VwGH 92/02/0144

VwGH92/02/014430.4.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der I in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Oktober 1991, Zl. VerkR 15.155/4-1991-II/Bi, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs4 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde in Verbindung mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. April 1991 wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 1 lit. a leg. cit. zu einer Geldstrafe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verurteilt, weil sie am 5. März 1990 um 16.00 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort in Linz einen dem Kennzeichen nach bestimmten Kombi in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Oktober 1991 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. Februar 1992 abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Daten handelt es sich bei dem vorliegenden Fall nicht um einen Anlaßfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG, sodaß darauf die Rechtslage vor der Aufhebung von Teilen der Abs. 4a und 4b des § 5 StVO 1960 durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, Zl. G 274/90 und andere, anzuwenden ist. Diese Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Nach Abs. 2a des § 5 leg. cit. ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt entweder a) mit einem Gerät, das nur den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt, oder

b) mit einem Gerät, das den Alkoholgehalt der Atemluft mißt und entsprechend anzeigt, vorzunehmen. Wird eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b vorgenommen, so gilt zurfolge § 5 Abs. 4a leg. cit. deren Ergebnis als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, daß eine Bestimmung des Blutalkohlgehaltes etwas anderes ergibt. Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b hat eine Vorführung nach Abs. 4 zu unterbleiben.

Wenn eine Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 bis 0,5 mg/l ergeben hat, haben die Organe der Straßenaufsicht zufolge § 5 Abs. 4b leg. cit. auf Verlangen des Untersuchten eine Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen.

Im Hinblick auf diese Rechtslage irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie meint, die die Atemluftuntersuchung vornehmenden Beamten wären verpflichtet gewesen, sie dem Amtsarzt zur klinischen Untersuchung vorzuführen. Eine solche Vorführung ist vielmehr nach § 5 Abs. 4a zweiter Satz StVO 1960 ausdrücklich untersagt.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Beweiskraft der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten bekämpft, ist darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 92/02/0067), als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft nach § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig ist. Eine solche Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkohlgehaltes fand aber auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht statt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag es daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde bei dem von ihr festgestellten und von der Beschwerdeführerin nicht bekämpften Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung von 1,43 bzw. 1,48 mg/l Atemalkoholgehalt den Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO 1960 als erfüllt ansah.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof schließlich weder die Begründung der belangten Behörde für die Höhe der verhängten Strafe als unschlüssig noch die Strafe selbst als unangemessen hoch zu erkennen, zumal die Beschwerdeführerin es unterläßt, ihre diesbezüglichen Vorwürfe näher auszuführen. Wie die belangte Behörde zutreffend darlegte, liegt die verhängte Strafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, sodaß auch unter Berücksichtigung der von der belangten Behörde festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin (kein eigenes Einkommen als Hausfrau, jedoch Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten, sorgepflichtig für vier Kinder, kein Vermögen) die verhängte Strafe nicht als rechtswidrig angesehen werden kann, zumal die belangte Behörde - von der Beschwerdeführerin unbekämpft - davon ausging, daß keine Milderungsgründe, wohl aber der Erschwerungsgrund der nicht bloß geringfügigen Überschreitung des gesetzlichen Grenzwertes gegeben sei.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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