VwGH 90/17/0387

VwGH90/17/038726.2.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 13. Juni 1990, Zl. MDR - V 10/90, betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
MedienG §1 Abs1 Z4;
PresseG §2;
AnzeigenabgabeG Wr 1946 §1 Abs1;
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1;
MedienG §1 Abs1 Z4;
PresseG §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Was die Vorgeschichte des vorliegenden Beschwerdefalles anlangt, wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. März 1990, Zl. 85/17/0015, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 27. November 1984, Zl. MDR - V 10/84, betreffend Vorschreibung von Anzeigenabgabe für den Zeitraum Dezember 1981 bis Oktober 1983, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1.2. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien neuerlich über die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 10. April 1984 entschieden. Der erstinstanzliche Bescheid wurde dahin abgeändert, daß die Vorschreibung des Verspätungszuschlages von S 565,-- entfalle und sich die Entscheidung auf die §§ 1 und 3 bis 5 des Wiener Anzeigenabgabengesetzes, LGBl. Nr. 14/1946, in der Fassung Nr. 10/1978 (im folgenden: Wr AnzAbgG 1946) sowie auf die §§ 1 und 3 bis 5 Wr AnzAbgG 1983 stütze. In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach wörtlicher Wiedergabe der Entscheidungsgründe im zitierten Vorerkenntnis, die beschwerdeführende Partei bestreite lediglich, daß es sich bei den in Streit stehenden Fahrpreisquittungen um Druckwerke handle, und mache geltend, die Druckwerkeigenschaft sei bisher von den Abgabenbehörden rechtlich unzutreffend bereits auf Grund der Vorderseite der Quittungen bejaht worden, sodaß zu deren Rückseite keine Feststellungen getroffen worden seien. Aus der Aktenlage ergebe sich nun hiezu, daß auf der Rückseite verschiedene Taxistandplätze der beschwerdeführenden Partei in Wien angeführt worden seien; diese Anführung stelle eine Information dar, sodaß unter Hinweis auf die Leitgedanken des hg. Erkenntnis vom 9. März 1990, Zl. 85/17/0015, die Druckwerkeigenschaft der in Streit stehenden Fahrpreisquittungen auf Grund des Informationscharakters zu bejahen sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Festsetzung der Anzeigenabgabe gegeben, da das Vorliegen von Anzeigen aus anderen Gründen nicht bestritten worden sei und bei Vorliegen der Abgabepflicht diese zweifellos die beschwerdeführende Partei treffe (§ 3 Wr AnzAbgG). Ebenso habe die Beschwerdeführerin die ziffernmäßige Richtigkeit der Abgabenfestsetzung anerkannt. Im übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof die Einwände der beschwerdeführenden Partei als untauglich erkannt. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages werde Abstand genommen, da die Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht als unvertretbar angesehen werden könne.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei rügt, daß ihr der Abgabenbetrag und der Säumniszuschlag zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Die Begründung der Beschwerde entspricht der im Verfahren zu Zl. 85/17/0015 vorgetragenen Beschwerdebegründung (siehe dort Punkt 1.3. des Erkenntnisses). In der Beschwerde heißt es ergänzend, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht zwischen Vorder- oder Rückseite der Quittungsvordrucke unterschieden, sondern habe beide Seiten entsprechend dem Akteninhalt beurteilt. Die auf der Rückseite angeführten Taxistandplätze in Wien begründeten keinen gedanklichen Inhalt; diese Taxistandplätze seien Plätze der beschwerdeführenden Partei und würden genauso angegeben werden wie ein Kaufmann auf seinen Rechnungen seine Filialen angebe.

1.4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Da es sich bei dem nunmehr angefochtenen Bescheid um einen Ersatzbescheid im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG handelt, war zu untersuchen, ob er der im vorangegangenen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gekommenen Rechtsanschauung entspricht.

Diese Frage ist zu bejahen, da die belangte Behörde die fehlenden Feststellungen zur Rückseite des gegenständlichen Druckerzeugnisses nachgeholt hat.

2.2. Was die Darstellung der auf die verschiedenen Abgabenzeiträume anzuwendenden Gesetzesvorschriften anlangt, wird auf das bereits mehrfach erwähnte hg. Erkenntnis vom 9. März 1990, Zl. 85/17/0015, Punkte 2.1., 2.2.1. und 2.3. verwiesen.

2.3. Im soeben genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof weiters folgendes dargetan: Wenn der Verwaltungsgerichtshof nicht nur Eintrittskarten bestimmten Inhaltes, sondern z.B. auch Fahrpläne, örtliche Telephonbücher, Spielpläne, Gästekarten und dergleichen als anzeigepflichtige Druckwerke beurteilt hat, so ist er stets davon ausgegangen, daß in diesen Druckwerken ein gewisser gedanklicher Inhalt, eine INFORMATION, eine Mitteilung, zum Ausdruck gebracht wird. Einen derartigen Inhalt erhält ein Quittungsvordruck erst, wenn er ausgefüllt ist. Das bedeutet keineswegs, daß Vordrucke schlechterdings niemals die Eigenschaft eines Druckwerkes haben könnten; vielmehr können Vordrucke im Zusammenhalt mit Ausfüllungsanleitungen, Belehrungen und Aufforderungen durchaus ein verständlicher Ausdruck gedanklicher Inhalte sein. Daß ein Sachverhalt dieser Art, was die VORDERSEITE der Quittungsvordrucke betrifft, im Beschwerdefall nicht vorliegt, wurde bereits im hg. Erkenntnis vom 9. März 1990, Zl. 85/17/0015, dargetan.

2.4. Unbestritten ist, daß auf der RÜCKSEITE der streitgegenständlichen Fahrpreisquittungen die Adressen von über 100 Wiener Taxistandplätzen, bezirksweise geordnet samt Telefonnummern, angeführt wurden. Hierauf wird auf der Vorderseite durch den Hinweis "Das TAXI xxxx

- Standplatztelefone siehe Rückseite" hingewiesen. Die belangte Behörde ist bei den vorliegenden Quittungsvordrucken im Zusammenhalt mit den sich auf der Rückseite befindlichen Informationen bzw. Mitteilungen zu Recht zum Ergebnis gelangt, daß ihnen entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei die Eigenschaft eines "Druckwerkes" im Sinne des § 2 PresseG bzw. § 1 Abs. 1 Z. 4 MedienG beizumessen ist.

2.5. Was die Beschwerdeeinwände (in wörtlicher Übereinstimmung mit der dem Vorerkenntnis zugrundeliegenden Beschwerde betreffend die Entgeltlichkeit, die wirtschaftliche Zurechnung und das Tatbestandselement der "Verbreitung" anlangt, so wird auf die Punkte 2.2. und 2.4. des Vorerkenntnisses, die im nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wörtlich wiedergegeben sind, verwiesen.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 6. September 1978, Zlen. 1902, 1903/78 = ZfVB 1979/2/513).

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

W i e n , am 26. Februar 1993

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