VwGH 92/14/0045

VwGH92/14/00452.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

 

Spruch:

I. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG wird der Antrag der X-G.m.b.H. und Co. KG in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in X, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 21. März 1991, Zl. 67-GA3BK-DWo/89, betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens 1982 und 1983, die Feststellung von Einkünften für 1982 bis 1984, die Gewerbesteuer 1982 bis 1984 sowie die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1983, 1984 und 1985, zurückgewiesen.

II. Die unter I. angeführte Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

Begründung

I. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1992, 91/14/0143, wurde eine von der X-G.m.b.H. & Co. KG eingebrachte Beschwerde gegen den im Spruch unter I. angeführten Bescheid wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen. In dem nunmehr eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird folgendes ausgeführt: Die Firmengruppe, der auch die Antragstellerin angehört, habe ihre steuerliche Vertreterin mit der Verfassung von mehreren Verwaltungsgerichtshofbeschwerden beauftragt, wobei in weiterer Folge die Entwürfe der Verwaltungsgerichtshofbeschwerden an die ständigen Rechtsvertreter weitergeleitet werden sollten. Diese sollten die Entwürfe der Verwaltungsgerichtshofbeschwerden auf eigenes Kanzleipapier übertragen und sodann an den Verwaltungsgerichtshof weiterleiten. Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 15. Juli 1991 wären zwei Verwaltungsgerichtshofbeschwerden übermittelt worden. In diesem Schreiben wäre auf die Fristen 17./19. Juli 1991 hingewiesen worden. Seitens der steuerlichen Vertretung wäre vorerst Rechtsanwalt Dr. H verständigt und wären diesem die Entwürfe der beiden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden weitergeleitet worden. Dr. H hätte die beiden Entwürfe seiner Chefsekretärin mit dem Auftrag überreicht, die Beschwerden unverzüglich auf Kanzleipapier zu übertragen und sodann weiterzuleiten. Weiters wäre die Chefsekretärin von Dr. H beauftragt worden, die Fristen zu überprüfen. Im Zuge der Fristenüberprüfung wäre jedoch der Chefsekretärin ein Versehen unterlaufen und sie hätte die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, bezüglich der die Frist zur Einbringung erst am 19. Juli 1991 abgelaufen wäre, am 17. Juli 1991 abgefertigt, während die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, bezüglich der die Frist am 17. Juli 1991 abgelaufen wäre, irrtümlich erst am 19. Juli 1991 abgefertigt worden wäre. Hiezu sei festzuhalten, daß die Chefsekretärin bereits langjährig in der Rechtsanwaltskanzlei tätig sei und dort außerordentlich zuverlässig arbeite. Sie hätte z.B. den Grundlehrgang für Bedienstete in Rechtsanwaltskanzleien mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen. In diesem Lehrgang wären nicht zuletzt auch die Fristen eingehend unterrichtet worden. Das gegenständliche Versäumnis sei auf ein offensichtliches Verwechseln der beiden Beschwerden zurückzuführen. Dr. H hätte ausdrücklich auf die Fristensituation hingewiesen und der Chefsekretärin den Auftrag erteilt, die Daten der angefochtenen Bescheide eingehend zu überprüfen und entsprechend die Beschwerden abzufertigen, wobei auf die 6-Wochenfrist hingewiesen worden wäre. Zusätzlich hätte es einen ausdrücklichen Hinweis im Schreiben der steuerlichen Vertreterin gegeben. Die Verwechslung sei der Chefsekretärin unverständlich, sie sei jedoch offenkundig und könne allenfalls damit erklärt werden, daß die steuerliche Vertreterin den Entwurf der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde mit II gekennzeichnet hätte und dann als erstes Datum den 19. Juli 1991 angeführt hätte, und allenfalls die Überprüfung durch die damit beauftragte Kanzleikraft nicht mit der sonst gezeigten Sorgfalt erfolgt sei. Der rechtsfreundliche Vertreter der Antragstellerin hätte sich jedoch auf die Überprüfung verlassen können, zumal die Chefsekretärin bereits langjährig mit derartigen Aufgaben und insbesondere mit der Fristenwahrung betraut gewesen sei und sie darüber hinaus eine ständige Fortbildung durch diverse Veranstaltungen genieße.

