VwGH 92/04/0119

VwGH92/04/011924.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der X-AG in Wien, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des BMWA vom 13. Februar 1992, Zl. 313.992/1-III/3/91, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mP:

  1. 1. G K in Wien, 2. O K in Wien, 3. F S in Wien, 4. W S in Wien,
  2. 5. P in Wien, 6. F in Wien), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 idF 1988/399;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien G K und O K zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 13. Februar 1992 wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. November 1990 auf Grund der Berufungen der mitbeteiligten Parteien dieser Beschwerdeverfahren behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, auf Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 10. April 1989 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle in Wien, Ecke T-Straße/L-Straße, habe das Magistratische Bezirksamt im Namen des Landeshauptmannes von Wien als Gewerbebehörde erster Instanz am 12. Juli 1989 eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt. Unterm 9. Juli 1989 hätten zahlreiche Nachbarn, unter ihnen die nunmehrigen mitbeteiligten Parteien, schriftlich Einwendungen wegen befürchteter Lärm-, Abgas- und sonstiger Emissionen an Luftschadstoffen erhoben. An der genannten Augenscheinsverhandlung hätten technische Sachverständige und auch ein ärztlicher Sachverständiger teilgenommen, diese hätten jedoch kein Gutachten erstattet, sondern das Projekt erörtert. Schließlich habe die "Amtsabordnung" festgestellt, "daß die Betriebsanlage vorbehaltlich eines Gutachtens der MA 46 hinsichtlich der Belästigung der Nachbarn ... für genehmigungsfähig erachtet wird". In der Folge sei ein Gutachten der MA 46 (Verkehrsangelegenheiten) und der MA 22 (Umweltschutz) eingeholt worden, wobei im letzteren auch eine Aussage über einen gemessenen Grundgeräuschpegel von 40 dB bzw. Aussagen über energieäquivalente Dauerschalleistungspegel von Pkw und Lkw (die allerdings auf Annahme und nicht auf Messungen beruht hätten) sowie die errechnete Immission enthalten seien. Diese Gutachten seien nachträglich in schriftlichem Wege dem Parteiengehör unterzogen worden, ein ärztliches Gutachten sei nicht eingeholt worden. Mit Bescheid vom 16. November 1990 sei die Betriebsanlagengenehmigung erteilt und gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 angeordnet worden, daß die Betriebsanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung betrieben werden dürfe, wobei zugleich ein Probebetrieb für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Bescheides angeordnet worden sei. Gegen diesen Bescheid hätten die mitbeteiligten Parteien Berufung erhoben. In den Berufungen werde insbesondere gerügt, daß kein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitlichen Auswirkungen der zu erwartenden Lärmimmissionen der Betriebsanlage eingeholt worden sei; weiters, daß die ausschließliche Verwendung des Leq für Lärmprognosen nicht ausreichend sei und daß auch die Differenz zwischen Grundgeräuschpegel und Spitzen hätte berücksichtigt werden müssen; weiters, daß auch für die Dauer des Probebetriebes noch nicht sichergestellt sei, daß eine Gefährdung der Gesundheit bzw. unzumutbare Belästigung ausgeschlossen sei.

