Normen
KAG 1957 §2 Abs3;
KAG Tir 1957 §1 Abs3 litg;
KAG Tir 1957 §1 Abs3 lith;
KAG 1957 §2 Abs3;
KAG Tir 1957 §1 Abs3 litg;
KAG Tir 1957 §1 Abs3 lith;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ein in X niedergelassener Facharzt für Radiologie. Er betreibt seit 1987 in seiner Ordination einen sogenannten Computertomographen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. September 1991 auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Rechtsform eines selbständigen Ambulatoriums zur Durchführung ambulanter radiologischer Untersuchungen mittels computergestützter bildgebender Verfahren mit der Bezeichnung "PKA für computergestützte bildgebende Diagnostik" am Standort seiner Ordination gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 lit. g des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LBGl. Nr. 5/1958 idFd. Gesetzes LGBl. Nr. 79/1976 (Tir KAG), abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf die Einbringung einer Gegenschrift verzichtet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde betreibt der Beschwerdeführer am Standort der vorgesehenen Privatkrankenanstalt eine Ordinationsstätte als niedergelassener Facharzt für Radiologie. Neben anderen radiologischen Geräten befinde sich in der Ordinationsstätte ein Computertomograph, der dort seit 1987 ordnungsgemäß betrieben werde. Die Ordination verfüge über zwei Eingänge, von denen einer ausschließlich für die geplante Krankenanstalt gewidmet werde. Liegendpatienten müßten allerdings weiterhin über den Eingang "Röntgenpraxis" zur Untersuchung mit dem Computertomographen gebracht werden. Die gesamte Ordinationsstätte stelle eine organisatorische und betrieblich Einheit dar. Bestimmte Räumlichkeiten sollten nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers für die beantragte Krankenanstalt gewidmet werden. Es seien dies der Computertomographieraum samt Bedienungsraum, zwei WC-Anlagen, ein Empfangsraum, ein Arzt-Befundungsraum und ein Eingang samt Vorraum. Dieser Bereich stelle räumlich weitgehend eine Einheit dar; betrieblich-organisatorisch sei jedoch eine Trennung von der Ordination nicht vollständig gegeben. So sei etwa der Mammographieraum örtlich getrennt von der übrigen Ordination im Bereich der beantragten Einrichtung gelegen, sei der Arzt-Befundungsraum mit der Ordination unmittelbar verbunden und sei eine Trennung des Personals, welches im Rahmen der Ordination tätig werde, von jenem, welches für die Privatkrankenanstalt tätig werden solle, nicht durchführbar. Die Untersuchungen im Rahmen der Ordination wie auch jene am Computertomographen würden vom Beschwerdeführer, im Falle seiner Abwesenheit von jenem Facharzt vorgenommen werden, der schon bisher bei Abwesenheit des Beschwerdeführers vertretungsweise für diesen tätig geworden sei.
Ausgehend vom § 1 Abs. 3 lit. g Tir KAG beurteilte die belangte Behörde die zur Bewilligung beantragte Einrichtung in rechtlicher Hinsicht dahin, daß sie mangels organisatorischer Selbständigkeit nicht als Krankenanstalt anzusehen sei. Der Beschwerdeführer beabsichtige lediglich eine Teilung der bestehenden Ordination. Es werde lediglich ein Teilbereich des Tätigkeitsbereiches innerhalb der Ordination, nämlich die CT-Einheit, von der übrigen Einrichtung getrennt. Dieses Gerät werde jedoch weiterhin so wie die übrigen Geräte im Rahmen der Gesamteinrichtung der Ordinationsstätte durch den Beschwerdeführer und das medizinische Hilfspersonal sowie das sonstige Personal betreut.
Der Beschwerdeführer wirft der belangte Behörde eine unrichtige Anwendung des § 1 Abs. 3 lit. g Tir KAG vor. Eine räumliche Trennung von der Ordination sei entgegen der Meinung der belangten Behörde keine Voraussetzung für das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums, da das Gesetz derartiges nicht normiere. Davon abgesehen sei im vorliegenden Fall sowohl eine räumliche als auch eine organisatorische Trennung gegeben. Maßgebliches Kriterium für die Unterscheidung einer ärztlichen Ordinationsstätte von einem selbständigen Ambulatorium sei nicht die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen, sondern vielmehr die einer Anstalt entsprechende Organisation (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1990, Zl. 89/18/0138).
Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Tir KAG sind Krankenanstalten Einrichtungen, die zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung bestimmt sind.
§ 1 Abs. 3 leg. cit. definiert die verschiedenen Arten von Krankenanstalten. Diese Bestimmung lautet (auszugsweise):
"(3) Krankenanstalten im Sinne der Abs. 1 und 2 sind:
.....
- g) selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Solche Einrichtungen gelten auch dann als selbständige Ambulatorien, wenn sie über eine angemessene Zahl von Betten verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind;
- h) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Krankenanstalt entspricht."
