VwGH 92/09/0092

VwGH92/09/00924.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Hoffmann und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der TW in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. Jänner 1992, Zl. OB 115-204127-003, betreffend Sterbegeld nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
B-VG Art131;
KOVG 1957 §34;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §47 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
B-VG Art131;
KOVG 1957 §34;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §47 Abs1;
KOVG 1957 §90 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens bezog der am 20. Februar 1991 in seinem 75. Lebensjahr verstorbene kriegsbeschädigte Ehegatte der Beschwerdeführerin wegen der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung "linksseitige Rippenfellschwarte nach Brustdurchschuß" bis zu seinem Tode eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H.

Die Beschwerdeführerin stellte am 2. April 1991 den Antrag auf Gewährung des Sterbegeldes und der Gebührnisse für das Sterbevierteljahr.

Mit Bescheid vom 25. April 1991 erkannte das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland (LIA) der Beschwerdeführerin gemäß § 48 KOVG 1957 die Gebührnisse für das Sterbevierteljahr zu.

Das LIA führte daraufhin zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Sterbegeldes ein Ermittlungsverfahren durch, in dem es zunächst die den verstorbenen Beschädigten betreffende Krankengeschichte vom Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Eggenburg einholte. Das LIA beauftragte weiters den ärztlichen Sachverständigen Dr. H (Facharzt für Innere Medizin) mit der Erstattung eines Gutachtens. Darin führte der Sachverständige aus, der Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei infolge eines Multiorganversagens im Rahmen einer schweren alters- und anlagebedingten allgemeinen Arteriosklerose aufgetreten. Die relativ geringfügige Dienstbeschädigung "linksseitige Rippenfellschwarte nach Brustdurchschuß - MdE 30 v.H." sei daran nur unterschwellig beteiligt gewesen. Sie habe in ihrer Dimension nicht ausgereicht, einen wesentlichen Einfluß auf das Sklerosegeschehen zu nehmen. Wesentlich am Tode hätten auch die Sekundärkomplikationen der Arteriosklerose wie Oberschenkelamputation und Schlaganfall beigetragen, die zu einer Schwächung des gesamten Organismus geführt haben. Somit sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht an einem Leiden gestorben, für das er Anspruch auf Rente gehabt habe und somit sei der Tod auch weder mittelbare noch unmittelbare Folge eines als Dienstbeschädigung anerkannten Leidens gewesen.

Mit Bescheid vom 24. Mai 1991 wies das LIA den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Sterbegeldes gemäß § 47 KOVG 1957 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Sterbegeld gebühre nicht, wenn weder der Verstorbene schwerbeschädigt (Minderung der Erwerbsfähigkeit zumindest 50 v.H. - § 9 Abs. 2 KOVG 1957), noch der Tod die Folge einer Dienstbeschädigung gewesen sei (§ 47 Abs. 3 KOVG 1957). Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 20. Februar 1991 an "Multiorganversagen" gestorben. Nach dem ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. H sei der Tod weder die unmittelbare noch die mittelbare Folge einer Dienstbeschädigung. Nähere Ausführungen seien der Beilage, (Auszug aus dem eingeholten Gutachten), die ein Bestandteil der Bescheidbegründung sei, zu entnehmen. Da der Ehegatte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Todes nicht schwerbeschädigt gewesen sei, fehlten die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sterbegeld.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Vertreter des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes ein, die Dienstbeschädigung "linksseitige Rippenfellschwarte nach Brustdurchschuß" des Ehegatten der Beschwerdeführerin stünde - wie dies auch aus dem beiliegenden ärztlichen Attest ersichtlich sei - unbedingt mit der Todesursache im Zusammenhang, weil es durch diese zu einer Herabsetzung der Resistenz gekommen sei, die immer wieder zu Beschwerden und schließlich zu dem Multiorganversagen geführt habe. Der Berufung war ein ärztliches Attest des praktischen Arztes Dr. P vom 4. Juli 1991 angeschlossen, worin dieser bestätigte, daß der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 17. Oktober 1953 sein Patient gewesen sei. Dieser sei im wesentlichen immer wieder wegen Beschwerden bzw. Leiden in Behandlung gestanden, die er sich durch Herabsetzung der Resistenz erklärt habe. Er habe dem verstorbenen Ehegatten der Beschwerdeführerin recht geben müssen, wenn er dies auf seine Kriegsverletzung zurückgeführt habe.

Die belangte Behörde führte daraufhin ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in dem sie die Fachärztin für Innere Medizin Dr. S mit der Erstattung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens beauftragte. Die genannte Sachverständige gelangte in ihrem Gutachten vom 3. Oktober 1991 - unter Berücksichtigung insbesondere auch des von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Attestes Dris. P vom 4. Juli 1991 - zu dem Ergebnis, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht an einem Leiden verstorben sei, für das er bis zum Tode Anspruch auf Rente gehabt habe und der Tod auch weder unmittelbare noch mittelbare Folgen einer Dienstbeschädigung gewesen sei; der Tod sei auch nicht auf eine der im § 1 und 2 KOVG 1957 bezeichneten Ursachen zurückzuführen.

Das Gutachten Dris. S wurde daraufhin der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Vertreter des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes brachte hiezu in seiner Stellungnahme vom 19. November 1991 vor, der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin sei durch die Dienstbeschädigung in seiner Leistungsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen. Durch diese eingeschränkte Leistungsfähigkeit seien anstrengenden körperlichen Tätigkeiten enge Grenzen gesetzt gewesen, was sicherlich die Entwicklung einer normalen Resistenz verhindert habe. Die Herabsetzung der Resistenz habe jedoch sicherlich das Ableben des Ehegatten der Beschwerdeführerin begünstigt bzw. die Verschlechterung seines allgemeinen Zustandes wesentlich gefördert; es müsse deshalb unbedingt ein direkter Zusammenhang zwischen der anerkannten Dienstbeschädigung und dem Ableben des Ehegatten der Beschwerdeführerin gesehen werden.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. Jänner 1992 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstinstanzlichen Bescheid.

Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, sie habe zur Prüfung der Berufungsgründe einen ärztlichen Sachverständigenbeweis durch die Fachärztin für Innere Medizin Dr. S erstellen lassen, woraus sich folgende medizinische Beurteilung ergebe:

"Im Vordergrund des Ablebens des Berufungswerbers (BW) stand die schwere allgemeine Gefäßsklerose mit Gehirnabbauerscheinungen, wodurch es zum Absterben von lebensnotwendigen Zentren kam, sodaß der Tod letztendlich durch Herzversagen bei renaler und pulmonaler Insuffizienz auch im Sinne des Marasmus senilis mit Decubitalulcera eintrat. Im vorliegenden Fall kann die dienstbeschädigungsbedingte Rippenfellschwarte nicht ursächlich für das Todesleiden im

75. Lebensjahr herangezogen werden, weil die dadurch bedingte pulmonale Funktionsstörung als zu geringfügig bezeichnet werden muß, um die schwere allgemeine Gefäßskelrose mit Durchblutungsstörungen beschleunigt zu haben.

Die dienstbeschädigungsbedingte Herabsetzung der Resistenz kann daher nicht zum Multiorganversagen geführt haben.

Der Kt. verstarb nicht an einem Leiden, für das er bis zum Tode Anspruch auf Rente hatte. Der Tod war auch weder unmittelbare noch mittelbare Folge einer DB.

Der Tod ist ferner nicht auf eine der in §§ 1 und 2 KOVG 1957 bezeichneten Ursachen zurückzuführen."