Im weiteren zitierte der Bundesminister die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG und ferner hg. Erkenntnisse, und zwar vom 7. Juli 1959, Slg. N.F. Nr. 5018/A, vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0035, vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0149, und vom 27. März 1990, Zl. "90"(richtig wohl: "89")/04/0215. Abgesehen von den sich aus diesen Erkenntnissen ergebenden Fällen rechtswidrigen Vorgehens unter den Gesichtspunkten der den jeweiligen Fachgebieten entsprechenden Aufgabenbereiche der Sachverständigen und der sachlichen Grundlagen der Gutachtenerstattung sei es auch rechtswidrig, ohne Sachverständigengutachten die Genehmigungsfähigkeit der Anlage durch die "Amtsabordnung" festzustellen. Es hätten vielmehr bereits im Zuge des Verfahrens der Behörde erster Instanz die Lärmemissionen von Lkw und Pkw nicht bloß angenommen, sondern an Ort und Stelle durch Fahrbewegungen simuliert, dabei die Lärmimmissionen bei den nächstgelegenen Nachbarliegenschaften gemessen und der subjektive Eindruck der betriebskausalen Immissionen durch den ärztlichen Sachverständigen wahrgenommen werden müssen. Zutreffend sei weiters das Berufungsvorbringen, wonach die ausschließliche Heranziehung des energieäquivalenten Dauerschallpegels für die Beurteilung des Betriebslärmes nicht ausreichend sei, wobei - insbesondere was das unverzichtbare Gutachten des ärztlichen Sachverständigen betreffe - auch auf die Differenz zwischen dem gemessenen Grundgeräuschpegel und den festgestellten Spitzen unter Berücksichtigung der Häufigkeit der Ereignisse eingegangen hätte werden müssen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, daß eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung unvermeidlich sei, in der sinnvollerweise Lärmsimulationen, Schallpegelmessungen und subjektive Hörproben an Ort und Stelle vorzunehmen wären. Infolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG sei daher der erstbehördliche Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligten Parteien G K und O K erstatteten eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Zuerkennung der Kosten des Schriftsatzaufwandes. Ferner erstatteten die mitbeteiligten Parteien F S und P eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem "Recht auf Betriebsanlagengenehmigung im Sinne der §§ 74 ff GewO 1973, insbesondere § 77 Abs. 1 GewO 1973," verletzt. Sie trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, primär sei zu prüfen, ob die Berufungen teilweise nicht schon deshalb abzuweisen wären, weil eine Beeinträchtigung im Sinne des § 74 GewO 1973 überhaupt nicht vorliegen könne. G K und O K wohnten, wie sich aus dem Akt ergebe, in der K-Gasse 51. Vom zukünftigen Betriebsgelände der Beschwerdeführerin zur K-Gasse 51 gebe es keine Direktverbindung in dem Sinn, daß sich der von der Betriebsanlage ausgehende Lärm (quasi ungehindert) bis zur K-Gasse 51 ausbreiten könnte, und zwar deshalb, weil die K-Gasse 51 vom Objekt L-Straße 353 "abgedeckt" sei. Ähnlich sei die Situation bei F, die in der L-Straße 347 wohne. Hier verhindere das Objekt T-Straße 2 eine Schallausbreitung von der zukünftigen Betriebsanlage der Beschwerdeführerin zur L-Straße 347. Angesichts dieser örtlichen Situationen könnte eine Betroffenheit also höchstens durch eine Verkehrssituation außerhalb der Betriebsanlage, insbesondere auf der L-Straße bzw. deren Kreuzung mit der T-Straße, entstehen - wiewohl das hinsichtlich der K-Gasse 51 auch enorm zu bezweifeln sei. Nun seien aber Emissionen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr im Sinne des § 74 Abs. 2 GewO 1973 der Betriebsanlage nur in dem Ausmaß zuzurechnen, als sie sich beim Ein- und Abbiegevorgang in den Zufahrtsweg ereigneten, nicht aber, soweit sie beim Verkehr (insbesondere Vorbeifahren) vor bzw. nach diesen Vorgängen entstünden.

Sohin scheide die Verletzung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte hinsichtlich G K, O K und F von vornherein aus, weshalb deren Berufungen bei zutreffendem Vorgehen abzuweisen gewesen wären. In der Berücksichtigung dieser (beiden) Berufungen durch den angefochtenen Bescheid liege sohin die vorweg zu rügende Rechtswidrigkeit desselben.

Wenn der angefochtene Bescheid vermeine, daß "die unmittelbare Wahrnehmung der Umgebungsgeräuschsituation" durch Hörprobe eines ärztlichen Sachverständigen notwendig gewesen wäre und sich hiebei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0149, berufe, verlasse sie nicht nur den Boden der Gewerbeordnung 1973 (insbesondere §§ 74 bis 77), sondern unterlege dem zitierten Erkenntnis auch einen diesem nicht zu entnehmenden Inhalt.

