VwGH 89/12/0062

VwGH89/12/006224.3.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Stöckelle, über die Beschwerde des P in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 8. Februar 1989, Zl. 100096/III-31/89, betreffend Ersatz von Übergenüssen nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Normen

GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs5;
GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;
GehG 1956 §30a Abs3;
GehG 1956 §30a Abs5;
VwRallg;
GehG 1956 §13a Abs1;
GehG 1956 §13a Abs5;
GehG 1956 §16 Abs1;
GehG 1956 §16;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;
GehG 1956 §30a Abs3;
GehG 1956 §30a Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist eine Post- und Telegraphendirektion. Mit Wirkung vom 23. Februar 1987 wurde der Beschwerdeführer zum Leiter einer Abteilung dieser Dienststelle bestellt.

Im Februar 1987 wurde das Verfahren betreffend die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) (im folgenden: Leiterzulage) eingeleitet. Nach der Aktenlage (Stellungnahme der Dienstbehörde erster Instanz vom 11. März 1988; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. März 1988) hat die Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer um Darstellung des für den Antrag auf Zustimmung zur Bemessung der Leiterzulage maßgebenden Sachverhaltes ersucht, die vom Beschwerdeführer wegen Arbeitsüberlastung jedoch erst am 26. Jänner 1988 erstattet wurde.

Das besondere Maß an Verantwortung wurde in diesem Antrag wie folgt umschrieben:

"Selbständige Leitung der Abteilung, Dienstaufsicht über die unterstellten Bediensteten, Führung und Kontrolle der durch Verträge an die Abteilung gebundenen Zivilingenieure, Genehmigung bzw. Vorgenehmigung der Erledigungsentwürfe; Abwicklung einer Vielzahl von Bauvorhaben, Überwachung der Leistungen der an dem Bauvorhaben beteiligten Professionisten und Baufirmen, Verwaltung der Jahreskredite."

In seiner Überstundenerklärung vom 26. Jänner 1988 gab der Beschwerdeführer an, im Monat durchschnittlich 30 Überstunden zu leisten.

Mit Bescheid vom 9. Juni 1988 stellte die Dienstbehörde erster Instanz die Leiterzulage des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 1. März 1987 mit insgesamt zweieinhalb Vorrückungsbeträgen fest. Ein Vorrückungsbetrag wurde als Überstundenvergütung angegeben.

Während des Verfahrens betreffend die Leiterzulage leistete der Beschwerdeführer vom März 1987 bis einschließlich Februar 1988 über Anordnung insgesamt 382,75 Überstunden, für die er eine Vergütung nach § 16 GG bezog. Die Überstundenanordnungen wurden mit "Mitarbeit bei Fertigstellung mehrerer Projekte für Abt. N" (März und April 1987), "Mitarbeit bei Durchführung des Projektes Umbau PZE ua. parallel zur Abteilungsleitertätigkeit" (Mai 1987) sowie "Persönliche Überwachung mehrerer terminisierter Bauvorhaben neben der Tätigkeit als Abteilungsleiter" (Juni 1987 bis Februar 1988) begründet.

Mit Schreiben vom 28. Juni 1988 teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 30a Abs. 3 GG mit, es hafte auf Grund der ihm mit der Leiterzulage zuerkannten Überstundenvergütung und der von ihm in der Zeit vom 1. März 1987 bis 29. Februar 1988 bezogenen Überstundenvergütung ein Übergenuß in der Höhe von S 58.751,-- aus. Guter Glaube (im Sinne des § 13a GG) habe beim Beschwerdeführer nicht angenommen werden können, da er - objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit der ausbezahlten Leistungen zumindestens Zweifel hätte haben müssen.

