VwGH 92/02/0299

VwGH92/02/029916.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des F und G, beide in R, beide vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. August 1992, Zl. VerkR-240.084/2-1992/Kof, betreffend Bewilligung gemäß § 90 Abs. 1 StVO 1960 (mitbeteiligte Parteien: 1.) Stadtgemeinde R,

2.) Firma B in R), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §90 Abs1;
AVG §8;
StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §90 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit der beigeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde R erteilte dem Bauunternehmen B gemäß § 90 Abs. 1 StVO die Bewilligung zur Benützung öffentlichen Gutes für Arbeiten auf und neben der Straße. Teil dieses Ansuchens war die Aufstellung eines Schuttcontainers in der S-Gasse. Insoweit enthielt der Bewilligungsbescheid die Einschränkung, daß mit den Anliegern Verbindung aufzunehmen sei, um die Ladetätigkeiten in der Gasse zu ermöglichen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung an den Gemeinderat. Sie sprachen sich dagegen aus, daß in der S-Gasse überhaupt ein Schuttcontainer aufgestellt werden dürfe, weil dadurch eine freie und ungehinderte Zufahrt zu ihrem dort befindlichen Haus nicht mehr möglich sei (nach dem Beschwerdevorbringen würde nach Aufstellung des Schuttcontainers nur mehr eine Straßenbreite von 1,2 m für die Zufahrt verbleiben).

Der Gemeinderat wies die Berufung als unzulässig zurück, weil den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukomme.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeinderates mit der Feststellung keine Folge, daß sie durch den Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt würden.

Durch den Bescheid der belangten Behörde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht gemäß § 16 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung sowie in ihrem Frontrecht verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Rz 118, 121). Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. Walter-Mayer, a.a.O., Rz 120, und die dort zitierte Judikatur).

Im Beschwerdefall hatte die Behörde bei der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 90 Abs. 1 StVO keine baurechtlichen Bestimmungen (auch nicht § 16 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung betreffend die Duldung der vorübergehenden Benutzung von Grundstücken und baulichen Anlagen für - fremde - Bauzwecke durch deren Eigentümer und die sonst Berechtigten) anzuwenden, weshalb eine Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verwaltungsverfahren auf das Baurecht nicht gegründet werden kann. Daß sich ihre Parteistellung aus der Straßenverkehrsordnung ableiten ließe, behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht.

Was im besonderen das von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Frontrecht anlangt, so ist auch aus den von ihnen in diesem Zusammenhang zitierten Ausführungen Krzizeks (ZVR 1971, S. 87 f) für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen (vgl. etwa die Bemerkungen zur mangelnden Parteistellung eines Anliegers bei der Festsetzung von Verkehrsverboten oder -beschränkungen auf S. 88). Vielmehr hat dieser Autor an anderer Stelle (JBl 1968, S. 139) klargestellt, daß sich das Frontrecht in der Anordnung von Ausgängen, Ausfahrten und Fenstern gegen die öffentliche Verkehrsfläche erschöpfe; die Benutzung der Verkehrsfläche selbst sei nicht mehr Ausfluß des Frontrechtes.

Auf Fragen des Gemeingebrauches und der Sondernutzung muß im Hinblick auf die Fassung des Beschwerdepunktes in Verbindung mit den Beschwerdegründen nicht eingegangen werden.

Schließlich wird noch auf die hg. Erkenntnisse vom 20. Oktober 1969, Slg. Nr. 7662/A, und vom 10. Juni 1983, Zlen. 83/02/0133, 0134, verwiesen, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Parteistellung von Anrainern in Verfahren gemäß § 64 Abs. 1 und 3 StVO (Bewilligung von sportlichen Veranstaltungen auf Straßen, Verkehrssperre) bzw. gemäß § 62 Abs. 4 StVO (Bewilligung einer Ladetätigkeit) verneint hat. Auch im Verfahren nach § 90 Abs. 1 StVO haben die Anrainer keine Parteistellung. Im übrigen wäre für die Beschwerdeführer auch dann nichts gewonnen, wenn die gegenständliche Bewilligung als solche im Sinne des § 82 Abs. 1 StVO anzusehen wäre, da ihnen auch in einem Verfahren nach dieser Gesetzesstelle keine Parteistellung zukäme.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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