Dieses Vorbringen wird durch mehrere Bescheinigungsmittel bestätigt. In einer eidesstattlichen Erklärung des Dr. H wurde betont, daß er seine Chefsekretärin ausdrücklich angewiesen habe, die 6-Wochenfrist anhand der Berufungserkenntnisse zu überprüfen und er sodann in weiterer Folge auf die Information seiner Chefsekretärin, sie habe die Fristen überprüft und sei vorerst die hier nicht gegenständliche Beschwerde und sodann bis 19. Juli 1991 die Beschwerde der Antragstellerin zu überreichen, vertrauen habe dürfen, weil seine Chefsekretärin auch sonst die Fristen immer sehr sorgfältig wahrgenommen hätte und er nicht damit rechnen hätte müssen, daß hier eine derart folgenschwere Terminverwechslung erfolgen würde. In einer eidesstattlichen Erklärung der Chefsekretärin wurde unter anderem ausgeführt, Dr. H hätte sie beauftragt, die Fristen genauestens zu überprüfen und vorzumerken. Auf Grund eines ihr unverständlichen Versehens hätte sie die beiden Fristen vertauscht.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist der Antrag beim VwGH binnen 2 Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde am 26. März 1992 zur Post gegeben. In ihm ist zur Rechtzeitigkeit des Antrages ausgeführt, daß die verspätete Überreichung der Beschwerde erstmals durch die Zustellung des Zurückweisungsbeschlusse, welche am 24. März 1992 erfolgte, bekannt geworden sei.

Als Hindernis im Sinn des § 46 Abs. 3 VwGG, nach dessen Aufhören die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen beginnt, kann aber nur das die Säumnis verursachende Ereignis angesehen werden (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1969, 1717/67). Dieses Ereignis, das nach den Angaben der Antragstellerin einer rechtzeitigen Beschwerdeführung entgegenstand, lag darin, daß der Chefsekretärin des Rechtvertreters der Antragstellerin im Zuge der Fristenüberprüfung eine Verwechslung zweier einzubringender Beschwerden unterlief und dementsprechend eine falsche Fristvormerkung erfolgte, sodaß der Ablauf der Beschwerdefrist am 17. Juli 1991 nicht rechtzeitig wahrgenommen werden konnte. Dieses Hindernis fiel aber bereits am 19. Juli 1991 weg. An diesem Tag verfaßte bzw. unterfertigte der Rechtsvertreter der Antragstellerin die mit 19. Juli 1991 datierte Beschwerde. In ihr ist die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit 5. Juni 1991 angegeben. Auf Grund dieses Zustelldatums konnte und MUSZTE dem Rechtsvertreter der Antragstellerin bereits am 19. Juli 1991 bei Abfassung bzw. Unterfertigung der Beschwerde auffallen, daß die Beschwerdefrist versäumt war. Damit begann aber die 2-wöchige Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages bereits mit dem Zeitpunkt der Abfassung bzw. Unterfertigung der Beschwerde am 19. Juli 1991 zu laufen (siehe auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 671, und die dort erwähnte Rechtsprechung sowie den hg. Beschluß vom 11. April 1991, 91/13/0069).

Der erst am 26. März 1992 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag war auf Grund dessen verspätet und daher durch den gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. e VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

II. Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag (neuerlich) eingebrachte, unter I. des Spruches dieses Beschlusses näher bezeichnete Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG durch denselben - hier gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten - Senat ohne weiteres Verfahren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, weil der Gerichtshof die denselben Verwaltungsakt bekämpfende Beschwerde vom 19. Juli 1991 bereits mit Beschluß vom 3. März 1991, 91/14/0143, zurückgewiesen hat.

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