In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 1988 wies der Beschwerdeführer vor allem darauf hin, bei der in der Leiterzulage enthaltenen pauschalierten Überstundenvergütung würden jene Überstunden, die bei seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter anfielen, abgegolten werden. Die Tätigkeiten, die er zusätzlich als Planer und Bauleiter in der Übergangsphase nach Übernahme seiner Abteilung noch weitergeführt bzw. auf Grund seines besonderen Wissensstandes durchgeführt habe, sei nicht mit der Abteilungsleitertätigkeit vergleichbar und sei daher gesondert zu vergüten gewesen. Diese Auffassung hätten offenbar auch seine Vorgesetzten geteilt, da sie seine Überstundenanträge ein Jahr hindurch genehmigt hätten. Nach Darstellung der Projekte im einzelnen wies der Beschwerdeführer unter anderem darauf hin, er halte es für "unfair", ein Jahr nach Genehmigung, Leistung und Verrechnung der Überstunden diese zurückzahlen zu sollen. Sollte die Rückzahlungsforderung aufrechterhalten werden, beantrage er die Erlassung eines Bescheides.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 1988 verpflichtete die Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer, den Übergenuß in der Höhe von S 58.751,-- zurückzuzahlen. Nach ausführlicher Darlegung zur Ermittlung des Betrages begründete sie ihre Entscheidung im wesentlichen damit, § 30a Abs. 3 GG (wonach durch die Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gälten) treffe keine Unterscheidung, um welche Art der Tätigkeit es sich im Rahmen des dem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatzes handle. Da sämtliche am Arbeitsplatz anfallenden und zu leistenden Arbeiten umfaßt seien, sei eine Teilung dieser Arbeiten in einen Teil, der von der Verwendungszulage erfaßt, und in einen Teil, der gesondert zu entlohnen sei, nicht möglich.

In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Rechtsansicht der Behörde erster Instanz sei verfehlt. Die Leiterzulage sei ihm nicht schlechthin für irgendwelche Arbeiten gewährt worden, sondern für seine Tätigkeit als Leiter der Abteilung und für die mit dieser Tätigkeit verbundenen qualitativen und quantitativen Mehrleistungen. Die Arbeiten, für die die Überstundenvergütung nun zurückverlangt werde, seien nicht in seinen Aufgabenbereich als Leiter dieser Abteilung gefallen. Hiefür seien vielmehr Überstunden speziell angeordnet, genehmigt und bezahlt worden; dies in voller Kenntnis der Dienstbehörde über die anspruchsbegründenden relevanten Umstände, natürlich auch, was Art und Inhalt seiner Entlohnung als Abteilungsleiter betreffe. Wären die zusätzlichen Tätigkeiten in die Pauschalierung gefallen, hätte kein Anlaß für die besondere Anordnung und Genehmigung von Überstunden, andererseits auch für den Beschwerdeführer kein Anlaß bestanden, kostenlos in seiner Freizeit Arbeiten von sehr erheblichem Umfang zu verrichten, zu deren Ausführung er auf Grund seines Dienstpostens gar nicht hätte verhalten werden können.

In der Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, seine Überstundenaufzeichnungen vorzulegen. Dem kam der Beschwerdeführer nach.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Februar 1989 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und des § 30 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 3 GG führte sie in der Begründung im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe (im Bemessungsverfahren für die Leiterzulage) das ihm im Februar 1987 übermittelte "Beiblatt zum Formular 12b)" am 26. Jänner 1988 datiert und mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehen dem Vorstandsbüro der Post- und Telegraphenverwaltung rückgemittelt. Darin habe er erklärt, im Monatsdurchschnitt 30 Überstunden zu leisten. Erst auf Grund dieser verspäteten Erledigung habe die gebührende Leiterzulage mit Bescheid vom 9. Juni 1988 "gewährt" (richtig: bemessen) werden können. Vom März 1987 bis Februar 1988 - das sei im wesentlichen der Zeitraum, in dem die genannte Erhebung beim Beschwerdeführer gelegen sei - habe er über Anordnung insgesamt 382,75 Überstunden (rund 31,9 Überstunden im Monatsdurchschnitt) nachgewiesen und in Rechnung gestellt. Die Überstundenanordnungen seien mit "persönlicher Überwachung mehrerer terminisierter Bauvorhaben neben der Tätigkeit als Abteilungsleiter", "Mitarbeit bei Durchführung des Projektes Umbau PZE ua. parallel zur Abteilungsleitertätigkeit" und "Mitarbeit bei Fertigstellung mehrerer Projekte für Abt. N" angeordnet und begründet worden. Der Beschwerdeführer habe im Überstundennachweis die tägliche Mehrleistung uhrzeitmäßig dargestellt, in der Begründung für die Überstunden allgemeine Begriffe verwendet, ohne die konkreten Tätigkeiten an den einzelnen Tagen darzustellen. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung - die im übrigen auch der Bemessung der Leiterzulage zugrunde liege - gehe hervor, daß dem besonderen Maß an Verantwortung unter anderem die Abwicklung einer Vielzahl von Bauvorhaben und die Überwachung der Leistungen der an dem Bauvorhaben beteiligten Professionisten und Baufirmen zugrunde gelegt worden sei. Die "Abteilung Hochbaudienst" der Direktion sei mit Umbauten und der Erweiterung bestehender Gebäude, die "Abteilung N Hochbaudienst" mit Neubauten befaßt. Im Bemessungsverfahren betreffend die Leiterzulage habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, er leiste im Monatsdurchschnitt 30 Überstunden. Dieses Überstundenmaß sei bei der Festsetzung der Zulage auch tatsächlich berücksichtigt worden. Die vom Beschwerdeführer vom März 1987 bis Februar 1988 gemäß § 16 GG in Rechnung gestellten Überstunden lägen nur unwesentlich über dem Ausmaß, das der Beschwerdeführer in seiner am 28. Jänner 1988 unterfertigten Erklärung des Beamten über Überstundenleistungen (Beiblatt zu Formblatt 12b zum Antrag auf Zustimmung zur Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG) angegeben habe. Es stehe fest, daß dem Beschwerdeführer ab 1. März 1987 eine Leiterzulage gebühre. Durch diese Zulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG würden alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten gelten (§ 30a Abs. 3 GG). Schon auf Grund des klaren Wortlautes des Gesetzes sei zu erkennen, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen für die "Gewährung" einer Leiterzulage kein Raum für die "Gewährung" einer Überstundenvergütung nach §§ 16 ff GG bleibe. Daran könne das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihm gemäß § 16 GG vergüteten Überstunden seien für Leistungen bezahlt worden, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Funktion als Leiter der Abteilung gestanden seien, nichts ändern. Abgesehen davon habe er selbst erklärt, als Leiter dieser Abteilung im Durchschnitt 30 Überstunden je Monat zu leisten, ohne daß er eine Wertung dieser Überstunden nach der Art der jeweiligen Tätigkeit vorgenommen habe. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß diese Angaben des Beschwerdeführers (im Bemessungsverfahren betreffend die Leiterzulage) den richtigen Sachverhalt wiedergäben. In seinen eigenen Aufzeichnungen über den täglichen Dienstbeginn und das tägliche Dienstende vom März 1987 bis Februar 1988 werde im Monatsdurchschnitt eine Dienstzeit von rund 36,6 Stunden nachgewiesen, die über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgehe. Stelle man diese Gesamtdienstzeit (die im übrigen mangels entsprechender Aufzeichnungen keine Schlüsse über die Art der tatsächlich erbrachten Dienstleistungen zulasse) den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Leiterzulage dargestellten Überstundenleistungen gegenüber, ergebe sich, daß die Behauptung, die vergüteten Überstunden wären neben der Tätigkeit als Abteilungsleiter angefallen, nicht stichhältig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten (§ 30a Abs. 3 leg. cit.).

