Spruch:
Das Verfahren wird wegen Unterlassung der Behebung eines Mangels gemäß §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 2 VwGG eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 21. Mai 1992 wurde die Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zum Anschluß einer weiteren Ausfertigung der Beschwerdeschrift samt Abschriften der Beilage für den Bundesminister für Finanzen unter Hinweis auf §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG zurückgestellt.
Innerhalb der gesetzten Frist legte der Beschwerdeführer zwar einen im Text mit der Beschwerdeschrift identen Schriftsatz vor, welcher allerdings keine Unterschrift aufweist.
Da nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 255, Abs. 4) unter Ausfertigung der Beschwerde i.S. der §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG, wie sich aus § 24 Abs. 2 erster Satz ergibt, nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Schriftstück zu verstehen ist, hat der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen und gilt die Beschwerde daher gemäß der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
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