Normen
StVO 1960 §24 Abs1 litn;
StVO 1960 §52 lita Z2;
VStG §32 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 litn;
StVO 1960 §52 lita Z2;
VStG §32 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. Juni 1990 um 14.10 Uhr in Wien 13, Lainzerbachstraße als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses auf einer Straßenstelle abgestellt gehabt, die nur durch Verletzen des Vorschriftszeichens gemäß § 52 (lit. a) Z. 2 StVO ("Einfahrt verboten") habe erreicht werden können. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. n StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. n StVO ist das Halten und Parken verboten auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (z.B. nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z. 1) erreicht werden können.
Der Beschwerdeführer macht geltend, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG sei ihm lediglich vorgeworfen worden, sein Fahrzeug an einer Straßenstelle abgestellt zu haben, die nur durch Verletzen des Verkehrszeichens "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" hätte erreicht werden können. Die Straßenstelle könne aber einerseits
unter Mißachtung des Verkehrszeichens "Fahrverbot", anderseits
unter Mißachtung des Verkehrzeichens "Einfahrt verboten" erreicht werden; er habe letzteres passiert.
Dieser Version entsprach der Spruch des angefochtenen Bescheides ohnehin. Was die Konkretisierung der Tat in einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG anlangt, so genügte im Beschwerdefall einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. n StVO, in dem der Abstellort eines Fahrzeuges von mehreren Seiten unter Mißachtung unterschiedlicher Verbote erreicht werden konnte, auch eine Tatanlastung, in der keine der je nach angenommener Zufahrt verschiedenen Verletzungsmöglichkeiten angeführt wurde. Wollte man hingegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, so wäre für eine Verfolgung wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung von Bedeutung, daß ein Meldungsleger nicht bloß das Halten eines Fahrzeuges, sondern auch dessen Zufahrt beobachtete; blieb die Zufahrt unbeobachtet, so hätte es ein Beschuldigter allenfalls in der Hand, seine Bestrafung dadurch zu verhindern, daß er eine entsprechende Zufahrtsart erst nach Verjährungseintritt bekanntgibt.
In der eine fristgerechte Verfolgungshandlung darstellenden Strafverfügung vom 24. August 1990 war jedenfalls der Vorwurf enthalten, das Kraftfahrzeug auf einer Straßenstelle abgestellt zu haben, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots erreicht werden kann, mag die Behörde darin auch in Unkenntnis der tatsächlichen Zufahrtsrichtung auf jenes der beiden in Frage kommenden Verbote Bezug genommen haben, welches der Beschwerdeführer seiner späteren Verantwortung nach nicht verletzt hatte, weil er das andere mißachtet hatte. Durch diese taugliche Verfolgungshandlung wurde die Verjährungsfrist unterbrochen, weshalb der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers unbegründet ist.
Bemerkt sei, daß der Beschwerdeführer in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung, in der noch das Vorschriftszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" angeführt worden war, auch ausgeführt hat, warum er hinsichtlich des Zeichens "Einfahrt verboten" seiner Ansicht nach ein gesetzliches Verbot nicht verletzt habe (dies freilich unter Vertretung der unrichtigen Ansicht, es wäre ihm erlaubt gewesen, an diesem Zeichen vorbei eine kurze Strecke zum Einparken rückwärts zu fahren). Der Beschwerdeführer hat sich somit tatsächlich in bezug auf beide in Frage kommenden Verbotsverletzungen verteidigt.
Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ausnahmeregelung für Anrainer, Radfahrer und Lieferanten ist für ihn nichts zu gewinnen, weil er nicht zu diesem Personenkreis gehörte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zlen. 91/03/0116 - 0118). Er selbst konnte die betreffende Straßenstelle eben nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreichen. Mit dem Halten und Parken in einer Fußgängerzone (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1986, Zl. 85/02/0164, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft) ist das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten nicht gleichzusetzen.
Was schließlich die Tatortumschreibung anlangt, so wurde allerdings nicht präzisiert, wo in der Lainzerbachstraße das Fahrzeug abgestellt war. Der Beschwerdeführer bringt aber nichts vor, was die Tatortumschreibung im Lichte der Rechtsprechung zu § 44a lit. a VStG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A) als rechtswidrig erscheinen ließe. Weder bestand nach der Aktenlage die Gefahr einer Doppelbestrafung, noch wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Ob er die Lainzerbachstraße nach dem Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" noch etwa fünf Meter befahren hatte, wie er in seinem Einspruch behauptete, oder ob die Entfernung zum Abstellort ca. 50 m ausmachte, wie der Meldungsleger aussagte, ist für die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung gleichgültig.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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