VwGH 92/02/0038

VwGH92/02/003825.3.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Jänner 1991, Zl. VerkR-14.224/3-1990-II/Bi, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs6;
StVO 1960 §99 Abs1 litc;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher bezeichneten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, dabei einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem eine Person erheblich verletzt worden sei, und es anschließend in der Ordination des zuständigen Gemeindearztes, dem er aufgrund seiner deutlichen Alkoholisierungsymptome zur klinischen Untersuchung vorgeführt worden sei, unterlassen, sich zur Bestimmung seines Blutalkoholgehaltes Blut abnehmen zu lassen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 5 Abs. 6 StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden und die Verweigerung der Blutabnahme gegenüber dem Arzt, dem er vorgeführt worden war. Er wendet sich aber gegen die Annahme, die Voraussetzungen für seine Verpflichtung zur Duldung der Blutabnahme seien vorgelegen. Der Verdacht, er sei durch Alkohol beeinträchtigt gewesen, habe nicht bestanden und aus seiner damaligen Sicht sei ein schwerer Personenschaden nicht vorgelegen gewesen.

Zum ersten Argument genügt es, darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren einen Alkoholkonsum vor dem Unfall und den davon herrührenden Alkoholgeruch seiner Atemluft zugegeben hat. Letzterer Umstand allein rechtfertigt bereits die Vermutung, daß sich die betreffende Person in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0095). Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 22. Jänner 1988, Zl. 86/18/0119, in Form eines Rechtssatzes kundgemacht in Slg. Nr. 12.617/A) betraf insoferne einen anderen Sachverhalt, als dort der Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkoteströhrchen gemessen worden war, die Verfärbung des Röhrchens aber auf einen Blutalkoholgehalt von lediglich 0,7 Promille schließen ließ. Aus diesem Grunde sei die Vorführung zum Arzt zur Durchführung einer klinischen Untersuchung rechtswidrig gewesen, weil lediglich ein mit Alkoteströhrchen erzieltes Meßergebnis, welches auf einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,8 Promille schließen läßt, eine entsprechende Aufforderung rechtfertigt. Im vorliegenden Fall wurde aber eine Untersuchung der Atemluft nicht vorgenommen. Die Aufforderung zur Duldung einer klinischen Untersuchung war somit gemäß § 5 Abs. 4 lit. c StVO 1960 gerechtfertigt.

Zum zweiten Argument ist darauf hinzuweisen, daß unter einer erheblichen Verletzung im Sinne des § 5 Abs. 6 StVO 1960 jede körperliche Schädigung zu verstehen ist, die nicht als ausgesprochen geringfügig anzusehen ist; u.U. können auch Prellungen und Hautabschürfungen erheblich sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1987, Zl. 85/03/0027, als Rechtsatz abgedruckt in Slg. Nr. 12.370/A). Die bei dem Unfallbeteiligten, auf dessen Kraftfahrzeug der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug auffuhr, festgestellten Verletzungen hat die Behörde - gestützt auf ein ärztliches Sachverständigengutachten - als erheblich qualifiziert. Dagegen bestehen keine Bedenken, hat der Sachverständige doch ausgeführt, daß die Halswirbelprellung des Betreffenden mit ärztlichen Maßnahmen habe behandelt werden müssen (Tragen einer Schanzkrawatte, muskelentspannende medikamentöse Therapie), die über Erste-Hilfe-Leistungen hinausgingen. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, daß nur "lebensgefährliche, sonst schwerwiegende Verletzungen, bzw. zur Bettruhe zwingende Verletzungen" als erheblich anzusehen seien. Auf Grund der Gegebenheiten bei dem in Rede stehenden Unfall mußte damit gerechnet werden, daß das Opfer des Auffahrunfalles, das laut Anzeige über relativ starke Schmerzen im Nackenbereich klagte und sich deswegen in ein Krankenhaus zur Untersuchung begab, im Sinne des Gesetzes erheblich verletzt ist. Der Beschwerdeführer kann sich daher auch nicht damit verantworten, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, daß die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Duldung einer Blutabnahme vorgelegen seien.

Soweit sich die Beschwerdeausführungen mit den Ursachen des Verkehrsunfalles und mit dem tatsächlichen Ausmaß der Alkoholisierung des Beschwerdeführers befassen, gehen sie ins Leere.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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