VwGH 92/04/0185

VwGH92/04/018515.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über den Antrag der K-GmbH in B, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1992 zu Zl. 92/04/0139 abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1992, Zl. 92/04/0139, ist das Verfahren über die von der Wiederaufnahmewerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. April 1992, Zl. 307.517/1-III/3/91, betreffend Vorschreibung von Kommissionsgebühren und Analysekosten gemäß §§ 76 und 77 AVG, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen worden, da die Beschwerde, deren Rubrum die Prozeßerklärung enthalte, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 11. Mai 1992 zugestellt worden sei, erst am 23. Juni 1992 und somit nach Ablauf der im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierten sechswöchigen Beschwerdefrist eingebracht worden sei.

In dem nach Zustellung dieses Beschlusses am 29. Juli 1992 am 14. August 1992 (Datum der Postaufgabe: 12. August 1992), unter Bezugnahme auf den vorangeführten Zurückweisungsbeschluß, erstatteten Schriftsatz beantragt die Beschwerdeführerin, wie folgt:

"a) Der Verwaltungsgerichtshof möge die Wiederaufnahme des mit Beschluß vom 2. Juli 1992, Zl.: 92/04/0139, abgeschlossenen Verfahrens bewilligen,

b) den Beschluß vom 2. Juli 1992, Zl.: 92/04/0139, beseitigen und

c) im wiederaufgenommenen Verfahren eine neue Endentscheidung treffen."

Zur Begründung wird ausgeführt, erst durch Zustellung des Einstellungsbeschlusses am 29. Juli 1992 sei der Rechtsvertreter bzw. die Wiederaufnahmewerberin von dem Umstand, daß ein falsches Zustelldatum angeführt worden sei, in Kenntnis gesetzt worden; die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme laufe somit ab 29. Juli 1992. Tatsache sei, daß, wenn man von den Zustellangaben in der Beschwerde ausgehe, tatsächlich eine Fristversäumung für die Einbringung der Beschwerde vorliege. Wie der beiliegenden Kopie des Zustellscheines der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu entnehmen sei, sei der im vorangeführten Beschwerdeverfahren angefochtene Bescheid jedoch erst am 12. Mai 1992 der Wiederaufnahmewerberin bzw. deren Rechtsvertreter zugestellt worden. Daraus ergebe sich aber die Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen sechswöchigen Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde. In weiterer Folge wird - nach Darstellung der in der Kanzlei des Rechtsvertreters allgemein eingehaltenen Vorgangsweise - ausgeführt, dieser habe den Akt dem zuständigen juristischen Sachbearbeiter, dem Rechtsanwaltsanwärter Dr. D, zur weiteren Bearbeitung und allfälligen Erhebung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde übergeben, der bei Diktat der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde versehentlich als Zustelltag den 11. Mai 1992 angegeben habe, wobei ihm dieser Umstand versehentlich nicht aufgefallen sei. Bei dem genannten Rechtsanwaltsanwärter handle es sich um einen langjährigen und äußerst verläßlichen Mitarbeiter, der seit 1. September 1988 durchgehend in der Kanzlei des Rechtsvertreters tätig sei, und der seine ihm bisher übertragenen Aufgaben umsichtig und zur vollsten Zufriedenheit fehlerfrei erledigt habe. In dem Wissen, daß er die Ausarbeitung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde diesem äußerst verläßlichen Mitarbeiter anvertraut gehabt habe, habe der Rechtsvertreter die ihm vorgelegte Verwaltungsbeschwerde durchgelesen, wobei ihm versehentlich nicht aufgefallen sei, daß als Zustelldatum der 11. Mai 1992 aufgeschienen sei. Dazu sei noch gekommen, daß er Dr. D befragt habe, ob er die ihm vorgelegte Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nach erfolgter Reinschrift auf allfällige Fehler überprüft habe, was dieser bejaht habe. Wie bereits dargelegt, sei ein derartiger Fehler dem Mitarbeiter des Rechtsvertreters noch nie passiert und es handle sich aus Sicht des Rechtsvertreters jedenfalls um eine entschuldbare Fehlleistung. Wie aus dem geschilderten Sachverhalt hervorgehe, sei die Angabe eines falschen Zustelldatums auf der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde nur auf die Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen; keinesfalls könne davon ausgegangen werden, daß durch ein Verschulden des Rechtsvertreters der Wiederaufnahmewerberin die irrige Annahme eines falschen Zustelldatums durch den Verwaltungsgerichtshof herbeigeführt worden sei.

Der vordargestellte Wiederaufnahmeantrag enthält keine ausdrückliche Bezeichnung des ihm zugrundeliegenden gesetzlichen Wiederaufnahmetatbestandes.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG - für die Geltendmachung anderer Wiederaufnahmetatbestände dieser Gesetzesstelle ergeben sich auf Grund des inhaltlichen Antragsvorbringens keine Anhaltspunkte - ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung bereits in seinem Beschluß vom 8. April 1986, Zlen. 86/14/0039, 0040, dargelegt hat, kann, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof, wie auch im zugrundeliegenden Beschwerdefall, zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützt, wenn sich diese Angabe als unzutreffend erweist, nicht von einer irrigen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über eine Fristversäumnis gesprochen werden, sondern nur von einer irrigen Fristangabe durch den jeweiligen Beschwerdeführer.

Bei Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes - wie er auch dem vorbezeichneten Zurückweisungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag - sind aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG schon im Hinblick darauf nicht als erfüllt anzusehen, weshalb auch dem Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag über ein mangelndes, dem Rechtsvertreter zuzurechnendes Verschulden an der unrichtigen Angabe des Zustelldatums im Beschwerdeschriftsatz - abgesehen davon, daß das dargestellte Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag die Annahme der Erfüllung des Tatbestandsmerkmales eines mangelnden Verschuldens i.S.d. § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG nicht rechtfertigen könnte (vgl. hiezu die entsprechenden Begründungsdarlegungen im vorbezeichneten hg. Beschluß vom 8. April 1986, Zlen. 86/14/0039, 0040) - keine Entscheidungsrelevanz zukommt.

Dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens war somit gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung nicht stattzugeben.

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