VwGH 92/12/0076

VwGH92/12/007623.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der burgenländischen Landesregierung vom 16. Jänner 1992, Zl. VII-798/1-1991, betreffend Abweisung eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §73 Abs2;
PG 1965 §9 Abs1;
AVG §73 Abs2;
PG 1965 §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer im Ruhestand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland.

Mit Bescheid des Landesschulrates für Burgenland vom 30. Oktober 1990 wurde er mit Wirksamkeit vom 30. November 1990 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und mit Bescheid der gleichen Behörde vom 3. Dezember 1990 wurde sein Ruhegenuß gemäß §§ 3 bis 7 des Pensionsgesetzes 1965 mit monatlich brutto S 16.640,80 bemessen.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe er rechtzeitig einen Antrag wegen Begünstigung bzw. Einrechnung begünstigter Zeiten gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 gestellt; darüber sei zu Unrecht nicht entschieden worden. Die belangte Behörde habe vermeint, daß dies einem selbständigen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt vorbehalten sei. Ungeachtet dessen, daß der Beschwerdeführer diese nach seiner Auffassung unrichtige Rechtsansicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft habe (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage, Zl. 91/12/0059) habe der Beschwerdeführer neuerlich am 23. April 1991 einen Antrag auf Zurechnung von Zeiten gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 beim Landesschulrat für Burgenland eingebracht. Über diesen Antrag sei aus dem ausschließlichen Verschulden der Behörde bis zum heutigen Tage nicht entschieden worden; er habe daher am 30. Oktober 1991 einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG an die belangte Behörde als sachliche Oberbehörde gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid sei dieser Antrag als unbegründet abgewiesen worden. Zur Begründung wird nach Wiedergabe der Rechtslage weiter ausgeführt, es sei von der Dienstbehörde erster Instanz über den Antrag des Beschwerdeführers auf Einrechnung von Zeiten nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 im Hinblick auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde nicht entschieden worden. Dies sei dem Beschwerdeführer von der Dienstbehörde erster Instanz auch schriftlich mitgeteilt worden. Für den Landesschulrat für Burgenland habe die erwartete Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes insofern eine rechtliche Bedeutung, als davon die Frage der Zuständigkeit berührt werde. Nur im Falle einer Abweisung der Beschwerde wäre die sachliche Kompetenz des Landesschulrates in bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. April 1991 gegeben. Werde hingegen der Beschwerde stattgegeben, so hätte dies zur Folge, daß die belangte Behörde als Berufungsbehörde über die Frage der Anerkennung von Zeiten nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 eine Entscheidung zu treffen hätte. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der eine Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, wenn diese eine für den anhängigen Fall rechtlich relevante Entscheidung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes abwarte, könne nicht angenommen werden, daß im vorliegenden Falle ein Verschulden des Landesschulrates für Burgenland an der Verzögerung gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat unter Abstandnahme von der Einleitung eines Vorverfahrens gemäß § 35 Abs. 1 VwGG erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf die gesetzmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens und Einrechnung begünstigter Zeiten gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, verletzt.

Zu dem so formulierten Beschwerdepunkt ist vorerst auf den Verfahrensgegenstand hinzuweisen, nämlich darauf, daß im vorliegenden Verfahren nur die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG zu beurteilen ist.

Gemäß § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG ist der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Juli 1980, Zl. 2159/78, Slg. N.F. Nr. 10199/A, ausgesprochen, daß eine Verzögerung bei der Erledigung eines Antrages im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG dann nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückgeht, wenn diese offene Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, die Beschwerden anderer Parteien desselben Verwaltungsverfahrens betreffen, wegen ihres rechtserheblichen Zusammenhanges abwartet.

Diese Überlegung gilt umso mehr für das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Verwaltungsverfahren, weil bei Bejahung der dem Vorbringen des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zl. 91/12/0059 zugrunde liegenden Auffassung, nämlich, daß in seinem Fall bereits über die Frage der Zurechnung nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1975 entschieden worden sei, eine andere Vorgangsweise der Behörde notwendig geworden wäre.

Zu Recht geht daher die belangte Behörde im Ergebnis davon aus, daß die behauptete Verzögerung bei der Erledigung des Ansuchens des Beschwerdeführers nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde erster Instanz zurückgeht.

Da dies bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennbar war, konnte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abgewiesen werden.

Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers und der Problematik nach § 73 Abs. 2 AVG war auch keine andere Betrachtungsweise deshalb angezeigt, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits mehrfach genannten Erkenntnis betreffend den Beschwerdeführer vom heutigen Tage dargelegt hat - die belangte Behörde ohnehin in erster Instanz für die Zurechnung nach § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 zuständig ist.

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