VwGH 92/04/0151

VwGH92/04/015120.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des Ing. N in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14. April 1992, Zl. MA 63-E 4/92/Str., betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §359 idF 1988/399;
GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
VStG §6;
VwRallg;
GewO 1973 §359 idF 1988/399;
GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
VStG §6;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien

- Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk - vom 4. September 1990 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"In Ihrer Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft haben Sie es zu verantworten, daß am 20. März 1990 um 10.50 Uhr in W, M-Gasse 80, eine Auflage eines rechtskräftigen Bescheides gemäß § 79 GewO 1973 insofern nicht eingehalten wurde, als bei der Einmündung in den Straßenkanal die Lösungsmittelkonzentration für Styrol von 8 mg/l überschritten wurde, da sie 23,0 mg/l betrug.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 i.V.m. Punkt 1. des Bescheides vom 9. Dezember 1988, MBA 11-Ba 2499/2/88, begangen."

Hiefür wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 12 Stunden) verhängt.

Über eine dagegen erhobene Berufung erkannte der Landeshauptmann von Wien mit - nach Aufhebung seines Bescheides vom 5. August 1991 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0268, ergangenem - Ersatzbescheid vom 14. April 1992 dahin, daß das erstbehördliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt werde, als der erste Satz des Spruches wie folgt zu lauten habe:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N-Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß beim Betrieb der Betriebsanlage dieser Gesellschaft m.b.H. in W, M-Gasse 80, am 20. März 1990 um 10.50 Uhr entgegen Punkt 1 des rechtskräftigen Bescheides vom 9. Dezember 1988, MBA 11-Ba 2499/2/88, wonach bei der Einmündung des Hauskanales in den Straßenkanal max. folgende Lösungsmittelkonzentrationen erreicht werden dürfen:

Styrol 8 mg/l, Toluol 40 mg/l, Xylol 50 mg/l, Cyclohexanon 5 mg/l, bei der Einmündung in den Straßenkanal die Lösungsmittelkonzentration von Styrol 23,0 mg/l betragen hat."

Zur Begründung wurde ausgeführt, das Strafverfahren gehe zurück auf eine Anzeige der Magistratsabteilung 30 vom 12. April 1990. Dieser Anzeige sei zu entnehmen, daß bei einer Überprüfung der Abwässer der Betriebsanlage der N-Gesellschaft m. b.H. in W, M-Gasse 80, am 20. März 1990 um 10.50 Uhr im Hauskanal (letzter Putzschacht in der Einfahrt) eine Lösungsmittelkonzentration hinsichtlich Styrol von 23,0 mg/l festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer bringe im wesentlichen vor, er habe versucht, eine Abwasserreinigungsanlage zu errichten. Zu diesem Zweck habe er ein Ansuchen um Begutachtung bei der zuständigen Baubehörde eingereicht, wobei ihm mitgeteilt worden sei, daß die hiezu erforderliche Bewilligung gemäß § 70 BO und § 71 BO mit den öffentlichen Interessen nicht vereinbar sei. Die erforderliche Zustimmung der benachbarten Liegenschaftseigentümer würde mit Sicherheit nicht erfolgen. Außerdem habe er auch alles in die Wege geleitet, um eine Standortverlegung zu erwirken. Da dies ohne entsprechende Förderung nicht machbar sei, habe er eine solche beantragt. Es sei ihm jedoch keine Förderung gewährt worden, obwohl der Faßreinigungsbetrieb eine im öffentlichen Interesse gelegene, wichtige Entsorgungs- und vor allem Recyclingaufgabe erfülle. Daraus ergebe sich, daß ihm kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Er habe alle ihm rechtlich und tatsächlich möglichen Schritte gesetzt, um die ihm nunmehr vorgeworfene Nichteinhaltung einer Auflage zu vermeiden. Darüber hinaus könne er sich aber auch auf einen - allenfalls übergesetzlichen - Notstand berufen, da die Führung des Faßreinigungsbetriebes im konkreten Tatzeitpunkt im öffentlichen Interesse notwendig gewesen und die damit einhergehende Beeinträchtigung in Kauf zu nehmen gewesen sei. Zum Beweis dafür werde die Einholung eines Gutachtens eines Umweltschutzexperten beantragt. Allenfalls möge ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, das Berufungsvorbringen durch entsprechende Urkundenvorlagen unter Beweis zu stellen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 9. Dezember 1988,

MBA 11-Ba 2499/2/88, sei für die gegenständliche Betriebsanlage gemäß § 79 GewO 1973 unter Punkt 1. folgende Auflage vorgeschrieben worden:

"Bei der Einmündung in den Straßenkanal dürfen maximal folgende Lösungsmittelkonzentrationen erreicht werden:

Styrol: 8 mg/l,

Toluol: 40 mg/l,

Xylol: 50 mg/l,

Cyclohexanon: 5 mg/l."

Gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 begehe eine Verwaltungsübertretung, wer Auflagen von Bescheiden gemäß §§ 74 bis 83 GewO 1973 nicht einhalte. Bei dieser Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1950. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit - die zur Strafbarkeit genüge - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens, was aber vom Beschuldigten durch geeignetes Vorbringen bzw. Beibringung von Beweismitteln widerlegt werden könne. In diesem Falle habe er der belangten Behörde darzulegen, daß von ihm alle Maßnahmen getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließen. Weder das Ansuchen bei der Baubehörde um Vorbegutachtung einer Abwasserreinigungsanlage noch ein Förderungsansuchen stelle jedoch eine solche geeignete Maßnahme dar, weshalb auch auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. anderer weiterer Beweisaufnahmen habe verzichtet werden können. Dem Beschwerdeführer, der im baubehördlichen Verfahren mit etwaigen Schwierigkeiten rechnen hätte müssen, wäre es durchaus möglich und zumutbar gewesen, bis zur Fertigstellung der Abwasserreinigungsanlage bzw. einer Standortverlegung den Betrieb der Betriebsanlage entsprechend einzuschränken oder erforderlichenfalls ganz einzustellen, um jedenfalls die vorgeschriebenen maximalen Lösungsmittelkonzentrationen auch ohne entsprechende Abwasserreinigungsanlage einhalten zu können. Außerdem sei ein öffentliches Interesse am Betrieb der Faßreinigungsanlage zweifellos dann nicht mehr gegeben, wenn die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten würden. Der Beschwerdeführer habe demnach mangelndes Verschulden nicht glaubhaft machen können. Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG sei ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehung einer im allgemeinen strafbaren Handlung retten könne. Eine solche Situation sei im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer nicht gegeben gewesen. Insbesonders könne das geltend gemachte öffentliche Interesse am Betrieb der Betriebsanlage nicht als unmittelbar drohende Gefahr, welche die Lebensmöglichkeit selbst unmittelbar bedrohen müßte, angesehen werden. Der strafbare Tatbestand sei daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.

