VwGH 92/12/0146

VwGH92/12/014618.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, in der Beschwerdesache der A in E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung der Salzburger Landesregierung vom 4. Juni 1992, Zl. 2/02-3530115/13-1992, betreffend Ruhegenuß, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
GehG 1956 §59 Abs1 Z1;
PG 1965 §5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
GehG 1956 §59 Abs1 Z1;
PG 1965 §5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand bis 31. Mai 1992 als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1992 wurde sie mit Wirkung vom 31. Mai 1992 in den Ruhestand versetzt.

Die als Bescheid von der Beschwerdeführerin angesehene und angefochtene Erledigung der belangten Behörde hat folgenden

Wortlaut:

"Sehr geehrte Frau Volksschuloberlehrerin

In Durchführung des Bescheides vom 2. Juni 1992, Zahl:

2/02-3530115/12-1992, betreffend Versetzung in den Ruhestand mit 31. Mai 1992, werden Ihre Aktivitätsbezüge mit Ende Mai 1992 eingestellt.

Ab 1. Juni 1992 wird Ihnen durch die Landesbuchhaltung Salzburg nachstehend angeführter Ruhebezug angewiesen.

Ruhegenuß monatlich brutto S 23.490,22 Hievon sind die gesetzlichen Abzüge zu leisten.

Gemäß § 28 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der geltenden Fassung, erhalten Sie jährlich vier Sonderzahlungen, die an jedem 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig werden. Jede Sonderzahlung beträgt 50 % des Ruhebezuges.

Ihr Ruhegenuß errechnet sich wie folgt:

Gehalt L2a1, 16. Gehaltsstufe S 31.237,--

Ruhegenußfähiger Monatsbezug S 31.237,--

Hieraus 80 % (Ruhegenußbemessungsgrundlage) S 24.989,60 Ruhegenuß 94 % a. d. Bemessungsgrundlage S 23.490,22 Über eine allfällige Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

erhalten Sie eine gesonderte Verständigung.

Gemäß § 55 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der geltenden Fassung, sind Sie ab dem Zeitpunkt der Pensionierung zur Führung des Amtstitels Volksschuloberlehrerin i. R. berechtigt.

Hochachtungsvoll

Für die Landesregierung:

K"

Gegen dieses Schreiben richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Einbeziehung ihrer Dienstzulage nach § 59 Abs. 1 Z. 1 lit. a Gehaltsgesetz 1956 in der Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß § 5 PG 1965 verletzt und beantragt Aufhebung des "angefochtenen Bescheides" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Zur Frage der Bescheidqualität wird vorgebracht, der angefochtenen Erledigung fehle zwar die Bezeichnung Bescheid, doch komme dem Inhalt eindeutig Bescheidcharakter zu.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Recht verletzt zu sein behauptet. Der demnach zur Begründung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes unerläßliche Bescheidcharakter kommt einer Erledigung einer Verwaltungsbehörde, wenn (wie hier) die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid mangelt, nur zu, wenn sich aus dem maßgebenden Inhalt (Spruch) eindeutig ergibt, daß die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt der Erledigung muß sich aus deren Formulierung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Zlen. 934 und 1223/73, Slg. N.F. Nr. 9458/A).

Das von der Beschwerdeführerin angefochtene Schreiben der belangten Behörde vom 31. Mai 1992 erfüllt die umschriebenen Voraussetzungen, unter denen das Vorliegen eines Bescheides angenommen werden könnte, nicht. Der erste Absatz dieses Schreibens bezieht sich ausdrücklich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 1992, betreffend die Versetzung in den Ruhestand mit 31. August 1992 und teilt nur mit, daß "in Durchführung" dieses Bescheides die Aktivbezüge der Beschwerdeführerin mit Ende Mai 1992 eingestellt werden. Dieser Ausspruch kann - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht so verstanden werden, daß damit ein "Entscheidungswille" zum Ausdruck gebracht werden soll, weil nur die Rechtsfolge eines bestimmten Bescheides der Beschwerdeführerin bekanntgegeben wird. Ebensowenig ist aber ein normativer Abspruch der folgenden Mitteilung zu entnehmen "nachstehend angeführter Ruhebezug" werde angewiesen. Daß nach Angabe der Berechnung schließlich mitgeteilt wird, über eine allfällige Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß werde eine "gesonderte Verständigung" ergehen, kann - wieder entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht die Bedeutung haben, daß es sich bei der angefochtenen Erledigung um einen Bescheid handeln müsse. Vielmehr ist daraus geradezu offenkundig, daß die belangte Behörde auch in diesem Schreiben nur eine Verständigung erblickte, mit der der Beschwerdeführerin die Höhe des angewiesenen Ruhegenusses und dessen Berechnung mitgeteilt werden sollte, ohne daß es sich um eine abschließende und definitive Bemessung des Ruhegenusses handelt. Bei dieser Sachlage ist keine Bescheidqualität der gegenständlichen Erledigung zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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