Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Am 10. Jänner 1992 übergab der derzeit in Haft befindliche Beschwerdeführer der Leitung der Strafvollzugsanstalt Stein eine an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gerichtete Eingabe, in der - neben als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aufzufassenden Darlegungen, vollkommen mittellos zu sein und einen rechtskundigen Beistand zu benötigen - unter anderem die Erklärung enthalten ist, beim "Verwaltungs-Verfassungsgerichtshof Beschwerde (Einspruch) gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion Wien, Berufungssenat VIII, GZ 6/4 - 4172/90-08" zu erheben. Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland übermittelte den bei ihr am 15. Jänner 1992 eingelangten Schriftsatz am 20. Jänner 1992 im Original dem Verfassungsgerichtshof sowie in Ablichtung dem Verwaltungsgerichtshof. Beim Verwaltungsgerichtshof langte die Ablichtung des Schriftsatzes am 22. Jänner 1992 ein.
Mit der dem Beschwerdeführer am 21. Februar 1992 zugestellten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1992 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG) und, sofern der Bescheid zugestellt wurde, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG). Mit der der Leitung der Strafvollzugsanstalt am 26. Februar 1992 übergebenen Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides; er unterließ es jedoch, den Tag der Zustellung anzugeben. Die nur mangelhafte bzw. teilweise Erfüllung eines Verbesserungsauftrages ist der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzusetzen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 522 ff, angeführte hg.
Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer hat den Verbesserungsauftrag nur teilweise befolgt, weil seine Darlegungen im Ergänzungsschriftsatz, als Strafgefangener Poststücke nicht mit dem Zustelldatum, sondern sehr viel später zu erhalten und die Termine immer befolgt zu haben, die ihm aufgetragene Angabe des Tages der Zustellung nicht ersetzen können. Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
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