Das zitierte Erkenntnis beziehe sich völlig zu Recht nur auf die Beurteilung der von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen (zu bewerten als Immissionen aus der Sicht der Nachbarn), wie das von § 77 Abs. 1 GewO 1973 auch ausschließlich verlangt werde.

Eine Hörprobe hinsichtlich der Umgebungsgeräuschsituation allein (losgelöst von dem zu erwartenden Betriebslärm, der eigentlich zu beurteilen sei) könne daher im Verfahren nach § 77 GewO 1973 nie "unverzichtbare Voraussetzung" für die Genehmigung und dementsprechend auch nie Grund für eine Aufhebung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG sein. Auch dieser Fehler belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Es bleibe nur noch die Frage zu prüfen, ob tatsächlich - wie der angefochtene Bescheid vermeine - eine Simulation durch Fahrbewegungen und die Beurteilung der hiebei verursachten Lärmimmissionen bei den nächstgelegenen Nachbarliegenschaften durch Messung und subjektive Bewertung durch den ärztlichen Sachverständigen zielführend sein hätte können. Dabei sei zu berücksichtigen, daß bei einer derartigen Simulation keine anderen Lärmemissionen verursacht hätten werden können als jene, die schon durch den gegebenen Verkehrslärm auf den öffentlichen Verkehrsflächen in diesem Bereich (insbesondere L- und T-Straße) gegeben seien, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, daß im Zuge der Abbiege- und Einmündungsvorgänge im Kreuzungsbereich auch Anhaltemanöver (einschließlich solcher von LKW mit Drucklufbremsen) erfolgten. Im Bereiche der zukünftigen Betriebsanlage der Beschwerdeführerin selbst würden daher keine Lärmemissionen entstehen, die ihrer Natur nach anders sein würden als der jetzige Verkehrslärm auf den öffentlichen Verkehrsflächen, der einzige Unterschied würde sein, daß - von der nächstgelegenen Nachbarliegenschaft aus, das sei die mit dem Gebäude L-Straße 353 - die Lärmquellen weiter entfernt sein würden. Was also Art und Intensität der Lärmimmissionen betreffe, seien diese auch ohne Simulation durch Fahrbewegungen auf der zukünftigen Betriebsliegenschaft bereits bekannt, weshalb diese (vom angefochtenen Bescheid für erforderlich gehaltene) Maßnahme auch auf nicht notwendig und zielführend sei und sein könne. Wenn der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang weiter nicht nur auf die Intensität ("festgestellte Spitzen"), sondern auch die "Häufigkeit der Ereignisse" Bedacht nehme, sei ihm entgegenzuhalten, daß diese "Häufigkeit der Ereignisse" durch Simulation von Fahrbewegungen überhaupt nicht ermittelt werden könne, sodaß hier ein völlig untauglicher Versuch zur Beurteilung vorgeschrieben würde. Wie oft Verkehrsbewegungen zukünftig auf der Betriebsliegenschaft der Beschwerdeführerin (Tankstelle) stattfinden würden, werde erst die Praxis zeigen, da diese Häufigkeit davon abhänge, wie die Tankstelle nach ihrer Eröffnung vom Publikum angenommen werden würde. Diese Frage lasse sich durch Simulation in keiner Weise beantworten. Sie sei auch die (einzige) Rechtfertigung dafür, daß die Behörde erster Instanz einen Probebetrieb im Sinne des § 78 Abs. 2 GewO 1973 angeordnet habe, weil eben erst nach längerem Betrieb (insbesondere nach einer gewissen Anlaufphase einer Tankstelle, nach deren Ablauf erst festgestellt werden könne, wie die Kundenfrequenz tatsächlich sein werde - in der Eröffnungsphase könne ja sowohl eine verstärkte Frequenz durch den "Neuheitseffekt" als auch eine geringere Frequenz infolge "Gewöhnungsbedürftigkeit" bestehen -) der diesbezüglich relevante, tatsächliche Sachverhalt bekannt werden würde. Bis dahin könne man höchstens eine "Erwartungshaltung", auch wenn diese durch Erfahrungswerte untermauert werden könne und im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens auch untermauert worden sei, haben und dem Verfahren zugrundelegen. Diese Erfahrungswerte beträfen aber nicht nur die Frequenz, die voraussichtlich an der gegenständlichen Tankstelle nach ihrer Eröffnung auftreten werde, sondern auch Art und Intensität der - im übrigen im Zuge der Messung des Umgebungsgeräuschpegels ohnedies erfaßten - Lärmemissionen. Es gebe in Österreich so viele Tankstellen, daß auch ohne Simulation von Fahrbewegungen an Ort und Stelle - ausgenommen hier nicht in Betracht kommende Fälle besonderer örtlicher Verhältnisse - zumindest für eine Genehmigung unter gleichzeitiger Anordnung eines Probebetriebes nach § 78 Abs. 2 GewO 1973 auch ohne weitere Maßnahmen, wie sie die belangte Behörde für notwendig erachte, eine ausreichende Beurteilung im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 erfolgen könne.

