VwGH 91/13/0126

VwGH91/13/012615.9.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 8.4.1991, Zl. 6/3-3308/90-04 und 6/3-3312/90-04, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer der Jahre 1981 bis 1986 zu St.Nr. 720/6942 und Gewerbesteuer der Jahre 1981 und 1982 zu St.Nr. 720/5654, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen, oben angeführten Abgabenbescheide als unbegründet ab und stützte ihre Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen:

1. KFZ-Fahrschule:

Der Beschwerdeführer habe im Prüfungszeitraum eine KFZ-Fahrschule in der Form betrieben, daß die theoretische Ausbildung seiner Fahrschüler in den Räumlichkeiten seiner Motorbootfahrschule stattgefunden habe, während er für die praktische Fahrausbildung Fahrschulautos der Fahrschule "Sch."

benutzt habe. Für die Benützung der Fahrschulautos habe der Beschwerdeführer der Fahrschule "Sch." für die Führerscheingruppe B durchschnittlich S 2.600,-- und für die Führerscheingruppen B, C und E als Paket durchschnittlich S 4.500,-- bezahlt. Kassiert habe er von seinen Fahrschülern im Durchschnitt S 9.000,-- brutto für die Ausbildung zur Führerscheingruppe B und S 14.000,-- brutto für die im Paket angebotene Ausbildung zu den Führerscheingruppen B, C und E. Die Lenkerprüfung beim Verkehrsamt sei mit Anträgen veranlaßt worden, welche den Unternehmensstempel der Fahrschule "Sch."

getragen hätten.

Der leugnenden Behauptung des Beschwerdeführers stünden die Aussagen von fünf Fahrschülern, seiner vormaligen Lebensgefährtin und die Tatsache entgegen, daß er mit einem durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1984, 84/02/0249, mit dem Ergebnis der Beschwerdeabweisung geprüften Strafbescheid deswegen verurteilt worden sei, weil er vom 15. bis 30. April 1982 am Standort seiner Motorbootfahrschule Bewerber um eine Lenkerberechtigung durch Erteilung theoretischen Fahrunterrichtes außerhalb des Betriebes einer Fahrschule und, ohne im Besitz einer Genehmigung zum Betrieb einer Fahrschule zu sein, selbständig ausgebildet hatte.

Die in der Konfrontation mit diesen Beweisergebnissen abgeänderte Darstellung des Beschwerdeführers, Fahrschüler nun doch ausgebildet zu haben, dies jedoch lediglich im Auftrag und Namen der Fahrschule "Sch." getan zu haben, für welche allein er auch kassiert habe, sei ebenso als widerlegt anzusehen. Der Inhaber der Fahrschule "Sch." habe ausgesagt, daß der Beschwerdeführer an ihn mit dem Ansinnen herangetreten sei, Fahrschüler seiner Motorbootfahrschule über die Fahrschule "Sch." zur KFZ-Lenkerprüfung zu führen, da er dies mangels eigener Fahrschule nicht könne. Der Inhaber der Fahrschule "Sch." habe mit dem Beschwerdeführer einen Pauschalpreis vereinbart, welcher auch die Benützung der Autos seiner Fahrschule enthalten habe; was der Beschwerdeführer von seinen Kunden erhalten habe, sei dem Inhaber der Fahrschule "Sch."

nicht bekannt gewesen und habe er auch gar nicht wissen wollen. Eine als Zeugin vernommene Angestellte der Fahrschule "Sch."

bestätigte, daß der Beschwerdeführer im Zeitraum der Streitjahre Fahrschüler betreut habe, welche über die Fahrschule "Sch." die Lenkerprüfung abgelegt hätten.

Der Beschwerdeführer habe über Einnahmen und Ausgaben der von ihm ausgeübten KFZ-Fahrschultätigkeit - abgesehen von drei kopierten Empfangsbestätigungen - weder Aufzeichnungen noch Belege vorgelegt. Für die Jahre 1983 bis 1987 hätten sich die vom Beschwerdeführer ausgebildeten Fahrschüler aus den Unterlagen der Fahrschule "Sch." ebenso ermitteln lassen wie die dieser Fahrschule dafür zugeflossenen, ihrer Höhe nach unbestritten gebliebenen Beträge. Ebenfalls unbestritten sei allerdings, daß jene Fahrschüler, welche ihre Ausbildung bei der Fahrschule "Sch." absolvierten, Beträge bezahlt hätten, welche die vom Beschwerdeführer an die Fahrschule "Sch."

entrichteten Pauschalbeträge bei weitem überstiegen. Die vom Beschwerdeführer dafür gegebene Erklärung, daß er seine Leistungen deswegen kostenlos erbracht hätte, weil er "unter dem Aspekt des prospektiven Käufers (gemeint: der Fahrschule "Sch.") für die Erlangung der Konzession entsprechende Praxisjahre aufweisen müsse und seine vorerst kostenlose Tätigkeit in einer Reduktion des künftigen Kaufpreises belohnt sehe", sei unglaubwürdig. Der Erwerb der KFZ-Fahrschule durch den Beschwerdeführer sei nicht am Fehlen von Praxisjahren, sondern von Finanzierungsmöglichkeiten gescheitert; zur Erwartung künftiger Kaufpreisreduktion könne die vom Beschwerdeführer behauptete Unentgeltlichkeit seiner Leistungen nicht Anlaß gegeben haben, weil eine solche Unentgeltlichkeit nur seinen Fahrschülern, nicht aber der Fahrschule "Sch."

zugute gekommen wäre; abgesehen davon, daß die Annahme der über einen Zeitraum von 13 Jahren erfolgten unentgeltlichen Ausbildung von Fahrschülern der Erfahrung des wirtschaftlichen Lebens widerstreite, werde die Unwahrscheinlichkeit dieser Behauptung des Beschwerdeführers auch durch die Ergebnisse der Vermögensdeckungsrechnung aufgezeigt.

Die Schätzungsberechtigung der Behörde beruhe darauf, daß der Beschwerdeführer Aufzeichnungen und Belege nicht vorgelegt habe, die Schätzung der Umsätze und Einnahmen sei anhand der von der Fahrschule "Sch." beigeschafften Unterlagen und der Ergebnisse von Zeugenaussagen erfolgt.

Die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren gegen die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugenaussagen und der Würdigung ihrer Ergebnisse durch die Behörde vorgebrachten Einwände des Beschwerdeführers seien aus - im einzelnen detailliert dargelegten - Erwägungen unzutreffend.

Von der Einvernahme weiterer Zeugen und der neuerlichen Einvernahme der bereits vernommenen Zeugen sei auf Grund dieser Erwägungen und auch unter Bedachtnahme auf die zur Vermögensdeckung anzustellenden Erwägungen Abstand zu nehmen gewesen.

2. Vermietung und Verpachtung:

Der Beschwerdeführer habe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines ihm gehörigen Gebäudes erklärt, welches 33 Wohnungen enthalte. Die vom Beschwerdeführer darüber geführten Zinslisten seien durch Erhebungen beim Meldeamt einer Überprüfung unterzogen worden. Diese habe ergeben, daß über 80 Personen, hauptsächlich Ausländer, in 18 Wohnungen während solcher Zeiträume gemeldet gewesen seien, in welchen diese Wohnungen laut den Zinslisten leergestanden wären. Den daraus resultierenden Zuschätzungen habe der Beschwerdeführer entgegengesetzt, daß die Diskrepanzen zwischen Meldeamtsdaten und Zinslisten damit zu erklären seien, daß sich Mieter des Beschwerdeführers eben nicht ordnungsgemäß abgemeldet hätten. Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Erklärungsversuches des Beschwerdeführers spreche der Umstand, daß die Abmeldedaten ersichtlich gewesen und berücksichtigt worden seien, und daß für die Annahme, daß die zahlreichen Mieter ihrer Abmeldepflicht jeweils verspätet nachgekommen wären, jeglicher Anhaltspunkt fehle.

3. Vermögensdeckungsrechnung:

Die abgabenbehördliche Prüfung habe als Ergebnis einer Vermögensdeckungsrechnung eine Vermögensunterdeckung in Höhe von S 2,300.000,-- festgestellt. Die vom Beschwerdeführer dieser Vermögensdeckungsrechnung entgegengesetzten Behauptungen seien aus folgenden Gründen nicht geeignet, ihre Unrichtigkeit zu erweisen:

Der Beschwerdeführer habe den Bestand einer Darlehensschuld in Höhe von S 1,500.000,-- gegenüber seiner einstigen Lebensgefährtin behauptet und eine solche Schuld auch in seine Vermögensteuererklärung zum 1. Jänner 1983 aufgenommen. Der Beschwerdeführer habe aber weder für den behaupteten Darlehensvertrag selbst, noch für den Zufluß Unterlagen vorlegen können; weder in der Vermögensteuererklärung der angeblichen Darlehensgeberin zum 1. Jänner 1983, noch in der Bilanz ihres Unternehmens scheine eine Forderung an den Beschwerdeführer auf; die Vermögensteuererklärung der angeblichen Darlehensgeberin zum 1. Jänner 1980 weise weder Bargeldstände, noch Sparguthaben aus, mit welchen sie ein solches Darlehen finanzieren hätte können, auch in der Verlassenschaft nach dieser, im Jahre 1984 verstorbenen einstigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers scheine keine Forderung an ihn auf.

Der Beschwerdeführer habe ferner vorgebracht, von dieser einstigen Lebensgefährtin in einem dem Jahr 1982 nahen Zeitraum von ihm seinerseits ihr in den Jahren 1954 und 1958 gewährte Darlehen im Gesamtbetrag von S 1,600.000,-- zurückbezahlt erhalten zu haben. Auch dafür fehle ein Beweis. Der Beschwerdeführer selbst habe über den Rückfluß keinen Nachweis erbringen können, in der Vermögensteuererklärung der einstigen Lebensgefährtin zum 1. Jänner 1980 und in den Bilanzen ihres Unternehmens für die Jahre 1979 bis 1981 scheine eine Darlehensschuld an den Beschwerdeführer nicht auf, Bargeldstände oder Sparguthaben, mit welchen die einstige Lebensgefährtin das Darlehen zurückzahlen hätte können, seien aus diesen Unterlagen nicht ersichtlich; schließlich enthielten auch die Vermögensteuererklärungen des Beschwerdeführers zum 1. Jänner 1977 und 1. Jänner 1990 (gemeint richtig: 1980) keine Darlehensforderungen an die einstige Lebensgefährtin. Deren Darlehensbestätigungen aus dem Jahre 1954 und 1958 komme demnach Beweiswert für die Behauptung des Beschwerdeführers, daß diese Darlehen (erst) in einem dem Jahr 1982 nahen Zeitraum zurückgezahlt worden seien, nicht zu.

Auch die übrigen, der Richtigkeit der Vermögensdeckungsrechnung vom Beschwerdeführer zusätzlich entgegengesetzten Einwände seien nicht geeignet, diese Vermögensdeckungsrechnung als unzutreffend aufzuzeigen. Der nach Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht seinem Vermögen hinzugerechnete Betrag für Zuwendungen an seine, im Verfahren vernommene, vormalige Lebensgefährtin in Höhe von S 270.000,-- beruhe auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in einem von seiner vormaligen Lebensgefährtin gegen ihn angestrebten Arbeitsgerichtsprozeß. Ebensowenig tauge der vom Beschwerdeführer vermißte Vortrag der als Ergebnis der Feststellung der Betriebsprüfung 1978 bis 1980 erfolgten Zuschätzungen als Argument gegen die sachliche Richtigkeit der dem Berufungsverfahren zugrundeliegenden Vermögensdeckungsrechnung.

4. Berufung gegen die Gewerbesteuerbescheide der Jahre 1981 und 1982 zu St.Nr. X:

Der Beschwerdeführer wende sich gegen die diesen Abgabenbescheiden auch zugrundeliegende griffweise Zuschätzung von Taxierlösen in Höhe von S 200.000,-- für die Jahre 1981 und 1982 mit dem Argument, daß man ihm doch nicht den Betrieb einer KFZ-Fahrschule ebenso wie den Betrieb zweier Taxis, der Motorbootfahrschule und des Transportunternehmens auf "full-time-Basis" zumuten könne. Diesem Vorbringen sei zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer selbst angegeben hätte, daß die beiden LKW-Fahrer seines Transportunternehmens mit den Taxis gefahren seien, wenn sie nicht mit den Lastkraftwagen Transporte ausgeführt hätten. Nachdem die Zuschätzung ohnehin nur derart erfolgt sei, daß ungeachtet des Betriebes zweier Taxifahrzeuge der Durchschnittswert auch eines Taxis bei weitem nicht erreicht werde, sei der den Zuschätzungen zugrundeliegende Zeitaufwand nicht als unrealistisch anzusehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; der Beschwerdeführer erklärt sich in seinem Recht verletzt, die fiskalische Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO nur dann dulden zu müssen, wenn sie aus einem in gesetzmäßigem Verfahren erschlossenen Sachverhalt hervorgehe.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die Weigerung der belangten Behörde, seinen im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen auf Vernehmung weiterer Fahrschüler zu entsprechen, mit den Verfahrensvorschriften deswegen nicht im Einklang stand, weil sich die belangte Behörde für diese Entscheidung auf keinen der in § 183 Abs. 3 BAO aufgezählten Gründe stützen konnte und das auch im angefochtenen Bescheid nicht ernstlich versuchte. Ob unter dem Aspekt einer auch im Aufrechterhalten von Beweisanträgen denkmöglich unterstellbaren Verschleppungsabsicht eine solche verfahrensrechtliche Beurteilung auch dann geboten gewesen wäre, wenn die belangte Behörde zumindest einen Teil der vom Beschwerdeführer angebotenen Entlastungszeugen vernommen hätte, braucht nicht untersucht zu werden, weil die belangte Behörde dies im Beschwerdefall nicht getan hat. Damit beruhen die behördlichen Sachverhaltsfeststellungen über den Betrieb einer KFZ-Fahrschule durch den Beschwerdeführer auf einem gegen das Verbot antizipativer Beweiswürdigung verstoßenden und allein deswegen mangelhaften Verfahren und haben als Grundlage der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides demnach auszuscheiden. Jegliches Eingehen auf die weiteren, gegen diese Sachverhaltsfeststellung vorgebrachten Einwände erübrigt sich damit.

Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG ist ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften allerdings nur dann aufzuheben, wenn bei Einhaltung der außer acht gelassenen Verfahrensvorschriften die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Daß diese Bedingung im Beschwerdefall zuträfe, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof der Aktenlage nach nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer läßt bei seiner Verfahrensrüge nämlich außer acht, daß die belangte Behörde ihre die bekämpfte Schätzungsbefugnis bestätigende Entscheidung auch auf das Ergebnis der Vermögensdeckungsrechnung stützt, welches in einem unaufgeklärten Vermögenszuwachs bestand, der den Einkünften des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit zugerechnet wurde. Der Feststellung des unaufgeklärt gebliebenen Vermögenszuwachses weiß der Beschwerdeführer außer dem Hinweis darauf nichts entgegenzusetzen, daß das zwischen Lebensgefährten zu unterstellende Vertrauensverhältnis "Aufzeichnungslücken" erklären würde. Daß die belangte Behörde den Behauptungen des Beschwerdeführers über ihm von seiner einstigen Lebensgefährtin mit Auswirkung für seine der Vermögensdeckungsrechnung zugrundeliegende Vermögenslage zugeflossene Beträge von insgesamt S 3,100.000,-- nicht geglaubt hat, ist Ergebnis einer Beweiswürdigung, die in den im Darstellungsteil dieses Erkenntnisses wiedergegebenen behördlichen Erwägungen der Schlüssigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof einwandfrei standhält. Soweit der Beschwerdeführer dazu seine persönliche Anhörung durch den Berufungssenat vermißt, ist ihm zu erwidern, daß es ihm freistand, zur mündlichen Berufungsverhandlung, zu welcher er neben seinem steuerlichen Vertreter ohnehin persönlich geladen worden war, zu erscheinen. Daß er dies ohne Angabe von Gründen unterließ, darf er der belangten Behörde nicht zum Vorwurf machen.

Ausgehend von der unbedenklichen Feststellung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses war die Behörde aus dem Grunde des § 184 Abs. 2 BAO berechtigt, diesen Vermögenszuwachs den vom Beschwerdeführer auch aus selbständiger Arbeit erklärten Einkünften schätzungsweise hinzuzurechnen, ohne daß sie dazu verhalten war, ihm jene konkreten Geschäfte nachzuweisen, mit denen er den ungeklärten Vermögenszuwachs verdient hatte (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, 90/13/0155). Der Entfall der in einem mangelhaften Verfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellung des Betriebes einer KFZ-Fahrschule verhilft der Beschwerde demnach nicht zum angestrebten Erfolg.

Gegen die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgenommenen Zuschätzungen weiß der Beschwerdeführer mehr als ein Bonmot nicht vorzubringen; welche anderen, vor dem Maßstab allgemein menschlichen Erfahrungsgutes standhaltenden Schlüsse die Behörde aus dem Umstand der ermittelten zahlreichen An- und Abmeldedaten für angeblich leerstehende Wohnungen ziehen hätte sollen, bleibt der Beschwerdeführer zu erklären schuldig. Auch zu der den Einwand der Berufung einleuchtend widerlegenden Begründung des angefochtenen Bescheides für die den Taxibetrieb betreffende Zuschätzung trägt die Beschwerde kein Sachargument vor. Eine Bekämpfung von Methode und Ergebnis der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Schätzungen enthält schon der Beschwerdepunkt nicht.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, wobei der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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