Das Gutachten der Sachverständigen sei als schlüssig erkannt und daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrundegelegt worden. Die belangte Behörde sei im Hinblick auf das vorliegende medizinische Beweismaterial und nach fachkundiger ärztlicher Beratung in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, daß der Tod des Ehegatten der Beschwerdeführerin weder die mittelbare noch die unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung gewesen sei und dieser auch nicht an einem Leiden verstorben sei, für das er bis zu seinem Tode Anspruch auf Beschädigtenrente gehabt habe. Es bestehe daher gemäß § 47 KOVG 1957 kein Anspruch auf Sterbegeld. Dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin sei das Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht worden. Die vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu mindern, weil es sich um Behauptungen handle, welche das auf ärztliches Fachwissen gegründete Sachverständigengutachten nicht zu entkräften vermögen. Insbesondere sei jedoch zu entgegnen, daß die in beiden Instanzen eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten im Ergebnis übereinstimmten, sodaß keine Veranlassung bestehe, ein weiteres Gutachten einzuholen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der ein ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin, Dr. F, vom 18. März 1992 angeschlossen ist und in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, "entsprechend dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 nach meinem verstorbenen Gatten KW Sterbegeld und eine Hinterbliebenenversorgungsrente zu erhalten."

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 47 Abs. 1 KOVG 1957 wird dann, wenn der Tod eines Beschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung ist, ein Sterbegeld gewährt. Der Tod gilt stets als Folge einer Dienstbeschädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tode Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.

Im Beschwerdefall bestand der Anspruch des Kriegsbeschädigten auf Beschädigtenrente entsprechend einer MdE von 30 v.H. wegen der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung "linksseitige Rippenfellschwarte nach Brustdurchschuß". Unbestritten ist, daß der Kriegsbeschädigte nicht an dem Leiden gestorben ist, das als Dienstbeschädigung anerkannt war und für das er bis zum Tod Anspruch auf Beschädigtenrente hatte.

Die Behörde hatte daher zu prüfen, ob der Tod des Kriegsbeschädigten die mittelbare oder unmittelbare Folge einer Dienstbeschädigung im Sinne des ersten Satzes des § 47 Abs. 1 KOVG 1957 gewesen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist diese Frage auf dem Boden der sogenannten "Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung" rechtlich zu beurteilen. Nach dieser Theorie ist nur diejenige Bedingung im erkenntnistheoretischen (logischen) Sinne als Ursache im Rechtssinne anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt WESENTLICH beigetragen hat. Ist der Erfolg durch mehrere Bedingungen in annähernd gleichem Maße herbeigeführt worden, so ist jede von ihnen (Mit-)Ursache im Rechtssinne. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcherart entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtsinne zu bewerten. Die Wahrscheinlichkeitsurteile nach § 4 Abs. 1 KOVG 1957 sind auch bei der Prüfung von Ansprüchen nach § 47 Abs. 1 KOVG 1957 zulässig (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1985, Zl. 84/09/0055, und die dort zitierte Vorjudikatur). Als "wahrscheinlich" ist nicht jede Möglichkeit des erforderlichen Ursachenzusammenhanges anzusehen; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist in dem Sinne zu fordern, daß die Beweisanzeichen mehr für als gegen den erforderlichen Ursachenzusammenhang sprechen.

Vor der Beantwortung der Rechtsfrage des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne der oben wiedergegebenen Gesetzesbestimmung und Rechtsprechung hat die Behörde nach den besonderen Vorschriften über das Ermittlungsverfahren nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (vgl. insbesondere § 90) in tatsächlicher Hinsicht durch Sachverständigenbeweis zu klären, wie vom naturwissenschaftlichen Standpunkt aus der ursächliche Zusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen (§ 4 Abs. 1 KOVG 1957) und dem Tod zu beurteilen ist. Der ärztliche Sachverständige hat demnach zu untersuchen, welche Bedeutung der Dienstbeschädigung gegebenenfalls im Zusammenhang mit anderen am Tode beteiligten Bedingungen beizumessen ist. Ergibt sich aus diesen Zusammenhängen, daß die Dienstbeschädigung zur Entstehung der Wirkung (Tod) zumindest wesentlich beigetragen hat, dann ist sie als wirkende Bedingung zu werten (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1988, Zl. 87/09/0243).

