Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §61 Abs1;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem - in Kopie der Beschwerde angeschlossenen - Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. November 1991 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom 7. Oktober 1991 wegen Übertretung von § 367 Einleitungssatz GewO 1973 in Verbindung mit § 367 Z. 26 GewO 1973 im Zusammenhalt mit den Punkten 2, 4, 5 des Bescheides vom 21. Dezember 1990, Zl. MBA 17-Ba 20444/3/90, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner unrichtigerweise als "Einspruch" bezeichneten fristgerecht eingebrachten schriftlichen Berufung wörtlich folgendes ausgeführt:
"Gegen Ihren Bescheid vom 7.10.91 erhebe ich Einspruch und werde den Bescheid zur Wahrung meiner Interessen meinem Rechtsanwalt übermitteln."
Nach der zwingenden Vorschrift des § 63 Abs. 3 AVG, welche nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren bei schriftlichen Berufungen Anwendung finde, habe die Berufung den Bescheid, gegen den sie sich richte, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Auf dieses Erfordernis sei in der Rechtsmittelbelehrung des erstbehördlichen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen worden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Berufung nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthalte. Obzwar § 63 Abs. 3 AVG nicht formalistisch ausgelegt werden dürfe, müsse die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube. Das gegenständliche Berufungsvorbringen entspreche diesem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht. Mangels dieser Voraussetzung sei daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Gemäß § 51e Abs. 1 erster Fall VStG habe von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden können.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, da er rechtsunkundig sei, habe er nach telefonischer Konferenz mit Mag. Rat Dr. B vom Bezirksamt, der den Bescheid erlassen habe, an das Bezirksamt am 3. November 1991, also innerhalb der Berufungsfrist geschrieben, daß er gegen diesen Bescheid Einspruch erhebe und zur Wahrung seiner Interessen denselben seinem Rechtsanwalt übermitteln werde. Die belangte Behörde habe schon mit Bescheid vom 26. November 1991, ihm zugestellt am 6. Dezember 1991, auf Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen entschieden, nämlich weil er den Bescheid, gegen welchen er habe berufen wollen, nicht bezeichnet hätte (was aktenwidrig sei) und sein Einspruch keinen begründeten Berufungsantrag enthalte. Der angefochtene Bescheid verfüge somit die Zurückweisung seines Einspruches aus rein formalen Gründen, nämlich wegen mangelnder Bezeichnung des in Berufung gezogenen Bescheides und eines begründeten Berufungsantrages. Was die mangelnde Bezeichnung betreffe, so sei dieser Vorwurf völlig unberechtigt, weil er in seinem Einspruch vom 3. November 1991 Geschäftszahl und Datum des Bescheides angeführt habe, sodaß dieser genügend konkretisiert sei (abgesehen davon erliege im gegenständlichen Verwaltungsstrafakt nur ein einziger Strafbescheid). Was den begründeten Berufungsantrag betreffe, so habe er aus Unkenntnis der diesbezüglichen Vorschriften die Ausführung der Berufung seinem Anwalt überlassen wollen, was infolge Ablaufes der Rechtsmittelfrist und allzu rascher Entscheidung des Verwaltungssenates nicht gelungen sei. Da er, wie der gesamte Verwaltungsstrafakt erweise, absolut rechtsunkundig aber durchaus unbescholten sei, hätte er diesbezüglich eine Manuduktion der Behörde und Nachsicht verdient. Er sei der Meinung, daß die Hinzufügung "zur Wahrung meiner Interessen" genüge, sei doch der Versuch, einen Strafbescheid mit der enormen Geldstrafe von S 60.000,-- zu beheben, das einzige begründete Interesse seines Einspruches. Daß dies aus formalen Gründen dem Verwaltungssenat nicht genüge, sei gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei vielleicht berechtigt, nicht aber ihm gegenüber, der nicht in Österreich geboren, wohl aber österreichischer Staatsbürger sei. Was den Antrag betreffe, so habe er mit den Worten "Einspruch" vermeint, schon genügend deutlich zu erkennen gegeben zu haben, daß er die Aufhebung des erstbehördlichen Bescheides anstrebe. Ein Berufungsantrag sei somit durchaus vorhanden. Wie das Gesetz die Anwendung der Formalvorschriften ansehe und welche Bedeutung es ihnen beimesse, zeige schon § 51 Abs. 3 VStG, wonach eine Berufung auch mündlich eingebracht werden dürfe, die in einem solchen Fall keines begründeten Berufungsantrages bedürfe. Bei mündlicher Einbringung der Berufung könne also ohne weiters die Begründung und der Antrag fehlen, was zeige, daß diese für das Berufungsverfahren durchaus nicht essentiell seien und daß die entsprechenden Bestimmungen des AVG nicht derartig streng anzuwenden seien, wie es der Unabhängige Verwaltungssenat vorgenommen habe. Selbst § 34 Abs. 2 VwGG kenne die Zurückstellung zur Behebung formeller Mängel. Die Richtigkeit seiner Gesetzesauslegung beweise auch der Umstand, daß gemäß § 51e VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen sei. In eine solche komme also im Falle der mündlichen Erhebung einer Berufung ein unbegründetes Rechtsmittel, wonach dann eben der Verhandlungsleiter den für die Entscheidung der Berufungsbehörde notwendigen Sachverhalt sich selbst zusammensuchen müsse. Sicherlich enthalte § 51e Abs. 1 VStG die Wendung, daß im Falle der Zurückweisung des Bescheides eine Verhandlung nicht anberaumt werden müsse, doch hätten im gegenständlichen Fall die formellen Unzulänglichkeiten in einer Verhandlung leicht repariert werden können. Der Geist des Gesetzes zeige also, daß die Formalvoraussetzungen nur notwendig seien, um ein Gerüst für das Verfahren zu erlangen. Im gegenständlichen Fall, wo es sich um die Entkräftung von Vorwürfen durch eine anzeigende Zeugin handle, seien aber formale Voraussetzungen nicht entscheidend, sondern bloß die Ermittlung der Wahrheit wichtig, was die "Unterbehörden" vernachläßigt hätten. Das weitere Beschwerdevorbringen enthält meritorische Ausführungen in Hinsicht auf den den Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestand und weiters Ausführungen zu der vom Beschwerdeführer als ungerechtfertigt angesehenen Strafbemessung.
