VwGH 92/06/0121

VwGH92/06/012124.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der A in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 29. April 1992, Zl. Ve1-550-1391/8, betreffend einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Vollstreckung in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1989 §40 Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1989 §40 Abs2;
BauRallg;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 31. Dezember 1986 hat die Beschwerdeführerin um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Stadels mit Kochstelle auf der Grundparzelle Nr. 1909, KG T, angesucht. Zunächst hatte sowohl der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz als auch der Gemeindevorstand der Gemeinde T dem Bauansuchen keine Folge gegeben. Auf Grund der dagegen eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführerin hat das Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 5. Jänner 1989 den Bescheid des Gemeindevorstandes infolge Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde T verwiesen. Nach weiteren Verfahrensschritten hat schließlich nach Durchführung einer Bauverhandlung an Ort und Stelle der Bürgermeister mit Bescheid vom 3. Februar 1992 auf Grund des Bauansuchens vom 31. Dezember 1986 gemäß § 33 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung eine befristete Baubewilligung auf die Dauer des Pachtverhältnisses mit A.W., längstens jedoch für fünf Jahre erteilt. Diese Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 17. März 1992 wurde der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 3. Februar 1992 gemäß § 68 Abs. 4 lit. d AVG wegen Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des § 52 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 31 Abs. 4 lit. a und Abs. 3 der Tiroler Bauordnung aufgehoben. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 30. März 1992 die Berufung ein, über welche jedenfalls bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde noch nicht entschieden war.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde T vom 15. Dezember 1986 war der Beschwerdeführerin gemäß § 40 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch Beseitigung der Kochhütte auf Gp. 1909 aufgetragen worden, da keine Baubewilligung vorliege. Die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wies der Gemeindevorstand der Gemeinde T mit Bescheid vom 20. August 1987 ab, die dagegen eingebrachte Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24. Dezember 1987 als unbegründet abgewiesen. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 20. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme angedroht. Nachdem ein Sachverständiger die Kosten der Ersatzvornahme mit S 26.836,80 errechnet hatte, hat die Bezirkshauptmannschaft Landeck mit Bescheid vom 18. August 1989 der Beschwerdeführerin aufgetragen, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme S 26.836,80 zu erlegen. In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, daß seitens der zuständigen Gemeindeorgane über das anhängige Bauansuchen noch nicht endgültig entschieden worden sei und somit die Zulässigkeit des Bauvorhabens noch nicht geklärt sei. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 29. April 1992 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. August 1989 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, sie könne sich der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin nicht anschließen, wenn diese meine, die Vollstreckung sei deshalb unzulässig, da das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Dies deshalb, da es sich um zwei voneinander getrennte Verfahren handle. Vor Erlassung des Kostenvorauszahlungsauftrages sei lediglich Voraussetzung, daß die ihm zugrunde gelegte Verpflichtung eindeutig bestimmt sei, das heiße, daß der Titelbescheid als Vollstreckungstitel geeignet sein müsse. Dies sei hier der Fall.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unbestritten ist, daß nach Erlassung des Abtragungsauftrages vom 15. Dezember 1986 für dasselbe Bauobjekt, auf das sich dieser Abtragungsauftrag bezog, mit Bescheid des Bürgermeisters ein Baubewilligungsbescheid vom 3. Februar 1992 erteilt wurde und dieser Baubewilligungsbescheid in der Folge in Rechtskraft erwuchs. Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin darauf, daß bei einer solchen Situation mit der Erteilung dieser Baubewilligung der Bescheid vom 15. Dezember 1986 wegen Änderung des Sachverhaltes keine Rechtswirkungen mehr entfaltet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 1991, Zl. 88/05/0085). Der Umstand, daß dieser rechtskräftige Baubewilligungsbescheid in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft Landeck mit Bescheid vom 17. März 1992 gemäß § 68 Abs. 4 AVG aufgehoben wurde, vermag an der geänderten Sachlage nichts zu ändern, umso mehr, als dieser Bescheid zufolge der Berufung der Beschwerdeführerin nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Zwar ist, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ein Kostenvorauszahlungsauftrag nach § 4 Abs. 2 VVG keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG, doch teilen die im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens ergangenen Bescheide, auch wenn sie keine Vollstreckungsverfügungen sind, wegen des notwendigen Zusammenhanges auch das rechtliche Schicksal der Vollstreckung, die durch die Akzessorietät gegenüber dem Titelbescheid geprägt wird (siehe das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Slg. N.F. Nr. 12.962/A). Da der Titelbescheid auf Grund der geänderten Sachlage keine Rechtswirkungen mehr zu entfalten vermochte, hätte die Berufungsbehörde, die von der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung durch die Erlassung der Baubewilligung geänderten Sachlage auszugehen hatte, den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG beheben müssen. Da die belangte Behörde dies nicht erkannte, belastete sie aus diesem Grund ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Stempelgebühren für eine nicht erforderliche Ausfertigung der Beschwerde.

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