VwGH 92/15/0081

VwGH92/15/008125.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Simon sowie die Hofräte Dr Karger und Dr Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Kirchmayr, in der Beschwerdesache des Dkfm Dr J in B, vertreten durch Dr K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Vizepräsidenten der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 14. Jänner 1992, Zl 150/3-GA1-VP/92, betreffend Ablehnung des Vorsitzenden sowie eines Mitgliedes des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land wegen Befangenheit, den Beschluß gefaßt:

Normen

FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §74 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §74 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gegen den Beschwerdeführer, einen Wirtschaftstreuhänder, wurde ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG eingeleitet. Auf die Ausführungen im hg Erkenntnis vom 18. März 1991, 90/14/0260, wird verwiesen.

Dem Beschwerdeführer wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mitglieder des Spruchsenates mitgeteilt, die mündliche Verhandlung finde am 12. Dezember 1991 statt.

Mit Schreiben vom 5. Dezember 1991 lehnte der Beschwerdeführer sowohl den Vorsitzenden als auch ein Mitglied des Spruchsenates wegen Befangenheit iSd § 72 Abs 1 lit e FinStrG ab und beantragte, das Finanzstrafverfahren an den Spruchsenat beim Finanzamt Linz zu delegieren.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Vizepräsident der Finanzlandesdirektion für Salzburg den Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden sowie eines Mitgliedes des Spruchsenates ab. Die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat werde nämlich erst im Jahr 1992 stattfinden (vgl die Ausführungen im hg Beschluß vom 23. April 1992, 92/15/0050, AW 92/15/0009). Auf Grund der für dieses Jahr geltenden Geschäftsverteilung der Spruchsenate werde sowohl ein anderer Vorsitzender als auch ein anderes Mitglied in der Rechtssache des Beschwerdeführers zuständig sein.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 11. März 1992, B 252/92-3, ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits erwähnten, den Beschwerdeführer betreffenden Beschluß vom 23. April 1992 ausgeführt hat, können Entscheidungen nach § 74 Abs 1 FinStrG nur mit Rechtsmittel gegen jenen Bescheid bekämpft werden, mit dem die Sache selbst erledigt wird. Sache ist im vorliegenden Fall die Frage, ob der Beschwerdeführer den Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG verwirklicht hat. Wie sich sowohl aus dem angefochtenen Bescheid als auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, der in den bereits erwähnten Verfahren stets vom selben Rechtsfreund vertreten wurde, in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ergibt, ist bis zur Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht einmal eine erstinstanzliche Entscheidung ergangen.

Die Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges ohne weiteres Verfahren - insbesondere ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof - gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

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