Normen
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;
MEG 1950 §15 Z2;
MEG 1950 §38 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a;
MEG 1950 §13 Abs2 Z8;
MEG 1950 §15 Z2;
MEG 1950 §38 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 4. Oktober 1990 um 23.50 Uhr an einem bestimmten Ort in Wien einen Pkw gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die belangte Behörde hat im Hinblick auf das Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomaten (0,49 mg/l am 5. Oktober 1990 um 02.01 Uhr) keine Feststellungen über das Ausmaß des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers getroffen. Laut Anzeige hat der Beschwerdeführer nach dem Unfall angegeben, von 18.00 bis 23.30 Uhr 3/4 l Wein und ein Krügel Bier zu sich genommen zu haben. Im Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung sind als "Angaben über den Alkoholgenuß" festgehalten:
18.00 Uhr ein Krügel Bier, 22.00 Uhr bis 23.30 Uhr 3/4 l Wein. Hieraus würde sich auch bei Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,12 Promille selbst unter den für den Beschwerdeführer günstigsten Umständen ein Blutalkoholwert von deutlich über 0,8 Promille zur Tatzeit ergeben, womit sich alle weiteren Erwägungen erübrigt hätten (vgl. insbesondere zur durchschnittlichen Erhöhung des Blutalkoholwertes um 0,5 Promille infolge des Konsums eines Viertel Weines das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1991, Zl. 90/02/0192). Dagegen hat der Beschwerdeführer in der anwaltlichen Stellungnahme vom 12. November 1990 lediglich einen Alkoholkonsum von 2/4 l Wein zugestanden, sodaß unter Berücksichtigung des Abbaues für die Tatzeit nicht mit Sicherheit ein Blutalkoholgehalt von mindestens 0,8 Promille angenommen werden könnte.
Die belangte Behörde hat zwar allgemein ausgeführt, die Richtigkeit der Anzeige sei zeugenschaftlich gesichert, sie schenke den Angaben des Meldungslegers Glauben (Hiezu ist anzumerken, daß der Meldungsleger bei seiner Zeugenvernehmung auf den Anzeigeninhalt verwies). Andererseits wird im angefochtenen Bescheid aber dargelegt, daß auf die Trinkangaben des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen sei.
Infolgedessen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht davon ausgehen, daß die belangte Behörde auf Grund einer Würdigung der unterschiedlichen Trinkangaben den Konsum der in der Anzeige genannten Alkoholmengen als erwiesen angenommen hat.
Was aber die Atemalkoholuntersuchung, an deren Ergebnis der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren Zweifel geäußert hat, anlangt, so macht der Beschwerdeführer - wie bereits in seinem Schriftsatz vom 3. Juli 1992 - zu Recht geltend, daß der auf seinen Antrag beigeschaffte Eichschein vom 9. September 1991 stammt, sodaß - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - kein Nachweis für eine gültige Eichung zur Zeit der gegenständlichen Messung am 5. Oktober 1990 vorliegt. Im Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung finden sich zwar folgende Angaben: "Zeitpunkt der letzten amtlichen Überprüfung/Kalibrierung 9/90". Dies sagt aber nichts darüber aus, ob das Gerät eine gültige Eichung aufwies (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1992, Zl. 91/03/0300).
Indem die belangte Behörde keine ausreichenden Feststellungen über das Vorliegen einer gültigen Eichung traf, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden müßte.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, da die Beschwerde nur zweifach einzubringen war, während es an Beilagen lediglich der (einfachen) Vorlage des angefochtenen Bescheides, nicht aber anderer Aktenbestandteile bedurfte.
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