Nach § 13a Abs. 1 GG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, konkret zu prüfen, ob die Arbeiten, für die dem Beschwerdeführer Überstunden vergütet worden seien, mit seinen Aufgaben als Abteilungsleiter zu tun gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe diese Arbeiten im einzelnen angeführt und das Bestehen eines gesonderten Entlohnungsanspruches vorgebracht. Die Leiterzulage decke (nur) alle im Rahmen des zugewiesenen Arbeitsplatzes anfallenden und vom Beamten zu leistenden Arbeiten ab. Die belangte Behörde habe auch nicht behauptet, bei den von ihm geleisteten Arbeiten, für die ihm Überstunden vergütet worden seien, habe es sich um solche seines Arbeitsplatzes gehandelt. Folge man den Feststellungen des angefochtenen Bescheides, hätte der Beschwerdeführer im strittigen Zeitraum durchschnittlich monatlich 36,6 Überstunden geleistet, wovon 31,9 gesondert angeordnet und entlohnt worden seien. Rein rechnerisch ergäben sich ca. fünf Überstunden, die im Rahmen seiner Abteilungsleitertätigkeit angefallen wären. Diese stünden durchaus im angemessenen Verhältnis zu der in Form eines Vorrückungsbetrages gewährten Pauschalüberstundenvergütung für seine Funktion als Leiter der Abteilung. Im übrigen gäben die Aufzeichnungen über Dienstbeginn und Dienstende nicht die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme des Beschwerdeführers für den Dienstgeber wieder.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Dienstbehörde erster Instanz mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 9. Juni 1988 dem Beschwerdeführer die Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG mit Wirkung vom 1. März 1987 mit insgesamt zweieinhalb Vorrückungsbeträgen (davon als "Überstundenkomponente" ein Vorrückungsbetrag) bemessen hat und er im Zeitraum März 1987 bis Februar 1988 daneben eine Überstundenvergütung nach § 16 GG bezogen hat. Die Überstundenvergütung wurde nicht in Bescheidform zuerkannt. Unbestritten ist ferner, daß der im angefochtenen Bescheid als Übergenuß vorgeschriebene Betrag die Differenz zwischen der Überstundenvergütung und der "Überstundenkomponente" der Leiterzulage ist.

Mit dem obigen Vorbringen bestreitet der Beschwerdeführer, daß er die Überstundenabgeltung nach § 16 GG im fraglichen Zeitraum zu Unrecht neben der für diesen Zeitraum (später zuerkannten) Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG bezogen hat.

Eine zu Unrecht bezogene Leistung liegt dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz oder Bescheid, vorhanden ist (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1979, Zl. 1101/78 = Slg. Nr. 9937/A, sowie vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0169 = Slg. Nr. 12.904/A, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen). Zu Unrecht empfangene Leistungen im Sinne des § 13a Abs. 1 GG sind auch solche, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme - zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0169 = Slg. Nr. 12.904/A, und vom 22. Mai 1989, Zl. 88/12/0122). Das zuletzt erkannte Erkenntnis bezieht sich - wie der Beschwerdefall - auf eine Überstundenvergütung, der durch einen später erlassenen Bemessungsbescheid für eine Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wurde. Aus dem zeitlichen Ablauf kann daher der Beschwerdeführer nichts für sich gewinnen.

Es trifft aber auch die Auffassung des Beschwerdeführers, die Leiterzulage beziehe sich ausschließlich auf seinen durch die Leitung der ihm zugewiesenen Abteilung bestimmten Arbeitsplatz, nicht aber auf jene Tätigkeiten, die er (im wesentlichen) für die Abteilung N daneben geleistet habe (und für die er die Überstundenvergütung bezogen hat) nicht zu.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0265, ausgesprochen hat, erfolgt die Beurteilung des Anspruches und des Ausmaßes der Leiterzulage auf Grund der GESAMTEN dem Beamten obliegenden Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Zuordnung: So kann etwa die mit Übertragung eines weiteren Referates (das als Arbeitsplatz im Sinne des § 36 Abs. 1 BDG 1979 bezeichnet wurde) verbundene stärkere Belastung eines Beamten nicht zu einem Anspruch auf eine weitere Zulage auf Grund des § 30a (Abs. 1 Z. 3) GG führen, weil diese Bestimmung (schon ihrem Wortlaut nach) nicht auf den Arbeitsplatz im Sinne des § 36 Abs. 1 BDG 1979, sondern auf die gesamte Tätigkeit des Beamten abstellt.