Im vorliegenden Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß sich der Computertomograph in der Ordinationsstätte des Beschwerdeführers im Sinne der §§ 19 Abs. 2, 29 des Ärztegesetzes 1984 befindet und bereits seit Jahren vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ordination betrieben wird. Wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, geht es dem Beschwerdeführer um eine Teilung der Ordination dergestalt, daß die CT-Einheit vom übrigen Bereich formal getrennt und als selbständige Krankenanstalt bewilligt wird. Rechtsträger beider Einheiten ist weiterhin der Beschwerdeführer. Hinsichtlich des vorgesehenen Hilfspersonals hat er nicht behauptet, daß dieses ausschließlich im geplanten Ambulatorium verwendet werden soll. Objektive Umstände, die es ausschließen würden, die CT-Einheit weiterhin als Teil der Ordinationsstätte des Beschwerdeführers anzusehen (wie etwa verschiedene Rechtsträger, vollständige räumliche und organisatorische Trennung, jeweils anderes Personal usw.), sind nicht ersichtlich. Für die vom Beschwerdeführer behauptete formale und organisatorische Selbständigkeit der CT-Einheit sprechen lediglich die von ihm vorgesehene Bezeichnung ("PKA") und der erklärte Wille, diese Einheit als Privatkrankenanstalt betreiben zu wollen. Auf diese subjektiven Momente kommt es aber, wie noch auszuführen sein wird, nicht an.
Da der Beschwerdeführer an dem in Rede stehenden Ort eine ärztliche Ordinationsstätte im Sinne des Ärztegesetzes 1984 betreibt, ist von der Bestimmung des § 1 Abs. 3 lit. h Tir KAG auszugehen, und nicht von jener der lit. g. Denn die (der Ausführung der Grundsatzbestimmung des § 2 Abs. 3 KAG, BGBl. Nr. 1/1957, dienende) Bestimmung der lit. h regelt als lex specialis die Abgrenzung zwischen den Ordinationsstätten freiberuflich tätiger Ärzte im Sinne des Ärztegesetzes 1984 und solchen Ordinationsstätten, die den krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen unterliegen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1992, G 198, 200/90 u.a., S. 60, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1986, VwSlg. 12255/A, S. 521; vgl. zu § 2 Abs. 3 KAG den Ausschußbericht, 164 Blg. NR. 8. GP, S. 5. Nur das hier vertretene Verständnis des § 1 Abs. 3 lit. h Tir KAG als Ausführungsnorm zu § 2 Abs. 3 KAG vermeidet zum einen, daß dieses Ausführungsgesetz insoweit grundsatzgesetzwidrig ist, und zum anderen, daß sich die lit. h mit anderen lit. dieser Gesetzesstelle, insbesondere der lit. g, überschneidet und zum Teil in einen unauflöslichen Widerspruch mit ihnen gerät). Entscheidend für die in Rede stehende Abgrenzung ist gemäß § 1 Abs. 3 lit. h Tir KAG das KUMULATIVE Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich der Möglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen einerseits und des Bestehens einer Organisation, die jener einer Anstalt entspricht, andererseits. Auf bloß subjektive Momente, wie etwa eine Erklärung des Arztes, einen Teil seiner Ordinationsstätte künftig nicht als solche, sondern als "Krankenanstalt" (welcher Art immer) betreiben zu wollen, stellt das Gesetz nicht ab. Sie sind daher insoweit ohne rechtliche Bedeutung. Die geschilderte gesetzliche Abgrenzung erfordert notwendig, die gesamte Ordinationsstätte des Arztes ins Auge zu fassen. Nur so kann beurteilt werden, ob bei der betreffenden Ordinationsstätte die für das Vorliegen einer Krankenanstalt maßgebenden Kriterien des § 1 Abs. 3 lit. h Tir KAG erfüllt sind. Im Ansatz verfehlt ist daher der Versuch, lediglich einen Teil der Ordinationsstätte eines freiberuflich tätigen Arztes herauszugreifen und in bezug darauf zu prüfen, ob insoweit eine Krankenanstalt vorliegt. Auf ein solches Vorgehen zielt aber das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren wie auch in der vorliegenden Beschwerde im Ergebnis ab.
Wie die Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt, hat dies letztlich auch die belangte Behörde richtig erkannt. Sie ist im Ergebnis zu der zutreffenden Auffassung gelangt, daß die in Rede stehende Teileinheit der Ordinationsstätte des Beschwerdeführers nicht als Krankenanstalt im Sinne des Tir KAG anzusehen ist. Die Versagung der beantragten Errichtungsbewilligung entspricht daher dem Gesetz.
Es kann dahinstehen, ob die hier vertretene Rechtsauffassung von jener abweicht, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem zum burgenländischen Krankenanstaltengesetz ergangenen Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zl. 89/18/0138, ausgesprochen hat, daß nämlich die Möglichkeit oder Unmöglichkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen überhaupt kein unterscheidendes Kriterium zwischen einer Ordinationsstätte und einer Krankenanstalt bilde. Diesem Erkenntnis lag nämlich insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als es doch nicht wie im vorliegenden Fall um die Beurteilung bloß eines Teiles einer Ordinationsstätte ging, sondern um die Beurteilung der GESAMTEN Ordinationsstätte.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Sie ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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