VwGH 92/04/0196

VwGH92/04/019622.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Juli 1992, Zl. UVS-04/24/00368/91, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1973, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die mit 27. August 1992 datierte, beim Verwaltungsgerichtshof am 4. September 1992 eingebrachte Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1973 schuldig erkannt und bestraft.

Gegen diesen Bescheid, der am 8. Juli 1992 durch Verkündung in der damals durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erlassen wurde und von dem der Beschwerdeführer - durch Zustellung der Verhandlungsschrift - im Sinne des § 26 Abs. 2 VwGG Kenntnis erlangt hatte, erhob der Beschwerdeführer die unter der hg. Zl. 92/04/0168 protokollierte Beschwerde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich weiters die vorliegende, nunmehr nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides erhobene, mit 27. August 1992 datierte Beschwerde. Darin wird festgehalten, daß sich der Beschwerdeführer veranlaßt gesehen habe, zur Hintanhaltung möglicher Rechtsnachteile die Beschwerde zu wiederholen.

Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, (Z. 1) wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Diese bundesverfassungsgesetzliche Regelung über die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung läßt nur eine einzige Beschwerde gegen einen Bescheid durch eine im Sinne der zitierten Z. 1 qualifizierte Person zu.

Die vorliegende mit 27. August 1992 datierte, beim Verwaltungsgerichtshof am 4. September 1992 eingebrachte Beschwerde war daher unter Bedachtnahme auf die unter der hg. Zl. 92/04/0168 protokollierte frühere Beschwerde - die allenfalls nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung im Sinne des § 36 Abs. 8 VwGG ergänzt hätte werden können - im Hinblick auf den Verbrauch des Beschwerderechtes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. (Siehe hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 25. Juni 1991, Zl. 91/04/0131).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte