VwGH 91/07/0153

VwGH91/07/015326.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des LG Linz vom 19.11.1991, GZ. 2 Cg 163/91-8, betr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides des LH von OÖ vom 30.9.1983, Zl. Wa-380/9-1983/Spi (weitere Parteien des Verfahrens gemäß § 64 VwGG: 1. KS und 2. IS in L, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, 3. Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien I, Singerstraße 17-19, und

4. Marktgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §40 Abs1;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §103 Abs1 lite idF 1969/207;
WRG 1959 §107 Abs2;
AVG §1;
AVG §40 Abs1;
AVG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §103 Abs1 lite idF 1969/207;
WRG 1959 §107 Abs2;

 

Spruch:

Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 19. November 1991 hat das Landesgericht Linz den Antrag gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge die Rechtswidrigkeit des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. September 1983, Zl. Wa-380/9-1983/Spi, feststellen. Begründet wurde dies damit, daß die Kläger des beim Landesgericht Linz zu 2 Cg 163/91 anhängigen Amtshaftungsverfahrens zur mündlichen Wasserrechtsverhandlung vom 27. September 1983 nicht geladen worden seien und ihnen auch der bezeichnete Bescheid vom 30. September 1983 nicht zugestellt worden sei.

Aus den vom Landesgericht Linz übermittelten Akten (Akt 2 Cg 163/91 des Landesgerichtes Linz; Akt Wa 380-1983 des Amtes der Oö Landesregierung; Akten Wa-270-1983, Wa-480-1986, Wa-386-1987 und Wa-746-1990 der Bezirkshauptmannschaft) ergibt sich folgender Sachverhalt:

Beim Landesgericht Linz ist zu 2 Cg 163/91 ein Amtshaftungsverfahren anhängig. Klagende Parteien in diesem Verfahren sind KS und IS; erstbeklagte Partei ist die Republik Österreich, zweitbeklagte Partei die Marktgemeinde B.

Die klagenden Parteien bringen in ihrer Klage vom 28. Mai 1991 vor, sie seien je zur Hälfte bücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 480, KG U, Grundstücke Nr. 396/6 und 396/7 auf der sich das Objekt E 43, B befinde. Im Jahre 1969 seien sie beim Aushub der Baugrube für den Wohnhausneubau in Gegenwart mehrerer Zeugen sowie im Jahr 1982 beim Verlegen einer zusätzlichen Drainage an der ostseitigen Grenze der Parzelle 396/7 auf Stränge einer voll funktionsfähigen Tonrohrdränung gestoßen. Daraufhin durchgeführte mündliche Nachforschungen hätten ergeben, daß die jetzigen Grundstücke Nr. 396/3, 396/5 bis 396/8 und 392/6, je KG U, in den Jahren 1910 bis 1913 vom damaligen Besitzer des M-Gutes Nr. 15 zu E mit einer verzweigten Tonrohrdränung versehen worden seien. Dadurch habe das landläufig mit "W" bezeichnete Grundstück entwässert und landwirtschaftlich nutzbar gemacht werden können. Die zweitbeklagte Partei habe auf der an die Liegenschaft der klagenden Parteien angrenzenden, im Eigentum der Gemeinde stehenden Liegenschaft sowohl einen Abwassersammelkanal als auch einen Oberflächenwasser-Sammelkanal errichtet. Hinsichtlich des Abwassersammelkanales habe am 27. September 1983 seitens des Amtes der Oö Landesregierung eine wasserrechtliche Verhandlung stattgefunden, zu der die klagenden Parteien keine Einladung erhalten hätten. Die Wasserrechtsbehörde sei auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes verpflichtet gewesen, die klagenden Parteien zu dieser wasserrechtlichen Verhandlung zu laden, da im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten Auswirkungen auf deren wasserrechtlich geschützte Positionen zu befürchten gewesen seien. Auf Grund der von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Wa-270-1983 am 7. Juli 1983 durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung und der hiezu eingereichten Unterlagen sei der Wasserrechtsbehörde bekannt gewesen, daß auf der Liegenschaft der klagenden Parteien ein Drainagesystem vorhanden sei und die Ableitung durch den Bau des Abwasserkanals berührt werde. Dazu komme, daß die klagenden Parteien für ihre Liegenschaft im Besitze einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Kläranlage gewesen seien und sie daher als wasserrechtlich Berechtigte auch aus diesem Grunde zur Wasserrechtsverhandlung geladen hätten werden müssen. Das Unterbleiben der Ladung habe dazu geführt, daß sie keine Gelegenheit gehabt hätten, in diesem Wasserrechtsverfahren ihre Rechte wahrzunehmen. Der zweitbeklagten Partei sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. September 1983, Wa-380/9-1983/Spi, die wasserrechtliche Bewilligung für den Abwasserkanal erteilt worden. Auf Grund dieser wasserrechtlichen Bewilligung sei in der Folge der Abwassersammelkanal errichtet und im Zuge dieser Arbeiten das beschriebene Grundstücksdrainagesystem über eine Länge von mindestens 10 m unterbrochen und damit funktionslos gemacht worden. Wären die klagenden Parteien dem Gesetz entsprechend zur Wasserrechtsverhandlung geladen worden, hätten sie ihre Rechte wahrnehmen, auf die mögliche Beeinträchtigung ihres Drainagesystems hinweisen und diese verhindern können. Die entstandenen Schäden wären unterblieben. In der Folge habe die zweitbeklagte Partei zusätzlich zum Abwassersammelkanal einen Oberflächenwasser-Sammelkanal errichtet, für den gesetzwidrigerweise keine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt worden sei. Durch die genannten Maßnahmen sei das bestehende und bis zuletzt voll funktionsfähige Drainagensystem der Liegenschaft der klagenden Parteien zerstört worden. Dieses müsse erneuert werden. Für den dadurch entstandenen Schaden hafteten die beklagten Parteien aus dem Titel der Amtshaftung. Die Haftung der erstbeklagten Partei ergebe sich daraus, daß in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Ladung der klagenden Parteien zur Wasserrechtsverhandlung vom 27. September 1983 unterblieben sei, obwohl die Behörde hiezu nach den einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen sei.

Mit Beschluß vom 11. September 1991 unterbrach das Landesgericht Linz das Verfahren 2 Cg 163/91 gemäß § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG). Dieser Beschluß ist rechtskräftig.

Aus dem Akt Wa-380-1983 des Amtes der Oö Landesregierung ergibt sich, daß die Marktgemeinde B unter Anschluß entsprechender Projektsunterlagen beim Amt der Oö Landesregierung um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung ihrer Ortskanalisation auf die Ortsteile S, G, R und A angesucht hat. In den eingereichten Projektsunterlagen scheinen die klagenden Parteien weder im Verzeichnis der Wasserberechtigten und sonstigen Personen, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt werden, auf noch ergibt sich sonst ein Hinweis darauf, daß durch die Verwirklichung des Wasserbauvorhabens Rechte der klagenden Parteien berührt werden könnten.

Über dieses Ansuchen der Marktgemeinde B beraumte der Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz eine mündliche Verhandlung für

27. September 1983 an. Die der Behörde bekannten Beteiligten wurden von der Verhandlung persönlich verständigt; überdies wurde die Verhandlung durch Anschlag in der Marktgemeinde B bekanntgemacht. Die klagenden Parteien wurden nicht persönlich verständigt; ihnen wurde auch der Wasserrechtsbescheid vom 30. September 1983, mit dem der Marktgemeinde B die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, nicht zugestellt.

Aus den Akten der Bezirkshauptmannschaft geht hervor, daß die klagenden Parteien im Jahr 1983 bei der Bezirkshauptmannschaft um die (nachträgliche) Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Abwasserbeseitigungsanlage für das Haus E Nr. 43 angesucht haben. Über dieses Ansuchen fand am 7. Juli 1983 eine mündliche Verhandlung statt; mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 8. November 1983 wurde den klagenden Parteien die nachträgliche wasserrechtiche Bewilligung erteilt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 102 Abs. 1 lit. b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. Nr. 207/1969 (im folgenden: WRG 1959) - die WRG-Novelle 1990 ist bei der Prüfung des aus dem Jahr 1983 stammenden Bescheides nicht anzuwenden - sind im Wasserrechtsverfahren diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) Parteien des Wasserrechtsverfahrens. Bei den in dieser Bestimmung angeführten Rechten im Sinn des § 12 Abs. 2 handelt es sich um rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (G 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum.

Nach § 107 Abs. 1 WRG 1959 ist, wenn das Gesuch nicht gemäß § 106 sofort abzuweisen ist oder wenn der Gesuchsteller ungeachtet der ihm mitgeteilten Bedenken auf seinem Plane beharrt, das Verfahren bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG 1950) fortzusetzen, sofern nicht in besonderen Fällen nach ausdrücklichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.

§ 40 Abs. 1 AVG 1950 sieht vor, daß mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten vorzunehmen sind.

Nach § 41 Abs. 1 AVG 1950 hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen und wird nach Bedarf überdies noch durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntgemacht.

§ 42 Abs. 1 AVG 1950 ordnet an, daß die Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder auch durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung zur Folge hat, daß Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und die Beteiligten dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden.

Als "bekannt" im Sinne der §§ 40 Abs. 1 und 41 Abs. 1 AVG 1950 sind jene Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens anzusehen, die der Behörde tatsächlich bekannt sind, und jene, die ihr bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt bekannt sein müssen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Aufl., Rz 283, und die dort angeführte Judikatur und Literatur). Dies gilt - wie sich aus dem Verweis des § 107 Abs. 1 WRG 1959 auf die §§ 40 bis 44 AVG ergibt - auch im Wasserrechtsverfahren. Die Bestimmung des § 103 Abs. 1 lit. e WRG 1959, wonach Gesuche um Verleihung von wasserrechtlichen Bewilligungen die Angabe aller Wasserberechtigten und sonstigen Personen, deren Rechte durch das beabsichtigte Unternehmen berührt werden, mit ihren allfälligen Erklärungen enthalten müssen, bedeutet nicht, daß die Behörde nicht verpflichtet wäre, ihr erkennbare Fehler dieses Verzeichnisses der von einem Wasserbauvorhaben berührten Personen zu korrigieren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1983, Zl. 83/07/0026).

Aus den §§ 41 Abs. 1 und 42 Abs. 1 AVG 1950 folgt, daß im Falle der Bekanntmachung einer mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde jene Beteiligten, die der Behörde nicht persönlich bekannt und daher auch nicht durch persönliche Verständigung zur mündlichen Verhandlung zu laden sind, als den Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden, wenn sie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ihre Einwendungen vorgebracht haben (Präklusion). Dies gilt auch im Wasserrechtsverfahren; die verfahrensrechtliche Sonderbestimmung des § 107 Abs. 2 WRG 1959, wonach eine Partei, die eine mündliche Verhandlung versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden war, selbst dann, wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung öffentlich bekanntgemacht worden ist (§ 41 Abs. 2 AVG 1950), ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen kann, setzt nur den Zeitpunkt, bis zu dem eine Partei ihre Einwendungen vorbringen kann, abweichend vom § 42 Abs. 1 AVG 1950 fest. Werden von einer Partei, die der Behörde nicht bekannt war und die daher nicht persönlich verständigt wurde, in einem Wasserrechtsverfahren, in welchem eine mündliche Verhandlung (auch) durch Anschlag in der Gemeinde bekanntgemacht wurde, innerhalb des im § 107 Abs. 2 WRG 1959 genannten Zeitraumes keine Einwendungen vorgebracht, so treten die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG 1950 ein (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1979, VfSlg. 8661). Die Fiktion des § 42 Abs. 1 AVG 1950, daß die Beteiligten im Fall einer Präklusion dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen werden, hat zur Folge, daß ein ohne Berücksichtigung der von der Präklusion umfaßten Rechte einer Partei ergangener Bescheid nicht als rechtswidrig anzusehen ist. Dies bedeutet allerdings für den Bereich des Wasserrechtsverfahrens nicht, daß der von der Präklusion Betroffene aller Rechte verlustig geht. Nach § 26 Abs. 3 WRG 1959 haftet nämlich der Wasserberechtigte außer dem Falle des Abs. 2 für eine der dort bezeichneten Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen Parteien, die von der mündichen Verhandlung nicht persönlich verständigt worden sind (§ 107), weil sie der Wasserrechtsbehörde entgegen der Vorschrift des § 103 Abs. 1 lit. e nicht bekanntgegeben wurden und daher ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig (§ 107 Abs. 2) geltend zu machen.

