VwGH 92/08/0180

VwGH92/08/018029.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den aufgrund des Beschlusses des Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 3. Juli 1992, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen; sie beginnt nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG hat die Beschwerde die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Entspricht der Beschwerdeführer der Verpflichtung nach § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG, so kommt den in Erfüllung dieser Verpflichtung gemachten Angaben (vor Einleitung des Vorverfahrens) selbständige prozessuale Bedeutung in dem Sinn zu, daß der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde an diese Angaben (jedenfalls insoweit, als sie nicht in sich widersprüchlich sind bzw. mit dem im Zeitpunkt der Prüfung vorliegenden Urkunden im Widerspruch stehen oder offenkundig unrichtig sind) gebunden ist (vgl. u.a. den Beschluß vom 19. Oktober 1982, Zlen. 82/11/0253, 0258).

Unter Bedachtnahme darauf, ist die vorliegende Beschwerde verspätet. Denn nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde wurde ihm der Bescheid der belangten Behörde "am 3.7.1992" zugestellt. Dieses Vorbringen steht mit den vorliegenden Urkunden trotz der Datierung des eben genannten Bescheides mit dem selben Datum in keinem Widerspruch (es findet sich auf der vorgelegten Ausfertigung des Bescheides kein Vermerk über die Zustellung dieses Bescheides) und ist auch nicht offenkundig unrichtig (da weder eine Zustellung an den Beschwerdeführer am Tag der Bescheiddatierung noch eine allfällige unrichtige Datierung des Bescheides ausgeschlossen werden kann). Der Verwaltungsgerichtshof ist daher an dieses Vorbringen in der Beschwerde gebunden. Ausgehend davon endete die Frist zur Erhebung der Beschwerde am 14. August 1992. Die erst am 19. August 1992 zur Post gegebene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

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