Normen
ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §7 Abs1;
AZG §9;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §7 Abs1;
AZG §9;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Spruchteil gemäß § 44a Z. 1 VStG des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 16. Jänner 1991 lautete:
"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. P GmbH., K-Straße 2, dafür verantwortlich, daß vom 3.10.1988 bis 30.11.1988 bei der angeführten Firma in B nachangeführte Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes begangen worden sind. Bei der am 6.12.1988 durchgeführten Erhebung durch das Arbeitsinspektorat Leoben wurden
A 1) bis 29) 29-malige Übertretungen des § 9 1.Halbsatz AZG (tägliche Arbeitszeit)
B 1) bis 18) 18-malige Übertretungen des § 9 2.Halbsatz AZG (wöchentliche Arbeitszeit)
C 1) bis 2) 2-malige Übertretungen des § 3 Abs. 1 ARG (Wochenendruhe)
D 1) bis 6) 6-malige Übertretungen des § 7 Abs. 1 ARG (Feiertagsruhe)
festgestellt."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers "teilweise Folge gegeben und das Straferkenntnis derart abgeändert, daß der Spruch nunmehr wie folgt zu lauten hat:
I
A 1. bis 29. Übertretungen des § 9 erster Halbsatz AZG (tägliche Arbeitszeit) in 29 Fällen
B 1. bis 18. Übertretungen des § 9 zweiter Halbsatz AZG (wöchentliche Arbeitszeit) in 18 Fällen.
Wegen der genannten Übertretungen wird gemäß § 28 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz je Übertretung eine Strafe von S 250,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit ein Ersatzarrest von je 6 Stunden) verhängt.
II
C 1. bis 2. Übertretungen des § 3 Abs. 1 ARG (Wochenendruhe) in 2 Fällen
D 1. 6. Übertretungen des § 7 Abs. 1 ARG (Feiertags-
ruhe) in 6 Fällen
wegen der unter Punkt C und D genannten Übertretungen wird gemäß § 27 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz (ARG) i.d.g.F. eine Strafe von je S 250,-- (im Falle der Uneinbringlicheit ein Ersatzarrest von je 6 Stunden) verhängt.
Die Verhängung des Ersatzarrestes ist in den Strafpunkten A und B im § 28 Abs. 1 AZG, in den Strafpunkten C und D im § 16 Abs. 1 VStG 1950 i.d.g.F. begründet."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11894/A) dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Diesen Erfordernissen trägt der mit dem angefochtenen Bescheid neu gefaßte Spruch des Straferkenntnisses im Beschwerdefall nicht Rechnung, gehen doch daraus die konkreten Tatumstände der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht hervor, zumal die offenbar den Schuldsprüchen zugrundeliegende, der Anzeige des Arbeitsinspektorates beigelegte Aufstellung weder von der erstinstanzlichen Behörde noch von der belangten Behörde dem Bescheid angeschlossen und zum Bestandteil des Spruches erklärt wurde.
Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die mangelhafte Umschreibung der als erwiesen angenommenen Taten hinderte die Wahrnehmung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Strafbarkeitsverjährung.
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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