VwGH 92/10/0098

VwGH92/10/00989.7.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des A B in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 22. April 1991, Zl. MA 62-III/81/91/Str, betreffend Übertretung nach Art. VIII,

1. und 2. Fall EGVG, den Beschluß gefaßt:

Normen

EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
EGVG Art8/Wr Fall1 Anstandsverletzung;
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm der angefochtene Bescheid am 6. Mai 1991 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 7. Mai 1992, also nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG, zur Post gegeben; sie ist daher verspätet. Eine Verpflichtung der belangten Behörde, im angefochtenen Bescheid auf die Möglichkeit eines Antrages auf Verfahrenshilfe hinzuweisen, bestand nicht. Das Fehlen eines solchen Hinweises ist für die Frage der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde ohne Belang.

Da die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen ist, erübrigte sich ein Eingehen auf den Verfahrenshilfeantrag (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtbarkeit3, S. 727 angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer hat in der ursprünglichen Beschwerde unter "Bezug" unter anderem folgendes angeführt: "SD 617/90 Sicherheitsdirektion f. d. Bundesland Wien", ohne daß aus der Beschwerde eindeutig hervorging, ob auch gegen einen unter dieser Zahl erlassenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien Beschwerde geführt werden sollte. In der ihm aufgetragenen Mängelbehebung bezeichnet der Beschwerdeführer als angefochtenen Bescheid ausdrücklich nur jenen der Wiener Landesregierung vom 22. April 1991, Zl. MA 62 - III/81/91/Str. Auf den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 22. März 1991, Zl. SD 617/90, war daher nicht einzugehen.

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