Die teilweise Neufassung des Spruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses sei im Hinblick auf die im vorangeführten aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0268, dargelegte Rechtslage erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die belangte Behörde erkenne zwar zutreffend, daß es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handle. Um die Rechtsvermutung für sein Verschulden zu widerlegen und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche, habe er einerseits dargelegt, daß er unter Anspannung all seiner Kräfte eine Abwasserreinigungsanlage am bestehenden Standort habe errichten wollen. Andererseits habe er aber auch dargetan, daß er alles in die Wege geleitet habe, um eine Standortverlegung zu erwirken. Hiebei habe er hervorgehoben, daß der gegenständliche Faßreinigungsbetrieb eine im öffentlichen Interesse gelegene, wichtige Entsorgungs- und vor allem Recyclingaufgabe erfülle. Zum Beweis für dieses Entlastungsvorbringen habe er die Einholung einer Auskunft der Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz und des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds beantragt. Die belangte Behörde habe nun neuerlich diese zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit beantragten Entlastungsbeweise nicht eingeholt und dies damit begründet, daß er keine geeigneten Maßnahmen und Vorkehrungen zum Beweis seiner Schuldlosigkeit behauptet habe. Dabei verkenne die belangte Behörde allerdings, daß das zum Beweis der Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen nicht bis ins letzte Detail vollständig sein müsse. Sei es nun aber so, daß er die möglichen Vorkehrungen und Maßnahmen zur Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage und einer Standortverlegung getroffen habe, und dies aus Gründen, die er nicht zu beeinflussen vermöge, bislang nicht geschehen sei, so sei dieses Tatsachenvorbringen vor allem deshalb von Relevanz, da der gegenständliche Faßreinigungsbetrieb im öffentlichen Interesse gelegene wichtige Entsorgungs- und vor allem auch Recyclingaufgaben erfülle. Die belangte Behörde habe verabsäumt darauf einzugehen, obgleich es ihr habe bekannt sein müssen, daß im Raum Wien und Umgebung eine Entsorgung von derartigen Fässern anderweitig nicht möglich sei. Zufolge Nichteinholung der beantragten Auskünfte liege eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu eine solche wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor. Er habe in aller Deutlichkeit das Vorliegen einer rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstandssituation behauptet, wobei er darauf hingewiesen habe, daß die Führung eines Faßreinigungsbetriebes im konkreten Tatzeitpunkt im öffentlichen Interesse notwendig und eine damit einhergehende Beeinträchtigung durch Nichteinhaltung einer Auflage in Kauf zu nehmen gewesen sei. Er habe den Notstand keineswegs nur damit begründet, daß wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung habe abgewendet werden sollen, vielmehr habe er auf die Notwendigkeit der vom Faßreinigungsbetrieb erfüllten Entsorgungs- und Recyclingaufgaben verwiesen, welche im eminenten öffentlichen Interesse lägen. Dieses Entlastungsvorbringen habe die belangte Behörde weder erörtert noch berücksichtigt. Durch bloß abstrakte Bemerkungen zu § 6 VStG werde jedoch die belangte Behörde seinem Recht auf hinreichende Sachverhaltsermittlung, ausreichende Bescheidbegründung und richtige Beweiswürdigung nicht gerecht. Die hinreichend gebotene Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde wäre nur dann gegeben, wenn sie sich mit den behaupteten öffentlichen Interessen und den vom Faßreinigungsbetrieb erfüllten Entsorgungs- und Recyclingaufgaben auseinandergesetzt und entsprechende Feststellung getroffen hätte. Da dies naturgemäß Sachverständigenfragen seien, habe er die Einholung des Gutachtens eines Umweltschutzexperten beantragt. Auch dieses Gutachten sei von der belangten Behörde ohne nähere Begründung nicht eingeholt worden. Weiters sei darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde dem § 6 VStG einen rechtsirrigen Inhalt beimesse. Eine entschuldigende Notstandssituation könne entgegen der Ansicht der belangten Behörde sehr wohl dann vorliegen, wenn übergeordnete, gesellschaftliche und im öffentlichen Interesse gelegene Entsorgungs- und Recyclingaufgaben wahrgenommen würden, "und allein durch Begehung einer - keineswegs schwerwiegenden - im allgemeinen strafbaren Handlung gerettet werden könne". Dies erst recht dann, wenn diesen öffentlichen Interessen nicht anderweitig Rechnung getragen werden könne. Gerade darauf habe er sich aber berufen. Wenn demgegenüber die belangte Behörde vermeine, das öffentliche Interesse am Betrieb der Betriebsanlage ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beurteilen zu können, so verkenne sie, daß die von der gegenständlichen Betriebsanlage erfüllten ökologischen Aufgaben einer Sachverständigenbeurteilung bedürften und lediglich ein Umweltschutzexperte in der Lage wäre, den Markt auch dahingehend zu beurteilen, ob anderweitig oder durch andere Betriebe (was nicht der Fall sei) diese existentiellen Aufgaben wahrgenommen werden könnten.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer u.a. gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem vorangeführten aufhebenden Erkenntnis vom 25. Februar 1992, Zl. 91/04/0268, unter Hinweis auf die dort bezogene weitere hg. Rechtsprechung dargetan hat, wird dadurch, daß § 367 Z. 26 GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG, genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen - wie dies auch für die Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 zutrifft - wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt, oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, indem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand im Sinne des § 6 VStG nicht gesehen werden. So sind insbesondere auch auf bloß mögliche nachteilige Folgen verweisende Gründe mangels Unmittelbarkeit einer drohenden Gefahr nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen. Des weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und ferner, daß die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1986, Zl. 85/04/0136, u. a.). Derjenige, der eine zum Schutz der Gesundheit und des Menschen vorgeschriebene Auflage nicht einhält, um bloß eine, wenn auch schwere Gefahr für sein Vermögen abzuwenden, kann sich unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nicht zu Recht auf Notstand berufen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1981, Slg. N.F. Nr. 10.627/A).

Ausgehend von der dargestellten Rechtslage kann zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers mangels eines auf die vorgeworfene Tathandlung als solche erkennbaren Bezugs nicht den Tatbestandsmerkmalen des § 5 Abs. 1 VStG zugeordnet werden, sondern betrifft seinem Inhalt nach ausschließlich die Geltendmachung eines Notstandes nach § 6 VStG.

Unter Bedachtnahme auf den nach den obigen Darlegungen gegebenen Regelungsbereich des § 6 VStG vermag aber der Verwaltungsgerichtshof eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde nicht zu erkennen, wenn sie davon ausging, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers schon behauptungsmäßig nicht geeignet sei, das Vorliegen von für diese Gesetzesbestimmung relevanten Tatbestandsmerkmalen zu indizieren. Für eine gegenteilige Annahme bieten, in der in der Beschwerde dargestellten Weise, insbesondere auch weder die ins Treffen geführten Bemühungen des Beschwerdeführers in Ansehung der Errichtung einer Abwasserreinigungsanlage bzw. einer Standortverlegung noch auch die von ihm als gegeben erachteten öffentlichen Interessen ausreichende Anhaltspunkte.

Danach kann aber der belangten Behörde auch kein Verfahrensverstoß angelastet werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer bezeichneten Auskünfte bzw. Sachverständigengutachten nicht einholte bzw. durchführte.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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