Maßnahmen wie jene, die der angefochtene Bescheid für erforderlich erachte (Hörprobe des Sachverständigen hinsichtlich der Umgebungsgeräuschsituation und Simulation von Fahrbewegungen), seien schließlich auch nicht Selbstzweck, sondern nur notwendig, wenn auf andere Weise die zu erwartenden, von der zu genehmigenden Betriebsanlage ausgehenden Geräusche nicht beurteilt werden könnten. Das sei im konkreten Fall aber nicht zutreffend. Sohin seien sämtliche Gründe, die die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides bewogen hätten, unzutreffend und der angefochtene Bescheid daher rechtswidrig.

Nach § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1973 sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. (Weitere gesetzliche - für die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles jedoch unerhebliche - Abgrenzungsmerkmale ergeben sich aus dem zweiten und dritten Satz des § 75 Abs. 2 GewO 1973.)

Im Verfahren über ein Ansuchen unter anderem um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage sind nach dem ersten Satz des § 356 Abs. 3 GewO 1973, unbeschadet des - im Beschwerdefall unerheblichen - folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Die mitbeteiligten Parteien erhoben in der Zeit zwischen der Ausschreibung der Augenscheinsverhandlung mit Erledigung vom 23. Juni 1989 und dem Tag der Augenscheinsverhandlung, nämlich dem 12. Juli 1989, mit inhaltlich übereinstimmenden Eingaben vom 9. Juli 1989, eingelangt beim Magistrat Wien, Magistratisches Bezirksamt am 11. Juli 1989, folgende

Einwendungen:

"1) Die gegenständliche Betriebsanlage gefährdet meine

Gesundheit:

  1. a) Die Belastung durch den Schwerverkehr (Großmarkt X und umliegende Betriebe) ist bereits jetzt dermaßen groß, daß durch Lärm und Abgase meine Gesundheit gefährdet ist. Durch den beantragten Betrieb wird einerseits zusätzlicher Verkehr angelockt, andererseits entstehen durch das Zu- und Abfahren zum Betrieb zusätzlicher Lärm und zusätzliche Abgase, sodaß die bereits jetzt gegebene gesundheitliche Belastung unerträglich gesteigert wird. Die Erhöhung einer bereits jetzt gesundheitsschädlichen Belastung wird meine Gesundheit schädigen.
  2. b) Der Betrieb der Tankstelle ist mit zusätzlichen Emissionen an Kohlenwasserstoffen (z.B. Benzole) und Blei verbunden, die angesichts der bereits gegebenen Belastung meine Gesundheit gefährdet.
    1. 2) Jedenfalls bin ich durch die beantragte Betriebsanlage durch entstehende Emissionen belästigt. Die Belästigung hat jedoch bereits jetzt ein so hohes Ausmaß erreicht, daß auch durch Einhaltung allenfalls vorgeschriebener Auflagen eine Steigerung der Lärmbelastung und Belastung der Luft in jedem Fall gegeben ist, sodaß das zumutbare Ausmaß in jedem Fall überschritten werden würde.

      Das gegenständliche Ansuchen möge daher nicht bewilligt werden."

