lasse, weil die Frage der artgerechten Tierhaltung in den angegebenen Bereichen Tourismus und Pädagogik - nicht zuletzt wegen der heute reichlich vorhandenen anderen Informationsmöglichkeiten - für das öffentliche Interesse mitentscheidend sei. Die belangte Behörde hat hiebei offenbar auch auf die Stellungnahme der Gemeinde X vom 31. Jänner 1991 - deren Inhalt sie allerdings in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht wiedergegeben hat und in der "bemerkt" wurde, "daß am derzeitigen Standort vom Kinderzoo X kein öffentliches Interesse für die Haltung exotischer Großtiere besteht" - Bedacht genommen, hat sie doch nach der Begründung des angefochtenen Bescheides von der neuerlichen Einholung einer Stellungnahme der Gemeinde X zu dieser Frage entgegen einem entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick darauf, daß sich "seit der letzten Stellungnahme" (gemeint: jene vom 31. Jänner 1991) der Sachverhalt in keiner Weise geändert habe, "abgesehen".
Mit dem Einwand, die Gemeinde X habe im Jahre 1987 (vor der rechtskräftigen Erteilung der Ausnahmebewilligung an H) die Ansicht vertreten, daß die Tierhaltung im "Kinderzoo X" im öffentlichen Interesse liege, es bleibe, "nachdem nunmehr nahezu der gleiche Bestand an Tieren wie 1987 vorliegt, deren Abgehen von ihrer Ansicht umso unverständlicher, als sie nunmehr ihr öffentliches Interesse für die Haltung lediglich von nichtexotischen Tieren bekundet", und es werde "die diesbezügliche Vorgangsweise der Marktgemeinde X zur Ermittlung des öffentlichen Interesses bekämpft", ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil der dem H erteilte Bewilligungsbescheid auch in Ansehung der Beurteilung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Tierhaltung - wie bereits gesagt - keine Bindungswirkung für die belangte Behörde bei Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zeitigte. Die belangte Behörde ist zwar der Frage nicht nachgegangen, welche konkreten Umstände die Gemeinde X veranlaßt haben, in ihrer nunmehrigen Stellungnahme gegenüber früher eine andere Betrachtungsweise einzunehmen und, sollte dies auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes zurückzuführen gewesen sein, worin diese bestanden hat. Wenn aber auch eine solche maßgebliche Änderung nicht eingetreten ist, hätte dies die belangte Behörde nicht daran gehindert, nunmehr die Frage des öffentlichen Interesses anders zu beurteilen, als dies durch die Bezirkshauptmannschaft A bei Erteilung der Bewilligung an H geschehen ist. Entscheidend ist allerdings, daß sich die belangte Behörde mit dieser Frage überhaupt nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.
Aus der Diktion des § 5 Abs. 2 erster Satz TSchG ergibt sich, daß alternativ eine der beiden darin enthaltenen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gegeben sein muß (arg. "oder") und es demnach nicht ausgeschlossen ist, daß die Tierhaltung auch dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn nicht sichergestellt ist, daß den besonderen Bedürfnissen des Tieres Rechnung getragen wird. Vom Vorliegen eines öffentlichen Interesses geht der Gesetzgeber, wie die schon in anderem Zusammenhang zitierten Gesetzesmaterialien zu § 5 TSchG zeigen, bei einem zoologischen Garten, der darin neben einem Wildpark beispielsweise angeführt wird, grundsätzlich aus. Auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten und von der belangten Behörde verwerteten Stellungnahmen anerkennen grundsätzlich das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Haltung der gegenständlichen Tiere "im Kinderzoo X". Liegt ein solches öffentliches Interesse vor, so fällt dieses nicht schon automatisch dadurch weg, daß nicht sichergestellt ist, daß den besonderen Bedürfnissen des jeweiligen Tieres nicht Rechnung getragen wird, also - um mit den Worten der belangten Behörde zu sprechen - keine "artgerechte Haltung der Tiere" erfolgt, und daher diese (alternative) Voraussetzung fehlt. Die "artgerechte Tierhaltung" erfordert einen bestimmten Standard, der im vorliegenden Beschwerdefall bei keinem dieser Tiere erreicht wird und allenfalls, zumindest bei einigen dieser Tiere, auch gar nicht zur Gänze erreicht werden kann. Dagegen, daß die Befriedigung dieses öffentlichen Interesses dadurch ermöglicht wird, daß Wildtiere besichtigt und beobachtet werden können, bestehen keine Bedenken, auch wenn sie "nicht artgerecht" gehalten werden, solange ein gewisser Mindeststandard gegeben ist, der nicht mit jenem gleichgesetzt werden darf, der "einer artgerechten Tierhaltung" im oben genannten Sinne entspricht. Der hier zu verlangende Standard hat sich vielmehr an den Intentionen des Gesetzgebers hinsichtlich des Schutzes der Tiere vor Quälerei, dem ebenfalls ein öffentliches Interesse zugrunde liegt, zu orientieren, welche in den im § 3 Abs. 1 und 2 TSchG geregelten "Grundsätzen für die Tierhaltung" ihren Niederschlag gefunden haben. Wird dieser Standard dadurch unterschritten, daß der Tierschutz unter Beachtung dieser Grundsätze nicht mehr in einem für das jeweilige Tier erträglichen Ausmaß gewährleistet erscheint, so kann auch nicht davon die Rede sein, daß die Tierhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den Begriff des "öffentlichen Interesses" an der Tierhaltung im § 5 Abs. 2 TSchG unrichtig ausgelegt und es daher unterlassen hat, weitere Ermittlungen über die Art der Tierhaltung, entsprechend der nunmehr dargelegten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, durchzuführen und auch diesbezügliche Feststellungen zu treffen, die Rechtslage verkannt.
Der angefochtene Bescheid war somit in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991.
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