Ob im Beschwerdefall durch die geplante Abwasserbeseitigungsanlage der zweitbeklagten Partei wasserrechtlich geschützte Rechte der klagenden Parteien projektsgemäß berührt werden konnten und sie daher als Parteien dem Wasserrechtsverfahren zuzuziehen gewesen wären, kann auf Grund der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen allein nicht mit Sicherheit beantwortet werden; selbst wenn diese Frage aber zu bejahen wäre, würde dies den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. September 1983 nicht mit Rechtswidrigkeit belasten.

Die klagenden Parteien leiten die Verpflichtung des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde, sie persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden, daraus ab, daß auf Grund der von der Bezirkshauptmannschaft über Ansuchen der klagenden Parteien zu Wa-270-1983 am 7. Juli 1983 durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung und der hiezu eingereichten Unterlagen dieser Behörde bekannt gewesen sei, daß auf der Liegenschaft der klagenden Parteien ein Drainagesystem vorhanden sei und die Ableitung durch den Bau des Abwasserkanals berührt werde. Auch wenn die letztgenannte Behauptung zutreffen sollte, ergibt sich daraus aber nicht, daß es sich bei den klagenden Parteien um Beteiligte handelte, die der Landeshauptmann bei gehöriger Sorgfalt kennen mußte und daher persönlich zur wasserrechtlichen Verhandlung zu laden hatte, da zur Durchführung des Wasserrechtsverfahrens betreffend den Antrag der Marktgemeinde B eben nicht die Bezirkshauptmannschaft, sondern der Landeshauptmann zuständig war und diesem jenes Verfahren nicht bekannt sein mußte. Für diese Behörde ergab sich auch bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt kein entsprechender Anhaltspunkt dafür, daß die klagenden Parteien durch das Wasserbauvorhaben der Marktgemeinde B in ihren Rechten berührt werden könnten.

Die wasserrechtliche Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage ihres Anwesens E Nr. 43 wurde den klagenden Parteien mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 8. November 1983, zugestellt am 11. Jänner 1984, erteilt. Schon aus diesem Grund trifft es nicht zu, daß die klagenden Parteien auch aus dem Titel eines behördlich verliehenen Wasserbenutzungsrechtes für die Abwasserbeseitigungsanlage ihres Hauses zu der Wasserrechtsverhandlung am 27. September 1983 zu laden gewesen wären.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß dem Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde dadurch, daß er die klagenden Parteien nicht persönlich zur Wasserrechtsverhandlung vom 27. September 1983 geladen hat, kein Verfahrensfehler unterlaufen ist, der zur Rechtswidrigkeit des Wasserrechtsbescheides vom 30. September 1983 geführt hat.

Der vorliegende Antrag des Landesgerichtes Linz erwies sich sohin als unbegründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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