      Unter Bezugnahme auf dieses von den nunmehrigen mitbeteiligten Parteien erstattete Einwendungsvorbringen vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, es handle sich um Einwendungen wegen befürchteter Lärm-, Abgas- und sonstiger Emissionen an Luftschadstoffen.

      Der Verwaltungsgerichtshof vermag es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß u.a. die mitbeteiligten Parteien im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 ihrem Inhalt nach taugliche Einwendungen erhoben hatten. Es war weiters nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde nicht davon ausging, daß etwa die Projektsunterlagen von vornherein hätten erkennen lassen, den mitbeteiligten Parteien, und zwar insbesondere den in der vorliegenden Beschwerde hervorgehobenen Personen G K, O K und F, würde eine Nachbarstellung im Sinne der gesetzlichen Merkmale des § 75 Abs. 2 GewO 1973 nicht zukommen. Im Zusammenhang mit der mit dem angefochtenen Bescheid getroffenen Erledigung nach § 66 Abs. 2 AVG war die belangte Behörde im Hinblick auf die Art und die Rechtsfolgen dieser Erledigung nicht verpflichtet, weitere Sachverhaltsfeststellungen zur Frage des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Rechtsstellung als Nachbar im Sinne der gesetzlichen Merkmale des § 75 Abs. 2 GewO 1973 zu treffen.

      Im Grunde des § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verweisen.

      Zufolge § 356 GewO 1973 hat die Behörde (§§ 333, 334, 335), ausgenommen in den Fällen des § 359b, auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen.

      Die Feststellung, ob die (sachverhaltsbezogenen) Voraussetzungen für die Genehmigung im Sinne des § 77 GewO 1973 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, auf Grund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Der technische Sachverständige hat sich bei der Beweisaufnahme nach Möglichkeit jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend den in diesem Zusammenhang im § 77 Abs. 2 GewO 1973 enthaltenen Tatbestandsmerkmalen auszuüben vermögen. Auf Grund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil zu bilden (vgl. u.a. die im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Erkenntnisse vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0035, und vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0149, und ferner das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0215).

      Das Gutachten eines Sachverständigen hat aus einem Befund und dem Urteil, dem Gutachten im engeren Sinn, zu bestehen. Hiebei hat der Befund alle jene Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu nennen, die für das Gutachten, das sich auf den Befund stützende Urteil, erforderlich sind. Dieses Urteil muß so begründet sein, daß es auf seine Schlüssigkeit hin überprüft werden kann ( siehe u.a. das vorstehend zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl. 90/04/0215).

      Darin, daß die belangte Behörde davon ausging, es sei hinsichtlich der von der projektierten Betriebsanlage zu erwartenden Auswirkungen auf die Nachbarn kein Gutachten auf dem Gebiet der gewerblichen Technik, welches für den Zweck der der Behörde obliegenden Rechtsanwendung nach § 77 GewO 1973 den angeführten Merkmalen eines Gutachtens entsprochen hätte, erstattet, es sei weiters kein ärztliches Gutachten abgegeben und es seien insbesondere im Zuge der am 12. Juli 1989 durchgeführten Augenscheinsverhandlung keine entsprechenden Verfahrensergebnisse, um die erforderlichen Gutachten zu erstatten, erzielt worden, ist nach der Aktenlage auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit zu erblicken. Die belangte Behörde durfte unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 356 Abs. 1 GewO 1973 deshalb auch von der Erfüllung der in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzung der im Hinblick auf die Unvermeidlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung qualifizierten Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes ausgehen.

      Aus den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweisen darüber, welche Ermittlungsschritte im Zuge der Augenscheinsverhandlung nach Ansicht der belangten Behörde "sinnvollerweise" vorzunehmen wären, wurde der Erstbehörde keine Bindung, die über das im Sinne der §§ 37 und 46 AVG bestehende Verfahrensziel der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes für die nach § 77 GewO 1973 vorzunehmende Rechtsanwendung hinausgehen würde, auferlegt. Insofern geht das auf die Vornahme von Hörproben und die Simulation von Fahrbewegungen abgestellte Beschwerdevorbringen ins Leere.

      Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

      Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

      Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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