Der Beschwerdeführer erstattet dieses Vorbringen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und erachtet sich danach in dem Recht auf Entscheidung über seine Berufung unter Abstandnahme von dem von der Behörde bezogenen Zurückweisungsgrund verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtsmittelbelehrung eines Bescheides anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht, und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Nach Abs. 5 gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages enthält, das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3).
Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, daß die Begründung stichhältig ist (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 17. September 1985, Slg. N.F. Nr. 11.864/A). Bei der Auslegung des Merkmales eines "begründeten Berufungsantrages" soll allerdings kein strenger Maßstab angelegt werden, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag (vgl. hiezu die Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 21. März 1988, Zl. 87/10/0035, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).
Ausgehend davon kann aber der belangten Behörde auch unter diesbezüglicher Bedachtnahme auf das hiezu erstattete Beschwerdevorbringen keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, wenn sie davon ausging, daß der in Rede stehenden schriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers die Mindesterfordernisse eines begründeten Berufungsantrages fehlen. Da weiters ein begründeter Berufungsantrag einen wesentlichen Bestandteil der Berufung bildet, ohne den eine dem Gesetz entsprechende Berufung nicht vorliegt, wäre somit auch, wenn der begründete Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist - die auch in der Beschwerde in Ansehung des Zeitpunktes des Ergehens des angefochtenen Bescheides ausdrücklich als abgelaufen bezeichnet wurde - nachgetragen würde, die Berufung verspätet.
Insofern sich aber der Beschwerdeführer inhaltlich offensichtlich auf eine von ihm angenommene Verpflichtung der Behörde im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG bzw. des § 13a AVG unter Hinweis darauf beruft, daß er im Zeitpunkt der "Berufungserhebung" nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, so ergibt sich einerseits aus § 61 Abs. 5 AVG, daß das Fehlen eines begründeten Rechtsmittelantrages in der Berufung nur dann als Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gilt, wenn der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines solchen enthält - in der Beschwerde wird der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach in der Rechtsmittelbelehrung des erstbehördlichen Bescheides ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nach § 63 Abs. 3 AVG hingewiesen worden sei, nicht bekämpft - und andererseits, daß das Gesetz in Ansehung einer Rechtsmittelbelehrung keinen Unterschied macht, ob der zur Erhebung des Rechtsmittels Berechtigte im vorangegangenen Verfahren durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war oder nicht, weshalb, da § 61 Abs. 1 AVG klar umschreibt, welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat, auch der inhaltliche Hinweis auf § 13a AVG ins Leere geht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1990,
Zlen. 90/04/0232, AW 90/04/0072, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).
Sofern aber der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdeausführung noch geltend macht, die belangte Behörde hätte - aktenwidrig - angenommen, er habe in seiner Eingabe den erstbehördlichen Bescheid nicht entsprechend bezeichnet, so ist er darauf hinzuweisen, daß nach dem objektiv erkennbaren Inhalt der Begründung des angefochtenen Bescheides die belangte Behörde die Unzulässigkeit der Berufung wegen eines fehlenden "begründeten Berufungsantrages" annahm, der im normativen Zusammenhalt der vorangeführten Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG abgesehen von der Bescheidbezeichnung ein kumulatives Tatbestandsmerkmal bildet. Wenn schließlich aber der Beschwerdeführer noch die Bestimmung des § 51 Abs. 3 VStG ins Treffen führt, wonach die Berufung auch mündlich eingebracht werden kann und in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages bedarf, so bietet diese - im besonderen Fall auf die Erhebung einer mündlichen Berufung - abgestellte normative Anordnung keine Handhabe dafür, etwa auch im Fall einer schriftlichen Berufungserhebung vom ausdrücklich angeordneten Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG (§ 24 VStG) absehen zu können.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen; im Hinblick darauf hatte auch eine Entscheidung über den gleichzeitig gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu entfallen.
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