VwGH 92/18/0178

VwGH92/18/017812.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der G in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 7. Mai 1992, Zl. IV-643.896/Frb/92, betreffend Sichtvermerk, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurückgestellt, eine weitere Ausfertigung derselben für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§ 29 VwGG), wobei eine Frist von einer Woche ab Zustellung dieser Verfügung eingeräumt wurde. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Die Beschwerdeführerin legte zwar fristgemäß dem Verwaltungsgerichtshof eine dritte Beschwerdeausfertigung - neben den zurückgestellten - vor, doch stimmt der Text der nachgereichten Ausfertigung in mehrfacher Hinsicht nicht mit jenem der ursprünglich vorgelegten Ausfertigungen überein (so fehlen etwa in der nachgereichten Ausfertigung die Ausführungen, betreffend den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Antrag auf Zuerkennung von Kosten, sowie etwa auch ein Absatz in der Begründung der Beschwerde; weiters weicht ein Absatz der Begründung in der nachgereichten Ausfertigung inhaltlich von den ursprünglich vorgelegten Ausfertigungen ab).

Damit hat die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf § 24 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht entsprochen, wonach von jedem Schriftsatz samt Beilagen "gleichlautende" Ausfertigungen (in der jeweils erforderlichen Anzahl) beizubringen sind (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 28. Oktober 1984, Zl. 85/10/0082, sowie die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 175, zitierte hg. Rechtsprechung).

Das Verfahren war daher entsprechend der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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