Die Beschwerdeführerin bringt im wesentlichen vor, sie habe im Zuge des Berufungsverfahrens "zwei" ärztliche Sachverständigengutachten vorgelegt, die bestätigten, daß der Tod ihres Gatten zwar nicht direkte Folge der erlittenen Kriegsverletzung sei, aber als indirekte Folge dessen Tod infolge einer allgemeinen Schwächung der Gesamtkonstitution herbeigeführt hätte. Bei der Betrachtung der Kausalität der Kriegsverletzung könne außer Betracht bleiben, ob der Eintritt des Todes nunmehr auf primäre oder sekundäre Folgen der Verletzung zurückzuführen sei; eine Kausalität sei jedenfalls gegeben.

Diesen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, daß schon der vom LIA herangezogene Sachverständige Dr. H in seinem Gutachten vom 17. Mai 1991 - mit der oben wiedergegebenen näheren Begründung - ausgeführt hat, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin an einem Multiorganversagen im Rahmen einer schweren alters- und anlagebedingten allgemeinen Arteriosklerose gestorben sei, wobei die relativ geringfügige Dienstbeschädigung (linksseitige Rippenfellschwarte nach Brustdurchschuß - 30 % MdE) daran nur unterschwellig beteiligt gewesen sei. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung - unter gleichzeitiger Vorlage eines ärztlichen Attestes des praktischen Arztes Dr. P vom 4. Juli 1991; dabei handelt es sich um das EINZIGE von der Beschwerdeführerin im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte medizinische Beweismittel - eingewendet hatte, daß es durch die Dienstbeschädigung ihres Ehegatten zu einer Herabsetzung der Resistenz gekommen sei, die immer wieder zu Beschwerden und schließlich zu dem Multiorganversagen geführt habe, hat die belangte Behörde die ärztliche Sachverständige Dr. S mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Diese Sachverständige ist in ihrem Gutachten vom 3. Oktober 1991 - insbesondere auch unter Berücksichtigung des Inhaltes des von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Attestes Dris. P vom 4. Juli 1991 - zu dem Ergebnis gelangt, daß die dienstbeschädigungsbedingte Rippenfellschwarte nicht ursächlich für das Todesleiden im

75. Lebensjahr herangezogen werden könne, weil die dadurch bedingte pulmunale Funktionsstörung als zu geringfügig bezeichnet werden müsse, um die schwere allgemeine Gefäßsklerose mit Durchblutungsstörungen beschleunigt zu haben; die dienstbeschädigungsbedingte Herabsetzung der Resistenz könne daher NICHT zum Multiorganversagen geführt hab Das Gutachten Dris. S ist auch Gegenstand des Parteiengehörs gewesen, wobei die Beschwerdeführerin den auf ärztliches Fachwissen gestützten Ausführungen keine medizinisch fundierten Gegenbehauptungen mehr entgegengestellt hat.

Wenn daher die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in freier Beweiswürdigung dem Sachverständigengutachten Dris. S gefolgt ist, so ist dies im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden nachprüfenden Kontrolle, die darauf beschränkt ist, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt bzw. ob die Erwägungen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen können, nicht als unschlüssig zu erkennen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, Zl. 91/09/0193). Für die belangte Behörde bestand insofern auch keine Notwendigkeit zur Erweiterung des Beweisverfahrens.

Was das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie sich in ihrem Recht entsprechend dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 nach ihrem verstorbenen Ehegatten eine "Hinterbliebenenversorgungsrente" zu erhalten, verletzt erachtet, so ist sie darauf hinzuweisen, daß die Frage einer allfälligen Gewährung einer Hinterbliebenenrente nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolgt die Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG ausschließlich auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes. Neue Beweise können sohin nicht aufgenommen werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1989, Zl. 86/09/0021). Auf das erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte - und erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 22. Jänner 1992 (zugestellt am 13. Februar 1992) erstellte - ärztliche Attest Dris. F vom 18. März 1992 konnte daher nicht eingegangen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof vermochte daher bei der gegebenen Sach- und Rechtslage die im Instanzenzug bestätigte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Sterbegeldes nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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