VwGH 92/18/0368

VwGH92/18/036822.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. Juli 1992, Zl. 12/89-3/1992, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Schubhaft, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine auf § 5a Fremdenpolizeigesetz gestützte Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß der genannten Gesetzesbestimmung in Verbindung mit § 67c Abs. 2 und Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diese wurde ihm mit hg. Verfügung vom 9. September 1992 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Mängelbehebung durch bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) zurückgestellt. Daraufhin ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde dahin, daß diese "wegen Verletzung der (verfassungs-)gesetzlich gewährleisteten Rechte

  1. a) auf fehlerfreie Handhabung des bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 3 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz auszuübenden Ermessens;
  2. b) auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. VII b-FG),"

    erhoben werde.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wurde der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, wobei durch die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich ist (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0219, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im Beschwerdefall konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem zu Punkt a) seines ergänzenden Vorbringens bezeichneten Recht verletzt worden sein, weil mit diesem Bescheid kein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Soweit sich der Beschwerdeführer aber zu Punkt b) im Recht auf "Gleichheit vor dem Gesetz" verletzt erachtet, ist er darauf zu verweisen, daß die Wahrnehmung der Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes (hier gemäß Art. 7 B-VG) als Angelegenheit im Sinne des Art. 133 Z. 1 B-VG der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entzogen ist.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG teils wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung, teils wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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