VwGH 92/02/0147

VwGH92/02/014730.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr.Wildmann, über die Beschwerde des Dr. E in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der "Magistratsabteilung des Amtes der Wiener Landesregierung" vom 13. Februar 1992, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §26 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Zufolge § 26 Abs. 1 leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Nach § 33 Abs. 3 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) sind die Tage des Postenlaufs in eine Frist nicht einzurechnen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Anbringen an die zuständige Stelle adressiert worden ist (vgl. den hg. Beschluß vom 15. September 1953, Slg. N.F. Nr. 3.088/A). Wird hingegen eine Beschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 1 VwGG direkt beim Verwaltungsgerichtshof, sondern unzuständiger Weise bei einer Behörde des Verwaltungsverfahrens eingebracht, welche ihrerseits die Beschwerde nicht mit der Post an den Verwaltungsgerichtshof weiter leitet, so ist die Beschwerdefrist versäumt, wenn die Beschwerde erst nach deren Ablauf beim Verwaltungsgerichtshof einlangt (vgl. den hg. Beschluß vom 16. Oktober 1986, Zl. 86/16/0168).

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 18. Februar 1992 zugestellt. Die mit 31. März 1992 datierte Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer an die "Magistratsabteilung 64" gerichtet, von wo sie mit Schreiben vom 1. April 1992 - ohne Einschaltung der Post - an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde. Beim Verwaltungsgerichtshof langte die Beschwerde am 6. April 1992 ein.

Ausgehend vom Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer am 18. Februar 1992 endete die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG am 31. März 1992. Die erst am 6. April 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde ist somit verspätet, weil entsprechend der oben dargestellten Rechtslage die Zeit des Postlaufs an die unzuständige Behörde den Lauf der Frist nicht hemmte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte