Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 14. November 1989 gegen 4.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf einer näher beschriebenen Straße in Linz gelenkt und 1) es nach einem auf Höhe des Hauses Nr. 21 verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl es auch mit dem Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen sei, sowie 2) es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er nach dem Unfall noch Alkohol konsumiert habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen, und zwar zu 1) nach § 99 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit § 4 Abs. 5 StVO und zu 2) nach § 99 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. c StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers läßt sich bei verständiger Wertung des Spruches daraus entnehmen, daß dem Beschwerdeführer nicht nur vorgeworfen wurde, er habe gegen
4.15 Uhr ein Fahrzeug gelenkt, sondern auch, daß sich zu dieser Zeit ein Verkehrsunfall ereignet habe, mit welchem das Verhalten des Beschwerdeführers in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei.
Was diesen Zeitpunkt des Unfalles anlangt, so konnte sich die belangte Behörde zu Recht auf die Aussagen des Zeugen Dr. P. stützen. Für die Annahme des Beschwerdeführers, daß dieser Zeuge - infolge zwischenzeitlichen Einschlafens - eine falsche Uhrzeit angegeben habe, bietet die Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Mit der "anderslautenden" Aussage der Zeugin W. mußte sich die belangte Behörde nicht auseinandersetzen, weil diese zur Frage der Tatsache und der Zeit des in Rede stehenden Verkehrsunfalles keinerlei Angaben gemacht hat. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher als geradezu mutwillig zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer bestreitet auch das Verschulden an den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, weil er infolge des Anpralles mit seinem Kopf an der Windschutzscheibe "zeitweilig bewußtlos" gewesen sei; erst nach Wiedererlangung seiner Dispositionsfähigkeit sei ihm die Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung möglich gewesen.
Auch damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun:
Das von der belangten Behörde eingeholte "Aktengutachten" - welchem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist - ist in seiner wesentlichen Aussage, daß der Beschwerdeführer physisch und psychisch in der Lage gewesen sei, seine ihn anläßlich des Verkehrsunfalles treffenden Verpflichtungen zu erfüllen, durchaus schlüssig. Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer, daß es in der Regel dem Wesen eines nachträglich erstatteten "Aktengutachtens" entspricht, sich bei der Befundaufnahme auf die Aktenlage zu stützen. Weshalb es im Beschwerdefall erforderlich gewesen wäre, den Beschwerdeführer hiezu zu untersuchen, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Der Hinweis auf das bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, zu § 52 AVG unter Nr. 51 zitierte hg. Erkenntnis geht im Hinblick auf einen anders gelagerten Sachverhalt fehl. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, daß sich der Amtssachverständige in diesem Gutachten ausdrücklich auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers am Unfallstag um 14.30 Uhr im Unfallkrankenhaus stützen konnte, wo der Beschwerdeführer angegeben hatte, er sei nicht bewußtlos gewesen. Welche Relevanz der vom Beschwerdeführer vermißten Aufnahme von weiteren Beweisen in diesem Zusammenhang zukäme, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen.
Schließlich sei der Beschwerdeführer auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0047) verwiesen, wonach ein "Unfallschock" (auch in Verbindung mit einer Verletzung) nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigt und einem Unfallbeteiligten, der offensichtlich dispositionsfähig geblieben ist, pflichtgemäßes Verhalten zumutbar sein muß, da von einem Kraftfahrzeuglenker, welcher die Risken des Straßenverkehrs auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schock über den Unfall (und eine allenfalls erlittene Verletzung) zu überwinden vermag.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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