VwGH 92/15/0094

VwGH92/15/009414.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wochner, über die Beschwerde des Dr. K in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. März 1992, Zl. 6/4-4112/91-08, betreffend Einkommensteuer 1987 bis 1989, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §24;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §24;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird wegen Unterlassung der Behebung eines Mangels gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 21. Mai 1992 wurde die Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zum Anschluß einer weiteren Ausfertigung der Beschwerdeschrift samt Abschriften der Beilage für den Bundesminister für Finanzen unter Hinweis auf §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG zurückgestellt.

Innerhalb der gesetzten Frist legte der Beschwerdeführer zwar einen im Text mit der Beschwerdeschrift identen Schriftsatz vor, welcher allerdings keine Unterschrift aufweist.

Da nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 255, Abs. 4) unter Ausfertigung der Beschwerde i.S. der §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG, wie sich aus § 24 Abs. 2 erster Satz ergibt, nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Schriftstück zu verstehen ist, hat der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen und gilt die Beschwerde daher gemäß der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

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