Normen
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §4 Abs5;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO bestraft, weil er am 12. Jänner 1990 um 0.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einer näher bezeichneten Örtlichkeit in K gelenkt, dabei einen abgestellten PKW leicht beschädigt und es unterlassen habe, diesen Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmerie- oder Polizeidienststelle zu melden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, als Lenker eines PKWs an einem Verkehrsunfall, bei dem am Fahrzeug des P Sachschaden entstanden ist, ursächlich beteiligt gewesen zu sein und es unterlassen zu haben, von diesem Verkehrsunfall die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Er stellt auch nicht in Abrede, daß kein persönlicher Kontakt zwischen ihm und dem Besitzer des beschädigten Fahrzeuges zum Zwecke des gegenseitigen Identitätsnachweises stattgefunden habe. Seiner Auffassung nach sei der Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs. 5 zweiter Satz StVO dadurch zustande gekommen, daß der Prokurist der Zulassungsbesitzerin des von ihm gelenkten PKWs über sein Ersuchen dem Geschädigten "den Vorfall" gemeldet und "die erforderlichen Daten" bekanntgegeben habe. Damit verkennt er jedoch die Rechtslage:
Eine Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle im Sinne des ersten Satzes des § 4 Abs. 5 StVO darf nach dem zweiten Satz der genannten Bestimmung nur unterbleiben, wenn die in § 4 Abs. 1 leg. cit. genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß beim Verkehrsunfall auch das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug beschädigt worden ist, kann schon aus diesem Grunde durch allfällige Handlungen des Prokuristen der Zulassungsbesitzerin des vom Beschwerdeführer gelenkten PKWs kein Identitätsnachweis für eine Person, "in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist", erbracht werden. Zur Befreiung von der Meldepflicht bedurfte es daher jedenfalls des Identitätsnachweises des Beschwerdeführers als des gemäß § 4 Abs. 1 StVO am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuglenkers dem durch den Verkehrsunfall allein Geschädigten gegenüber (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1982, Slg. Nr. 10936/A). Ein solcher Identitätsnachweis kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 4. Dezember 1979, Slg. Nr. 9985/A) aber nicht von einem mit dem Fahrzeuglenker nicht identen Boten oder Beauftragten erbracht werden. Da den Beschwerdeführer somit sein oben skizziertes Vorbringen nicht zu entlasten vermag, erübrigte es sich, darüber Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen. Dies gilt auch für den vom Beschwerdeführer in bezug auf die "Schuldform" erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, er habe alles erforderliche getan, um den Identitätsnachweis durchzuführen.
Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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