VwGH 92/06/0175

VwGH92/06/017524.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache der "Eigentümergemeinschaft N-Hotel, vertreten durch P", vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 11. April 1991, Zl. I - 2 - 2/1991, betreffend Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Normen

ABGB §825;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
ABGB §825;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. November 1990 wurde einer "Miteigentümerschaft Wohnanlage E-Straße" die baupolizeiliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf Gp. Nr. 154/3, KG Z, nach den eingereichten Projekt- und Beschreibungsunterlagen vom 20. Juli 1990 erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob eine "Eigentümergemeinschaft N-Hotel, vertreten durch P" als Anrainerin Berufung. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Februar 1991 wurde diese Berufung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob wieder die "Eigentümergemeinschaft N-Hotel, vertreten durch P" Vorstellung, der mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 1991 keine Folge gegeben wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob (neuerlich) die "Eigentümergemeinschaft N-Hotel, vertreten durch P" Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag, diese Beschwerde für den Fall ihrer Abweisung an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Diesfalls werde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Zur Begründung werde auf die an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Ausführungen verwiesen.

Nach Beischaffung der Verwaltungsakten hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 22. Juni 1992, B 583/91, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:

Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat der für die "Eigentümergemeinschaft N-Hotel" einschreitende P in der mündlichen Bauverhandlung vom 5. September 1990 "in Vertretung und Vollmacht der Miteigentümer des N-Hotels" Einwendungen erhoben. Im weiteren Verfahren ist hingegen jeweils eine "Eigentümergemeinschaft N-Hotel" als "Partei" des Verfahrens aufgetreten und hat auch die oben erwähnten Rechtsmittel erhoben.

Partei des Verwaltungsverfahrens kann auch als Nachbar

Im Beschwerdefall haben zwar - wie aus der Niederschrift über die mündliche Bauverhandlung hervorgeht - Miteigentümer der Nachbarliegenschaft, auf der sich offenbar das "N-Hotel" befindet, Einwendungen gegen das Bauvorhaben als Nachbarn erhoben. Diese sind jedoch in der Folge nicht als Rechtsmittelwerber aufgetreten, sondern die - keine Rechtspersönlichkeit genießende - "Eigentümergemeinschaft N-Hotel". Mangels Rechtspersönlichkeit ist es schlechthin ausgeschlossen, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann. Sie ist daher auch zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt. Dies auch nicht unter der Annahme, daß die sich als "Eigentümergemeinschaft N-Hotel" bezeichnende Personenmehrheit aus sämtlichen Liegenschaftseigentümern bestünde (vgl. das Erkenntnis vom 30. Juni 1992, Zl. 92/05/0112 zum vergleichbaren Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Ob die einzelnen Miteigentümer der Nachbarliegenschaft demgemäß in einer dem Gesetz entsprechenden Weise am Verwaltungsverfahren beteiligt wurden, kann hier offenbleiben.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Im Hinblick darauf ist eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen, entbehrlich.

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