VwGH 92/18/0276

VwGH92/18/02769.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des Y in H, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 27. April 1992, Zl. Frb-4250/91, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 27. April 1992 wurde gegen (den am 25. September 1969 geborenen) M, einen türkischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz eine Haftstrafe von vier Jahren verbüßt, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die von Y, dem Vater des M, erhoben wurde.

Dem Beschwerdeführer kommt die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde nicht zu, weil er unabhängig von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch ihn in seinen Rechten nicht verletzt sein kann. Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet ist, noch auch diesem gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 412 f, zitierte Rechtsprechung sowie den hg. Beschluß vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/19/0271). Keiner dieser beiden Fälle ist in Ansehung des Beschwerdeführers gegeben. Das Beschwerderecht gegen einen Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde, steht nur dem Fremden zu, dem der Aufenthalt verboten wurde, nicht aber anderen Personen, die aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen an der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes interessiert sind.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigte sich ein Auftrag an den Beschwerdeführer zur Mängelbehebung im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG (siehe die bei Dolp, a.a.O., Seite 524 zitierte Rechtsprechung).

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