VwGH 92/13/0131

VwGH92/13/01314.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des C in D, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. März 1992, GZ. GA 7 - 673/92, betreffend Stundungszinsen, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §212 Abs2;
BAO §4 Abs2 lita Z1;
EStG 1972 §45 Abs1;
EStG 1972 §45 Abs2;
EStG 1972 §45 Abs3;
EStG §45 Abs1;
EStG §45 Abs2;
EStG §45 Abs3;
BAO §212 Abs2;
BAO §4 Abs2 lita Z1;
EStG 1972 §45 Abs1;
EStG 1972 §45 Abs2;
EStG 1972 §45 Abs3;
EStG §45 Abs1;
EStG §45 Abs2;
EStG §45 Abs3;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 4. März 1991 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1991 von S 1,688.500,-- auf S 290.000,-- herabzusetzen. Gleichzeitig beantragte er, den Differenzbetrag, der sich aus dem vorgeschriebenen Vorauszahlungs-Teilbetrag und dem Teilbetrag auf Grund des Herabsetzungsantrages ergeben würde, bis zur Herabsetzung der Vorauszahlungen zu stunden. Der Teilbetrag von S 72.500,-- (ein Viertel der begehrten Vorauszahlungen) wurde vom Beschwerdeführer am 14. März 1991 entrichtet. Dem Begehren um Herabsetzung der Vorauszahlungen wurde mit Bescheid vom 27. März 1991 und dem Begehren um Stundung mit Bescheid vom 4. April 1991 stattgegeben.

Mit Bescheid vom 10. Juli 1991 setzte das Finanzamt für die Zeit vom 9. April bis 25. Juni 1991 Stundungszinsen in Höhe von S 1.678,-- fest. Der Berechnung der Stundungszinsen liegt der Betrag von S 72.500,-- für die Zeit 9. April - 13. Juni 1991 zugrunde.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Berufung als unbegründet ab.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen

Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 VwGG begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Übersteigen Abgabenschuldigkeiten, für die infolge einer Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, den Betrag von insgesamt 10.000 S, so sind gemäß § 212 Abs. 2 BAO Stundungszinsen bestimmter Höhe zu entrichten. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle hat im Falle der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Gemäß § 45 Abs. 1 und 2 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten, die je zu einem Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu leisten sind. Abs. 3 dieser Gesetzesstelle bestimmt, daß bereits fällig gewordene Vorauszahlungsteilbeträge durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlung nicht berührt werden. Das kann sinnvoller Weise nur so verstanden werden, daß eine bereits eingetretene FÄLLIGKEIT eines Vorauszahlungsteilbetrages durch eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlung nicht mehr geändert wird, und zwar weder hinsichtlich der Höhe des fällig gewordenen Betrages noch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Fälligkeit. An Stelle einer solchen Änderung sieht der Gesetzgeber bei nachträglicher Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung einen Ausgleich mit den später fällig werdenden Vorauszahlungsteilbeträgen vor. Das bedeutet aber nicht, daß es sich bei der Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung nur um die Minderung der künftigen Abgabenschuldigkeiten handelt. Es ist nämlich zu beachten, daß der Gesetzgeber für ein Kalenderjahr nur eine einheitliche Einkommensteuer-Vorauszahlung und nicht etwa vier verschiedene rechtlich selbständige Einkommensteuer-Vorauszahlungen vorsieht. Handelt es sich aber bei der Einkommensteuer-Vorauszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr um eine einheitliche Abgabenschuld, dann ist ihre nachträgliche Herabsetzung bei der Berechnung der Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO rückwirkend zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß Stundungszinsen, die für einen gestundeten Einkommensteuer-Vorauszahlungsteilbetrag vorgeschrieben werden, bei späterer Herabsetzung der Vorauszahlung entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung rückwirkend wiederum gutzuschreiben sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1991, 88/13/0202).

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der Ersatz der Beilagengebühr war nur im Betrag von S 30,-- für die angeschlossene Berufungsentscheidung zuzusprechen. Ein Aufwandersatz für unaufgefordert eingereichte Äußerungen steht nur zu, wenn die Äußerung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war.

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