Normen
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs4 lita;
ForstG 1975 §33 Abs1;
ForstG 1975 §33 Abs3;
B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs4 lita;
ForstG 1975 §33 Abs1;
ForstG 1975 §33 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1992, B 617/91, ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
1.1. Mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 1991 legte die Bezirkshauptmannschaft Hallein dem Beschwerdeführer zur Last, er habe am 9. Mai 1990 um 17.20 Uhr die Forststraße A von H in Richtung K befahren, obwohl er keine Zustimmung des Wegerhalters für die Benützung dieser Forststraße gehabt habe und die Forststraße sichtbar mit einer Fahrverbotstafel mit der Inschrift "Forststraße" gekennzeichnet gewesen sei sowie außerdem wegen der im Gang befindlichen Windwurfaufarbeitung zusätzlich im Gefährdungsbereich dieser Arbeiten durch die Tafeln "befristetes forstliches Sperrgebiet, Betreten verboten" mit dem Zusatz "Gefahr durch Holzarbeit" für jedermann erkennbar gesperrt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch erstens § 33 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (im folgenden: ForstG), übertreten und werde gemäß § 174 Abs. 4 lit. a ForstG mit S 150,-- (Ersatzarreststrafe von 6 Stunden) bestraft. Er habe zweitens eine Übertretung gemäß § 34 Abs. 7 ForstG begangen und werde hiefür gemäß § 174 Abs. 4 ForstG mit S 150,-- (Ersatzarresststrafe von 6 Stunden) bestraft.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.2. Mit Bescheid vom 22. April 1991 wies der Landeshauptmann von Salzburg diese Berufung betreffend die Übertretung nach § 33 Abs. 3 ForstG als unbegründet ab. Hinsichtlich der Übertretung nach § 34 Abs. 7 ForstG wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides sei Erhalterin und Waldeigentümerin die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste, Forstverwaltung H). Daß es sich um eine Forststraße handle, sei eindeutig erkennbar, und zwar sowohl durch die beiden Schranken am Wegbeginn im Gemeindegebiet H und im Gemeindegebiet K als auch durch Verbotstafeln und dem eindeutigen Widmungszweck dieser Straße. Der Beschwerdeführer habe diese Forststraße ohne Zustimmung des Wegerhalters mit einem Fahrrad (Mountain-Bike) befahren. Auch das Radfahren mit einem solchen Bergfahrrad sei ein Fahren und kein Betreten des Waldes. Das Befahren sei im § 33 Abs. 3 ForstG ausdrücklich als eine über den § 33 Abs. 1 leg. cit. hinausgehende Benützung des Waldes verankert worden. Die Benützung sei nur gestattet, wenn die Zustimmung des Erhalters der Forststraße vorliege. Auch sei eine Forststraße Wald im Sinne des ForstG, selbst wenn diese Fläche unbewaldet sei.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 27. Februar 1992, B 617/91, wies der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde ab. Sie wurde dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung abgetreten. Der Verfassungsgerichtshof gelangte zum Ergebnis, daß gegen den angewendeten § 33 Abs. 3 ForstG keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden.
1.4. In seinen für den Verwaltungsgerichtshof bestimmten Ausführungen macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, wegen des Befahrens der Forststraße nicht wegen Übertretung nach § 33 Abs. 1 und 3 ForstG schuldig erkannt zu werden. Im Rahmen einer teleologischen Gesetzesinterpretation hätte die belangte Behörde zur Überzeugung gelangen müssen, daß auch das Radwandern auf Forststraßen eine zulässige Art der Benützung des Waldes für Erholungszwecke darstelle und einem Betreten des Waldes im Sinne des § 33 Abs. 1 ForstG gleichzuhalten sei. Ein derartiges Befahren einer Forststraße mit einem Fahrrad dürfe nicht als "Befahren" im Sinne des § 33 Abs. 3 erster Satz ForstG qualifiziert werden.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 ForstG darf jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.
§ 33 Abs. 3 ForstG in der Fassung BGBl. Nr. 576/1987 lautet auszugsweise:
"Eine über Abs. 1 hinausgehende Benützung, wie Lagern bei
Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit
Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraße
mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße
obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im
Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder
Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter
Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber
hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die
Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des
Waldeigentümers gestattet ......"
Gemäß § 174 Abs. 4 lit. a ForstG in der Fassung BGBl.
Nr. 576/1987 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Wald zu
Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne
die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung .... benützt.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 1992, B 617/91, davon ausgegangen, daß Wald (Forststraßen) mit Fahrrädern (Mountain-Bikes) ohne die im § 33 Abs. 3 ForstG vorgesehene Erlaubnis des Waldeigentümers bzw. des Forststraßenerhalters nicht benützt werden darf. Er hat geprüft, ob gegen diese Regelung, soweit sie das Befahren von Forststraßen mit Rädern (Mountain-Bikes) betrifft, Bedenken wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz bestehen, und hat Bedenken dieser Art verneint.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, daß auch das Befahren des Waldes einschließlich der Forststraßen mit Bergfahrrädern (Mountain-Bikes), also mit Fahrrädern, die eine geringere Geschwindigkeit als Straßenfahrräder ermöglichen, eine über § 33 Abs. 1 ForstG hinausgehende Benützung des Waldes im Sinne des § 33 Abs. 3 leg. cit. ist. Er vermag der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu folgen, daß das Fahren mit einem Fahrrad dieser Bauart nicht dem gesetzlichen Begriff des "Befahrens" im Sinne des § 33 Abs. 3 ForstG unterstellt werden dürfe. Es besteht nach dem klaren Wortsinn des gewählten Gesetzesbegriffes kein Zweifel, daß die Fortbewegung mit einem Fahrrad, als einem Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist (vgl. § 2 Abs. 1 Z. 22 StVO 1960), ein Fahren bzw. Befahren des Geländes oder einer Forststraße darstellt. Angesichts dieses klaren Begriffsinhaltes kommt eine teleologische Einschränkung des Wortlautes "Befahren" in der Weise, daß darunter das Fahren mit Mountain-Bikes nicht erfaßt, sondern etwa dem Wandern bzw. dem Betreten des Waldes zugeordnet würde, nicht in Betracht. Daß im übrigen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten teleologischen Gesichtspunkte eine Unsachlichkeit der Regelung (in dem vom Beschwerdeführer abgelehnten Begriffsverständnis) nicht erweisen, hat der Verfassungsgerichtshof bereits dargetan; sie könnten daher auch eine verfassungskonforme Auslegung - wäre sie überhaupt zulässig, was angesichts des klaren Ergebnisses der Wortauslegung nicht der Fall ist - nicht zu rechtfertigen.
2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
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