VwGH 92/18/0153

VwGH92/18/015311.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A, früher in M, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. April 1992, Zl. VwSen-400075/4/Kl/Rd, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in Angelegenheit Festnahme und Schubhaft nach dem Fremdenpolizeigesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde gegen die auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. Februar 1992 erfolgte Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Aus dem Inhalt dieser Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer in Vollstreckung eines von der Bezirkshauptmannschaft Braunau erlassenen befristeten Aufenthaltsverbotes am 27. Februar 1992 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Damit wurde der Zweck der Schubhaft verwirklicht. Weitere für den Beschwerdeführer nachteilige Wirkungen sind mit der seinerzeitigen Festnahme und Anhaltung in Schubhaft nicht verbunden, sodaß die Möglichkeit einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid - unabhängig von der Frage, ob dieser rechtmäßig ist oder nicht, - im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht mehr besteht (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Jänner 1992, Zl. 91/19/0310, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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