Normen
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.210,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der Anzeige des Gendarmeriepostens Oberwart vom 14. Juli 1990 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, insofern den Alkotest durch den Alkomaten verweigert zu haben, "indem er kein brauchbares Ergebnis erzielte, obwohl er durch R.I. XY über die Durchführung des Tests mehrmals aufgeklärt wurde". Außerdem habe er sein Fahrzeug von Großpetersdorf nach Oberwart in "Schlangenlinie" gelenkt und dadurch nicht den rechten Fahrbahnrand eingehalten. Unter der Rubrik "Angaben zur Tat" wurde in der Anzeige als Ort der Tat angegeben: "B 63, von Groß Petersdorf in Richtung Oberwart, Anhaltung in Oberwart, am Telek, vis a vis der Betonkirche". In der Rubrik "Angaben über Meßgeräte und Meßergebnis" wurde als Meßort "GP Oberwart" angeführt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 7. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 13. Juli 1990 um 2.00 Uhr in Oberwart, auf der B 63, Höhe Betonkirche, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Kombi gelenkt zu haben und 1. dabei nicht so weit rechts gefahren zu sein, wie es zumutbar gewesen sei, sondern vielmehr in Schlangenlinien gefahren zu sein, sowie 2. um 2.20 Uhr am Telek, vis a vis der Betonkirche, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht verweigert zu haben, obwohl habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 7 Abs. 1 StVO 1960 und zu 2. nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 leg. cit. begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt wurden.
Der nur gegen Punkt 2 dieses Strafterkenntnisses erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die Burgenländische Landesregierung mit dem Bescheid vom 4. November 1991 nicht Folge, änderte aber das erstbehördliche Straferkenntnis in diesem Punkt dahingehend ab, daß als Tatzeit und Tatort "13.7.1990 gegen 2.15 Uhr am Gendarmerieposten Oberwart" angeführt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde gegenüber dem erstbehördlichen Straferkenntnis den Tatort auswechselte und meint, die belangte Behörde sei hiezu deshalb nicht berechtigt gewesen, weil der ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Tatort nicht von einer geeigneten Verfolgungshandlung umfaßt gewesen sei, sodaß diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Es treffe zwar zu, daß ihm innerhalb der Verjährungsfrist anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung vor der BH Oberwart am 6. September 1990 der Inhalt des Aktes vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden sei, doch sei ihm in den folgenden Verfolgungshandlungen niemals vorgehalten worden, den "Alkomattest" am Gendarmerieposten verweigert zu haben.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zwar nicht darzutun, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Zurkenntnisbringen des Akteninhaltes mit der Aufforderung zur Rechtfertigung eine geeignete Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG bildet, sofern darin alle einer späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente aufscheinen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. N.F. Nr. 11.525/A).
Da im vorliegenden Fall in der Anzeige, die dem Beschwerdeführer mit dem übrigen Akteninhalt zur Kenntnis gebracht wurde, als Meßort und damit als Ort der Verweigerung der Atemluftprobe der Gendarmerieposten Oberwart genannt ist, ist dieses Sachverhaltselement Gegenstand einer rechtzeitigen geeigneten Verfolgungshandlung gewesen, sodaß diesbezüglich Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.
Die Beschwerde erweist sich jedoch insofern als berechtigt, als die belangte Behörde den Beschwerdeführer infolge Auswechslung des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides einer anderen Tat schuldig erkannte, als sie ihm im erstbehördlichen Straferkenntnis zur Last gelegt worden war. Damit entschied die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) nicht mehr in der Sache, die Gegenstand des erstbehördlichen Straferkenntnisses war.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung war im Hinblick auf die Bestimmung des § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abzusehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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