VwGH 92/06/0041

VwGH92/06/004112.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des N in X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in X, gegen den Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Verfahren betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
Statut Salzburg 1966 §40;
Statut Salzburg 1966 §48;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs2;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
Statut Salzburg 1966 §40;
Statut Salzburg 1966 §48;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/06/0212, hat der Verwaltungsgerichtshof den Vorstellungsbescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. November 1989 betreffend die Abweisung eines Ansuchens des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

In der vorliegenden, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen und gegen den Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg gerichteten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, daß in der Folge die Landesregierung mit Bescheid vom 3. Juni 1991 der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 5. September 1989 Folge gegeben, den Bescheid der (nunmehr) belangten Behörde vom 21. August 1989 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde rückverwiesen habe.

Der Aufhebungsbescheid der Vorstellungsbehörde sei dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde am 4. Juni 1991 zugestellt worden; die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 AVG sei daher abgelaufen, ohne daß eine bescheidmäßige Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers vorläge. Dieser beantrage daher eine Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus nachfolgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß § 40 Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Salzburg, LGBl. Nr. 47/1966, ist der Gemeinderat das allgemeine Vertretungsorgan der Stadt. Er faßt in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Stadt zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich. Gemäß § 40 Abs. 2 leg. cit. kann der Gemeinderat in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, bei denen dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, den Stadtsenat oder ständige Ausschüsse zur Beschlußfassung oder den Bürgermeister zur Entscheidung an seiner Stelle ermächtigen. Er hat hiebei die hiefür in Betracht kommenden Angelegenheiten nach ihren sachlichen und rechtlichen Merkmalen genau zu bezeichnen und, soweit sich die Ermächtigung auf Angelegenheiten bezieht, deren Geldwert feststellbar ist, die Wertgrenze, innerhalb deren die Ermächtigung ausgeübt werden darf, festzulegen. Gemäß § 40 Abs. 2 letzter Satz leg. cit. kann der Gemeinderat die Beschlußfassung in all diesen Angelegenheiten jederzeit an sich ziehen.

Gemäß § 48 leg. cit. ist der Stadtsenat der ständige Ausschuß des Gemeinderates für alle Rechts- und Finanzangelegenheiten und hat überdies die Aufgaben zu besorgen, die ihm nach gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates (§ 40) zukommen.

Wie aus dem Sachverhalt des eingangs erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/06/0212, hervorgeht, kommt dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Salzburg in Angelegenheiten der Erteilung einer Ausnahmebewilligung des § 19 Abs. 3 ROG 1977 aufgrund eines gemäß § 40 des Salzburger Stadtrechtes gefaßten Gemeinderatbeschlusses die Zuständigkeit zur Entscheidung anstelle des Gemeinderates zu.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG geht im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufungen an den Unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels durch Ausübung des Weisungsrechts oder auch Aufsichtsrechts (Dienstaufsicht und/oder Fachaufsicht) den Inhalt der (unterbliebenen) Entscheidung hätte bestimmen können. Kommt ein Weisungsrecht gegenüber der säumigen Behörde nicht in Frage, so genügt die Ausübung der Fachaufsicht oder Dienstaufsicht gegenüber der säumigen Behörde, um der hiezu berufenen Behörde die Stellung einer Oberbehörde im genannten Sinn zu verleihen (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Mai 1982, Slg. Nr. 10742/A, und den Beschluß eines verstärkten Senates vom 24. April 1986, Slg. Nr. 12123/A).

Da der Gemeinderat gemäß § 40 des Salzburger Stadtstatutes oberste, sachlich in Betracht kommende Gemeindebehörde in diesem Sinne ist, muß daher auch in jenen Fällen, in denen aufgrund eines gemäß § 40 Abs. 2 leg. cit. gefaßten Gemeinderatsbeschlusses (zunächst) der Stadtsenat anstelle des Gemeinderates zur Entscheidung einer Angelegenheit berufen ist, im Devolutionsweg zunächst der Gemeinderat als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG angerufen werden. Ist diese oberste Behörde - wie hier - nicht angerufen worden, so fehlt es an einer im § 27 VwGG normierten Prozeßvoraussetzung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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