Im Beschwerdefall kann wegen des inhaltlichen Zusammenhanges der verschiedenen vom Beschwerdeführer besorgten Aufgaben auch nicht eine Haupttätigkeit (Abteilungsleitung der Abteilung) und eine Nebentätigkeit (Abwicklung bestimmter Vorhaben für die Abteilung N) des Beschwerdeführers unterschieden werden, sondern muß von einer Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1992, Zl. 91/12/0063).

Ist aber die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 3 GG im Beschwerdefall gegeben, bleibt nach ständiger Rechtsprechung kein Raum für die Gewährung einer Überstundenvergütung nach den §§ 16 ff leg. cit. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leiterzulage vor, ist damit auch ein Wahlrecht des Beamten zwischen dem ihm auf Grund des Gesetzes zustehenden Anspruch auf Verwendungszulage (bzw. Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs. 5 GG) und dem im Einzelfall vielleicht für den Beamten günstigeren Anspruch auf Überstundenvergütung gemäß §§ 16 ff GG ausgeschlossen (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1984, Zl. 2056/76 = Slg. 11514/A - nur Leitsatz). Es besteht in diesem Fall auch kein Wahlrecht der Behörde, sodaß die bloße (Weiter)Zahlung einer (pauschalierten) Überstundenvergütung den Anspruch auf Leiterzulage (bzw. entsprechende Verwendungsabgeltung) nicht zum Erlöschen bringt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0204).

Es war daher im Beschwerdefall nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß die dem Beschwerdeführer zustehende Leiterzulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG den Anspruch auf Überstundenvergütung nach den §§ 16 ff GG rechtlich ausschloß und die dessenungeachtet aus diesem Titel gezahlten Beträge nachträglich ihre Rechtsgrundlage verloren haben.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er habe die Überstundenvergütung gutgläubig bezogen und verbraucht. Bei der Erlassung des Bescheides über die Leiterzulage vom 9. Juni 1988 sei er nicht darüber informiert worden, daß man beabsichtige, diese Zuerkennung zum Anlaß von Rückforderungen zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Dienstbehörde bekannt gewesen, daß der Beschwerdeführer für Tätigkeiten neben seiner Abteilungsleitung Überstunden genehmigt und erhalten habe. Aus der vorbehaltlosen Erlassung des Bescheides vom 9. Juni 1988 ergebe sich bereits das Fehlen der Rückforderungsberechtigung.

Damit bestreitet der Beschwerdeführer die für den Ersatz nach § 13a Abs. 1 GG weitere Voraussetzung des nicht gutgläubigen Empfanges. Der Frage des Verbrauches (im guten Glauben) kommt hingegen nach § 13a Abs. 1 GG keine Bedeutung zu (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0177).

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Empfang im guten Glauben (im Sinne des § 13a Abs. 1 GG) nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit (des Irrtums der auszahlenden Stelle) zu beurteilen. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Gutgläubigkeit ist vielmehr schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0169 = Slg. Nr. 12.904/A). Dies gilt auch für den Fall, daß im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln mußte (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0169 = Slg. Nr. 12.904/A).

Eine Gutgläubigkeit in diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer aber schon deshalb abzusprechen, weil ihm unbestritten im Februar 1987 ein Formular für die Bemessung der Leiterzulage übermittelt wurde (das er erst im Jänner 1988 an die Dienstbehörde erster Instanz unter Angabe seiner Überstunden und seines Aufgabenbereiches rückübermittelte) und er im Hinblick auf den unmißverständlichen Wortlaut des § 30a Abs. 3 GG zumindestens Zweifel an der Gebührlichkeit des von ihm ab März 1987 bezogenen Überstundenentgeltes nach §§ 16 ff GG hätte haben müssen. Dies unabhängig davon, daß für ihn die Höhe der Leiterzulage nicht vorhersehbar war (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Mai 1989, Zl. 88/12/0122).

Vor dem Hintergrund dieser auf einem mängelfreien Verfahren beruhenden Überlegungen kommt dem vom Beschwerdeführer weiters geltend gemachten Verfahrensmangel von vornherein keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.

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