VwGH 92/18/0117

VwGH92/18/011712.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Februar 1992, Zl. MA 63-L 20/91/Str., betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung-AAV, zu Recht erkannt:

Normen

AAV §24 Abs6;
AAV §33 Abs10;
AAV §33 Abs2;
AAV §87 Abs1;
ASchG 1972 §27 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33 Abs7;
GewO 1973 §39;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
AAV §24 Abs6;
AAV §33 Abs10;
AAV §33 Abs2;
AAV §87 Abs1;
ASchG 1972 §27 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33 Abs7;
GewO 1973 §39;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom 7. Februar 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es "als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der Arbeitgeberin X-Aktiengesellschaft zu verantworten, daß beim Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage dieser Aktiengesellschaft in W, F-Straße 115-117, am 5. September 1990" im einzelnen angeführte Bestimmungen der AAV in näher umschriebener Weise nicht eingehalten worden seien. Wegen Übertretungen des § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes iVm § 87 Abs. 1 AAV bzw. § 24 Abs. 6 AAV bzw. § 33 Abs. 2 und 10 AAV wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden) - zusammen

S 9.000,-- (4 Tage 12 Stunden) - verhängt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der vorliegende Beschwerdefall stimmt in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten, nämlich sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes als auch in Ansehung der strittigen Rechtsfrage, mit dem dem hg. Erkenntnis vom 30. Juli 1992, Zl. 91/19/0239, zugrunde liegenden Beschwerdefall überein; dies mit der Folge, daß sich der hier zu beurteilende bekämpfte Bescheid gleich jenem, über den mit dem vorzitierten Erkenntnis befunden wurde, als rechtswidrig erweist. Auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses unter II.1.1. und 1.2. wird hiemit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

2. Der hier angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung an Stempelgebühren lediglich S 480,-- (Eingabengebühr S 360,--, Beilagengebühr S 120,--) zu entrichten waren.

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