VwGH 92/02/0157

VwGH92/02/015721.10.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. März 1992, Zl. MA 64-11/704/91/Str, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §14;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §14;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §25 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 2. März 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 28. August 1990 gegen 4.00 Uhr 1. einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand zur Kreuzung Wien 3, Jacquingasse - Gerlgasse gelenkt zu haben und 2. danach diesen PKW im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt der einander kreuzenden Fahrbahnränder an diesem Ort abgestellt zu haben. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und zu 2. nach § 24 Abs. 1 lit. d leg. cit. begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde mit dem Vorbringen, nicht er habe das Fahrzeug zu dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Ort gelenkt, sondern er sei von einem Freund dorthin gebracht worden. Es ist daher vorweg daran zu erinnern, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur dahingehend unterliegt, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Einer solchen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle hält der angefochtene Bescheid stand. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weder geltend, daß die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen nicht angestellt habe, noch daß ihre Beweiswürdigung den Denkgesetzen widerspreche, bezeichnet er doch selbst die im Widerspruch zu anderen Ermittlungsergebnissen stehende "Angabe" (gemeint ist offenbar die Anzeige) als "in sich schlüssig". Daß aber aus den der belangten Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse, als sie von der belangten Behörde gezogen wurden, gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht unschlüssig. Es kann der belangten Behörde insbesondere nicht zur Last gelegt werden, sie habe sich in Bezug auf die Aussage des Meldungslegers über die Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner Betretung durch den Meldungsleger mit einem Beweis "vom Hörensagen" begnügt, hatte doch der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens ausreichend Gelegenheit, seine Version der Vorgänge anläßlich seiner Betretung darzulegen.

Schließlich kennt das Gesetz keine Verpflichtung der Sicherheitswacheorgane, anläßlich einer Anzeigeerstattung mit dem Angezeigten ein von diesem unterfertigtes Protokoll über seine Version des Tatherganges zu errichten.

Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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