VwGH 92/02/0049

VwGH92/02/004927.5.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Mag. F in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 18. November 1991, Zl. I/7-St-T-90101, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §22 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §22 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 4. Juni 1989 - einem Sonntag - um 10.30 Uhr mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der A2 (Südautobahn) in einem Baustellenbereich 1. bei km 9,450 die auf Grund eines Verkehrszeichens erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben (Fahrgeschwindigkeit 120 km/h) sowie

2. bei km 9,650 die auf Grund eines Verkehrszeichens erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben (Fahrgeschwindigkeit ebenfalls 120 km/h). Dadurch habe er zwei Verwaltungsübertretungen nach § 52 Z. 10a StVO 1960 begangen. Über ihn wurden zwei Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der angefochtene Bescheid ist schon deswegen inhaltlich rechtswidrig, weil dem Beschwerdeführer damit zur Last gelegt wird, zwei unmittelbar aneinander grenzende Straßenabschnitte, für die nach den aufgestellten Verkehrszeichen unterschiedliche - von § 20 Abs. 2 StVO 1960 abweichende - Höchstgeschwindigkeiten galten, mit gleichbleibender Geschwindigkeit durchfahren zu haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt dies wegen des zeitlichen Zusammenhanges, der gleichen Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände nur eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Juli 1979, Slg. Nr. 9904/A, und vom 13. April 1988, Zl. 87/03/0114, 0115). Darin, daß der Beschwerdeführer der Begehung von zwei Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt und über ihn zwei Verwaltungsstrafen verhängt wurden, liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

2. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, daß die Verkehrszeichen nicht der ihnen zugrundeliegenden Verordnung entsprochen hätten. Damit ist er nicht im Recht. Eine Überschreitung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, die nach der Verordnung laut Aktenvermerk vom 2. Mai 1989 an Sonntagen nicht zu gelten hätte, wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid nicht (mehr) zur Last gelegt. Ob zum Tatzeitpunkt solche Verkehrszeichen aufgestellt waren, ist demnach unerheblich. Die mit den relevanten Verkehrszeichen angeordneten Höchstgeschwindigkeiten entsprechen der zugrundeliegenden Verordnung. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung von Höchstgeschwindigkeiten im Ausmaß von 100 bzw. 80 km/h vor der baustellenbedingten Verengung der Autobahn von drei auf zwei Fahrstreifen. Auch die Beschwerde bringt dagegen keine konkreten Bedenken vor.

Wegen der in Pkt. 1 aufgezeigten Rechtswidrigkeit war der angefochtene Bescheid gemäß § 41 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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